Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH etc. |
portawestfalica
Mitglied
Dabei seit: 20.01.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 327.457
Nächster Level: 369.628
|
|
Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH etc. |
|
Hallo Zusammen,
ich habe da mal eine/ mehrere (elementare) Frage(n) zur Gewerbeanzeige:
Darf die Tätigkeit im Feld 15 bei der Gewerbeanzeige einer Firma vom Gegenstand des Unternehmens der im Handelsregister eingetragen ist abweichen?
Oder muss die Tätigkeit sogar 100%ig identisch sein (wurde mir mal bei der Einarbeitung vor fünf Jahren von meinem Vorgänger so beigebracht, der hatte es von seinem Vorgänger usw. "Weil wir das schon immer so gemacht haben" ;-), oder können auch nur Teile angemeldet werden?
Viele Grüße
Matthias Rinne
|
|
1
18.06.2007 08:49 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.648.860
Nächster Level: 4.297.834
|
|
Ohne jetzt explizit darüber nachzudenken, dürfen wohl auch nur Teiltätigkeiten angemeldete werden. Es bleibt der GmbH bzw. den Gesellschaftern überlassen, wann und ob sie denn überhaupt alle eingetragenen Tätigkeiten gewerblich ausführen wollen.
Ich gehe noch einen Schritt weiter und behaupte mal kek, dass wir auch eine Gewerbeanzeige zumindest bestätigen müssen, wenn die Tätigkeit noch nicht im Handelsregister angezeigt ist. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Natürlich sollte man darauf hinweisen, dass ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschafter zu fassen ist, der dann, notariell beglaubig beim Handelsregister einzutragen ist.
|
|
2
18.06.2007 14:56 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.395
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.197.038
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH |
|
zusammen,
also ohne dies rechtlich zu untermauern:
wir übernehmen in der Regel bei Gewerbeanmeldungen von GmbHs den Tätigkeitstext aus dem Handelsregisterauszug- dass die GmbHs hier nur Teilbereiche ausüben wollten, kommt glaube ich bei uns gar nicht vor....oder ich kann mich nicht daran erinnern...
falls eine Tätigkeit angemeldet werden soll, die noch nicht im Handelsregister drin steht, bestätigen wir die Anmeldung, schalten aber gleichzeitig das Amtsgericht ein...aber meist ohne Erfolg, da
laut Amtsgericht eine Anmeldung nicht erzwungen werden kann ...mangels Eintragung sei die Gegenstandsänderung nicht wirksam..die Eintragung wirke konstitutiv...
folglich überwachen wir, ob die Eintragung auch tätsächlich erfolgt... notfalls "drohen" wir auch mit einer Gewerbeabmeldung von Amts wegen...die GmbH wird (auf Druck) dann schon tätig...
hat bisher funktioniert...
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
|
|
3
19.06.2007 09:01 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.261.466
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH |
|
Hi,
ich stimme dem Vollstrecker zu. Angemeledet werden muss immer nur die Tätigkeit, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Meistens deckt sich diese Tätigkeit mit der, die im HR eingetragen ist. Es kann aber in Einzelfällen schon vorkommen, dass dem nicht so ist, z.B. wenn mehrere Tätigkeiten im HR eingetragen sind, von denen eine aber vielleicht erst später aufgenommen wird. Wo kommen wir denn hin, wenn ich den Gewerbetreibenden zwingen will, etwas anzumelden, was er gar nicht ausübt?
Ich melde das an, was der Gewerbetreibende anmelden will und teile dies dem Amtsgericht mit. Fertig.
Viele Grüße
A. Thien
|
|
4
19.06.2007 10:40 |
|
|
Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.395
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.197.038
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH |
|
@ Frau Thien,
das würde ja aber bedeuten, dass sie auch etwas anmelden würden, was noch nicht im HRA steht, oder...?
Falls das Gericht wirklich keine Möglichkeit hat, auf eine entsprechende Satzungsänderung hinzuwirken und wir es bei der Bestätigung der Gewerbeanmeldung belassen, hätte die Firma ja eine Tätigkeit angemeldet, die sie gar nicht ausüben darf....und dann?
|
|
5
19.06.2007 10:51 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.261.466
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH |
|
Klar, wie der Vollstrecker schon sagt, bin ich verpflichtet, jede Gewerbeanzeige anzunehmen und zu bestätigen. Mache ich auch, wenn der Gewerbetreibende darauf besteht. In Ihrem Beispielsfall bestätige ich also die Anzeige, mache den Gewerbetreibenden aber darauf aufmerksam, dass die Änderung ins HR einzutragen ist. Das Registergericht informiere ich und überwache, ob die Eintragung erfolgt. Rein rechtlich ist das eine korrekte Lösung.
Aber 'mal ganz ehrlich, das sind doch Einzelfälle und kaum der Rede wert. In der Praxis läuft es doch meistens so, dass der Gewerbetreibende von uns aufgeklärt wird, was er zu tun hat und dann anschließend die Meldung vornimmt.
|
|
6
19.06.2007 11:02 |
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.648.860
Nächster Level: 4.297.834
|
|
Obligatorischer Mindestinhalt
Der notarielle GmbH-Gesellschaftsvertrag muss immer enthalten (§ 3 Abs. 1 GmbHG):
– Firma und Sitz der Gesellschaft,
– Gegenstand des Unternehmens,
– Betrag des Stammkapitals,
– Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage jeweils mit Angabe der Gesellschaftsgründer.
