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Autor Beitrag
Thema: GmbH Satzungssitz / Verwaltungssitz
27711 OHZ

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08.12.2022 17:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo liebe Mitstreiter,

ich möchte auf diese Thematik mal mit einer Besonderheit eingehen, denn bei uns hat sich nun folgendes ereignet:

Ich erhielt die Anmeldung einer Firma "Beispiel International Spedition GmbH" mit einer Handelsregistereintragung aus dem benachbarten Handelsregisterbezirk eines kleinen nördlich gelegenen Bundeslandes.
Sitz der Gesellschaft eben jener benachbarte Handelsregisterbezirk.
Geschäftsanschrift jedoch in meinem Handelsregisterbezirk.

Folglich wäre die Gesellschaft nun in meinem Bezirk als Gewerbe anzumelden, da dies die eigentliche Betriebsstätte ist.

Aber jetzt kommt die Besonderheit, mit der ich noch nicht weiß, wie ich mit ihr umzugehen habe:

Unter der gleichen Adresse befindet sich schon eine GmbH mit:

-exakt dem gleichen Namen "Beispiel International Spedition GmbH"
-exakt der gleichen Tätigkeit
-exakt den gleichen Geschäftsführern

Einziger Unterschied: diese bereits seit Jahren ansässige GmbH wurde in unserem eigenen Handelsregisterbezirk eingetragen. Die neue (aber exakt gleichnamige) GmbH wurde im benachbarten Handelsregisterbezirk eingetragen. Demzufolge ist der einzige Unterschied der Ort und die Nummer der Handelsregistereintragung.

Es besteht aber nun somit für Gewerbeanfragen und dergleichen eine massiv erhöhte Verwechslungsgefahr, die scheinbar auch künstlich herbeigeführt werden sollte, denn der für die GmbH tätige Notar wollte mir keine Auskünfte zu den Hintergründen dieser quasi "Doppeleintragung" preisgeben.

Meine Frage ist nun:

1. Ist das rechtmässig? Ich selbst fürchte fast, ja...

2. Hat das benachbarte Handelsregistergericht nicht eigentlich zu prüfen, dass es zu so einer Verwechslung kommen kann aufgrund der Namensdoppelung?


Hat das schon mal jemand in der Form erlebt?


Grüße aus dem Norden!
Thema: Handwerkskarte Augenoptiker für unselbst. Zweigstelle
27711 OHZ

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Handwerkskarte Augenoptiker für unselbst. Zweigstelle 09.06.2022 10:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe da mal eine Frage:

bei mir möchte eine Aktiengesellschaft eine unselbständige Zweigstelle als Ladenlokal für den Verkauf von Brillen und Sonnenbrillen errichten... So weit, so gut...

Nun bietet dieses Ladenlokal aber auch eine Augenoptikerleistung (Sehtest) an, die zwar vor Ort in dem Ladenlokal angeboten wird, aber durchgeführt und ausgewertet wird diese Leistung nach Aussage der Mitarbeiterin "remote" in der Hauptniederlassung der AG... D. h. dem Kunden wird suggeriert, er sitzt bei einem Optiker... Er bekommt Kopfhörer auf, wird von Kameras beobachtet und die Steuerung des Kunden läuft über einen vermeintlichen Augenoptiker in der Hauptniederlassung... Das Ergebnis wird dann dem Mitarbeiter vor Ort online zugeleitet und dem Kunden mitgeteilt, der dann daraufhin mit seinen Werten vor Ort im Ladengeschäft seine Brille bestellen kann/soll...

Augenoptiker ist ein Vollhandwerk, für das eine Handwerkskarte vorliegen müsste... Nun erfährt die Handwerkskammer aber gar nicht davon, dass in Ihrem Zuständigkeitsbereich Augenoptikerleistungen angeboten werden, weil in der Gewerbeanmeldung in Feld 21 unter "Art des angemeldeten Betriebes" für die unselbst. Zweigstelle vor Ort das Handwerk ja gar nicht angekreuzt ist... Obwohl es meiner Meinung nach vor Ort angeboten wird... Aber wie oben beschrieben in der Hauptniederlassung durchgeführt wird...

Meine Ding wäre es nicht meine Augen so untersuchen zu lassen, aber das ist ja hier nicht die Frage...

Meine Fragen sind jetzt:

1. Muss die angebotene Augenoptikerleistung in der Tätigkeitsbeschreibung erscheinen? Bisher steht da nur "Verkauf von Brillen/Sonnenbrillen".

2. Wird für die unselbst. Zweigstelle vor Ort auch eine Handwerkskarte benötigt oder in diesem Fall nur für die Hauptniederlassung?

Wie seht ihr das?


Viele Grüße aus Osterholz-Scharmbeck
Thema: 12. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
27711 OHZ

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03.12.2021 13:37 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


...Ich warte ehrlich gesagt immer noch auf meine Zugangsdaten zur Online-Veranstaltung, die am Montag und Dienstag stattfinden soll... Laut erstem Beitrag ganz oben sollten die heute per Email ankommen...
Thema: Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit
27711 OHZ

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24.10.2018 11:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
bei dem Verhalten des Gewerbetreibenden kommt mir sofort das Wort "Reichsbürger" in den Sinn...


Könnte man denken, ist aber nicht der Fall nach meiner bisherigen Einschätzung...

Reichsbürger handeln und denken irgendwie "aussichtsloser"... Sind im Ganzen irgendwie einfacher gestrickt... Behördlich leichter zu händeln, manchmal sogar mit einem gewissen Spaßfaktor als Behördenmitarbeiter, wenn man mitkriegt, wie sie sehenden Auges förmlich wieder mal "gegen die (Behörden)Wand laufen"... Das alles ist natürlich nur mein bisheriger persönlicher Eindruck dieser Spezies und soll diese Klientel in keinster Weise verharmlosen...

Nein, dieser hier ist anders... Gebildeter... Handelt da irgendwie aus anderen Beweggründen... Ist aber bösartiger dabei... Schwer zu beschreiben...
Thema: Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit
27711 OHZ

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Beschreibung der anzuzeigenden Tätigkeit 24.10.2018 10:13 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen zusammen!

Ich habe einen Gewerbetreibenden der laut Handelsregistereintragung folgende Tätigkeit anmelden möchte:

"Das Betreiben des Geschäfts einer Allgemeinen Handelsgesellschaft und das Betreiben von Handel oder anderen Geschäften, die nach Meinung des Vorstands für die Gesellschaft von Vorteil sind, sowie Ausführungen aller Handlungen, die zum Erreichen der Geschäftsziele geeignet und förderlich sind, sofern diese keine Vermittlungen und Beratungen nach § 34 c der Gewerbeordnung beinhalten."

Nach dreimaligem Lesen habe ich mich gefragt, was ist denn nun eigentlich die Tätigkeit dieser Gesellschaft, was ist das Geschäftsziel..? Handel, ok... Und keine Maklertätigkeit nach § 34 c GewO... Soweit so gut... Aber was wird da denn nun eigentlich betrieben..? Ist irgendwo geregelt, dass die Tätigkeit klarer verständlich angegeben werden muss? Diese Beschreibung kann ja im Prinzip alles beinhalten... So dass ich sogar ggf. überlegen muss, ob ich ihn nach § 38 GewO auch noch gesondert überprüfen muss...

Die zusätzliche Schwierigkeit an dieser Geschichte: jegliche Kontaktaufnahme/Nachfrage/Klärung beim Geschäftsführer dieser Gesellschaft endet sofort in Dienstaufsichtsbeschwerden, da er seinen persönlichen Kleinkrieg gegen jede Art von Behörden oder "Obrigkeiten" führt... Zwar immer mit mehr oder weniger fadenscheinigen Begründungen und sie führen auch meistens nicht zum gewünschten Ziel des Beschwerdeführers... Aber wenn man erstmal seine dritte, vierte oder fünfte DAB von dieser Person bekommen hat, überlegt man (leider) bereits seine eigene bisher übliche Vorgehensweise... Von der zusätzlichen unnützen Beschäftigung der Behörden mit solchen Beschwerden mal ganz abgesehen... Gegen die letzte abgewiesene DAB gegen mich klagt er grade, hat aber dem vorsitzenden Richter selber schon eine DAB geschickt, weil er ihn für befangen hält... Aber dies alles nur am Rande zur Einschätzung des allgemeinen Sachverhaltes...

Wie würdet ihr reagieren, bzw. das Ganze abarbeiten? Habt ihr Vorschläge oder Anregungen?


Danke schon mal im Voraus und beste Grüße aus dem Norden
Thema: Finanzierung/Leasing von Autohäusern
27711 OHZ

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18.10.2018 08:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin Moin

Prima, das hilft mir schon mal weiter...

Eine kurze Nachfrage noch: inwiefern erfährt denn das Handelsregister von unseren real eingetragenen Tätigkeiten? Die kriegen doch gar nicht mit dass etwas anderes angemeldet wurde, als eigentlich im Handelsregister angegeben. Im Verteiler des monatlichen Sammeldrucks sind die jedenfalls nicht erfasst... Weißnicht
Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen
27711 OHZ

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17.10.2018 14:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Niedersachsen:
Gewerbe-An-, -Ummeldung u. -Abmeldung unterschiedslos je nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 43 €
Rechtsgrundlage: lfd. Nr. 40.1.2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO

Bei uns in Osterholz-Scharmbeck:

GewA 1: 25 Euro
GewA 2: 25 Euro
GewA 3: 15 Euro
Thema: Finanzierung/Leasing von Autohäusern
27711 OHZ

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Finanzierung/Leasing von Autohäusern 17.10.2018 13:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe hier grade eine frische Gewerbeanmeldung eines bekannten Autohauses vorliegen und stolpere grade über einen Passus in der beabsichtigten Tätigkeit... Es handelt sich um die Rechtsform einer GmbH und angemeldet werden soll:

1. Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen aller Art
2. An- und Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör
3. Vermittlung von Finanzierungen und Leasingverträgen für Kfz
4. Wartung und Reparatur von Kfz
5. Fahrzeugvermietung

Zu Tätigkeit in Punkt 1.:
Soweit eigentlich alles ok für mich, Anforderung von Führungszeugnis und GZR-Auszug des Gewerbetreibenden nach § 38 GewO. Aber: es handelt sich um eine GmbH mit 3 Geschäftsführern... GZR-Auszug wird ja über die GmbH ausgestellt, aber die Führungszeugnisse müssen von allen 3 Geschäftsführern vorgelegt werden?