Unternehmensgegenstand bedeutet die konkrete Art der Tätigkeit der GmbH, mittels deren der Gesellschaftszweck erreicht werden soll; er ist ein Teilaspekt des Gesellschaftszwecks (vgl. Nr. 1956). Der konkrete Tätigkeitsbereich ist möglichst exakt und individuell anzugeben, damit sich die beteiligten Verkehrskreise ein hinreichendes Bild vom Tätigkeitsschwerpunkt der GmbH machen können; der Grad der Individualisierung hängt im Einzelfall von der jeweiligen Verkehrsübung ab (BGHZ 78, 311).
Die Angabe des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag dient der Information der potentiellen Geschäftspartner, erleichtert dem Registergericht die Prüfung, ob die GmbH einem erlaubten Gesellschaftszweck nachgehen will, und umreißt im Innenverhältnis die Grenzen der Leitungsbefugnis der Geschäftsführer.
1. Zulässige Angaben: ”Betrieb von Gaststätten” (OLG Frankfurt OLGZ 1979, 493), ”Gegenstand des Unternehmens ist die ingenieurmäßige Planung der haustechnischen Gewerke des Bauvorhabens Klinikum A” (BGHZ 78, 311).
2. Unzulässige Angaben: ”Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienlich sind” (OLG Köln OLGZ 1981, 428), ”Produktion und Vertrieb von Waren aller Art” (BayObLG GmbHR 1994, 705), ”Betreiben von Handelsgeschäften” (BayObLG GmbHR 1996, 360).
Selbstverständlich hat das Handelsregister auch die Möglichkeit, eine Eintragung in das Handelsregister zu erzwingen. Doch bekanntlich ist dies mit Arbeit verbunden.
Nach § 14 GmbHG i.V.m. §§ 79 II, 54 GmbhG ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beim Handelsregister anzuzeigen. Dies kann per Zwangsgeld erzwungen werden!!!
|
|
7
19.06.2007 11:14 |
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.451.020
Nächster Level: 5.107.448
|
|
Hallo aus Neuss,
vielleicht nutzt auch unser goldener Mittelweg.
Wie übernehmen den gesamten Tätigkeitsbereich der Firma und ergänzen mit dem Zusatz: "In Neuss nur ausgeübt: ......".
Meines Erachtens ist damit dem Bedürfnis aller Beteiligten Rechnung getragen.
Nur einen Teilbereich der im HR eingetragenen Tätigkeit aufzunehmen halte ich insbesondere bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und Anmeldung einer selbständigen Zweigniederlassung oder sogar einer Hauptniederlassung für bedenklich.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
8
19.06.2007 15:57 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.714
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.743.623
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo aus Kamenz,
als Landkreis sind wir zwar für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen nicht zuständig, dafür dürfen wir uns im Rahmen der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden gern und oft zu solchen Fragen äußern.
Was das hier angesprochene Thema betrifft, so war es bislang aus meiner Sicht noch keines. Auf eine entsprechende Frage würde ich aber antworten, dass stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Gewerbeanzeige anzugeben ist. Das entspricht ja auch Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens: der Gewerbebehörde Aufschluss darüber zu geben, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich welches Gewerbe ausübt und ihr damit die Überwachung und ggf. das Einschreiten gegen unzuverlässige Gewerbetreibende zu ermöglichen.
Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient einem anderen Zweck. Demzufolge genügt hier auch, dass aus den Angaben der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in großen Zügen erkennbar ist (Baumbach / Hueck, GmbHG, § 3 Rn. 10), während in der Gewerbeanzeige die Tätigkeit konkret anzugeben ist.
Die Abweichung vom eingetragenen Unternehmensgegenstand stellt dementsprechend keine „verbotene“ Tätigkeit dar, sondern hat gewisse zivilrechtliche Konsequenzen, die uns aber als Gewerberechtler nicht interessieren müssen. So soll z. B. bei Überschreitung des eingetragenen Unternehmensgegenstandes insoweit die persönliche Haftung des Handelnden – das wäre dann wohl der Geschäftsführer – eintreten. Ein völliges Abweichen vom Unternehmensgegenstand kann zur Amtslöschung der Gesellschaft führen, während geringfügige Abweichungen wiederum unschädlich sind (Baumbach /Hueck, § 3 Rn. 12). Ich würde mich als Gewerberechtler da auch nicht positionieren und sagen: diese Abweichung ist unschädlich und jene nicht.
Wird nur ein Teil des im HR eingetragenen Unternehmensgegenstandes ausgeübt, dann ist m. E. auch nur dieser tatsächlich ausgeübte Teil in der Anmeldung der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben. Alles andere würde die Aussagekraft des Gewerberegisters verfälschen.
Schöne Grüße
Th. Mischner
|
|
9
19.06.2007 16:06 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.261.466
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Tschuldigung, verehrter Kollege, aber das halte ich für nicht ganz "sauber".
Beispiel: Fa. X hat in A eine Hauptniederlassung. Im HR steht als Gegenstand: Betrieb eines Gastronomiebetriebes und Arbeitnehmerüberlassung. In A werden beide Tätigkeiten ausgeübt, also beides angemeldet. In B wird eine unselbständige Zweigstelle gegründet, in der nur Arbeitnehmerüberlassung stattfindet. Warum also sollte X in B das Führen eines Gastronomiebetriebes anmelden?
Nix für ungut, aber das halte ich für Nonsens.
|
|
10
19.06.2007 16:08 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.261.466
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Upps, Herr Mischner war schneller als ich.
Mein Beitrag versteht sich selbstverständlich als Reaktion auf den Beitrag des Kollegen aus Neuss und nicht auf den Beitrag von Herrn Mischner.
So, jetzt fahre ich nach Hause, den Feierabend genießen.
Viele Grüße
A. Thien
|
|
11
19.06.2007 16:12 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 80.794 | Views gestern: 382.219 | Views gesamt: 895.272.817
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|