Zu Tätigkeiten in Punkt 2.:
Alles ok, keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.

Zu Tätigkeiten in Punkt 3.:
Braucht der Gewerbetreibende hier bezüglich der Vermittlung von Finanzierungen und Leasingverträgen eigentlich auch eine Erlaubnis? Für Immobiliendarlehen u. ä. braucht man ja nach der Gewerbeordnung eine Erlaubnis. Manche dieser Kfz kosten ja locker soviel wie eine Immobilie... Können hierfür einfach Kredit- oder Leasingverträge seitens des Autohauses vermittelt oder abgeschlossen werden?

Zu Tätigkeit in Punkt 4.:
Alles ok, wird durch eine Handwerkskarte der zuständigen Handwerkskammer bestätigt.

Zu Tätigkeiten in Punkt 5.:
Alles ok, keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.

Die Tätigkeiten zu Punkt 3 und 5 sind übrigens auch nicht im Handelsregister als Tätigkeiten eingetragen. Sollte man darauf bestehen sie nachträglich eintragen zu lassen und erstmal die gewünschten Tätigkeiten (s. o.) eintragen? Oder einfach die Gewerbeanmeldung nur strikt nach den im Handelsregister festgeschriebenen Tätigkeiten anmelden?

Ich habe über die Suchfunktion nichts finden können... Gibt es hier von Eurer Seite Erfahrungen, die mir weiterhelfen könnten?


Beste Grüße aus dem noch sonnigen Osterholz-Scharmbeck!
Thema: Jäger = Gewerbe?
27711 OHZ

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27.08.2014 12:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,
ok, super.. Das hilft mir schon mal einiges weiter.

Nochmal zur Selbstständigkeit: die selbständige Tätigkeit scheitert also schon daran, dass er immer für ein und den gleichen Auftraggeber arbeitet? Nachvollziehbar ist es, weil es dann meinem Gefühl nach eher ein Angestelltenverhältnis wäre... Aber wo genau wäre das nachzulesen?

Beste Grüße, Boris Schmaldienst
Thema: Jäger = Gewerbe?
27711 OHZ

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26.08.2014 16:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ja, natürlich.. Den Gesichtspunkt der Urproduktion hatte ich gar nicht auf dem Schirm.. Klar, da fällt es natürlich drunter..

Die Tätigkeit Hochsitze erstellen u. ä. könnte man ja theoretisch anmelden, aber nur die Jagd fällt damit gewerberechtlich raus.

@LKKS:
Inwiefern würde es denn an der Selbständigkeit scheitern?
Thema: Jäger = Gewerbe?
27711 OHZ

Antworten: 9
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Jäger = Gewerbe? 26.08.2014 15:55 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Liebe Forenmitglieder,

mich beschäftigt grade ein Fall, wo ich mir bezüglich der Vorgehensweise nicht sicher bin. Bei mir möchte jemand ein Gewerbe als Jäger anmelden. Als Tätigkeit gibt er an für eine private Person die ein größeres Waldgebiet besitzt tätig zu sein, in dem er z. B. den Wald bewirtschaftet, Hochsitze baut und eben auch Wild jagd.

Meine Frage ist jetzt: ist Jäger überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit? Mir fällt ehrlich gesagt nichts so richtig ein was dagegen sprechen würde.. Außer vielleicht meine eigene Vorstellung, dass ein Jäger eher eine private Tätigkeit als Hobby ist und alles andere die Tätigkeit Förster wäre. Oder gibt es gar keinen strikt definierten Unterschied zwischen Jäger und Förster?

Und wenn die Gewerbeanzeige erstattet werden kann: müssen irgendwelche Erlaubnisse erbracht werden, wie z. B. die erfolgreiche Ablegung einer Jägerprüfung o. ä.?

Hat jemand schon mal ähnlich gelagerte Fälle gehabt?


Beste Grüße aus Osterholz-Scharmbeck, Boris Schmaldienst
Thema: 12.5.2014 Seminar: "Grundlagen des Gewerberechts (Titel I bis III GewO)"
27711 OHZ

Antworten: 4
Hits: 3.624
07.04.2014 10:53 Forum: Seminare und Veranstaltungen


Guten Morgen,

eine Frage bitte: eine Rückmeldung in Form einer Mail bekommt man noch? Meine Anmeldung ist bereits eine Woche her und ich würde gern langsam ein Zimmer buchen, habe aber noch keine Bestätigung..

Beste Grüße, Schmaldienst
Thema: Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage?
27711 OHZ

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18.03.2013 11:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Steffen Balzer
Hallo.

Was wenn kein Gewerbe vorliegt? Die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutzem Gelände ist ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe. (Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“, 107. Tagung am 14./15.04.2010 )

Ob tatsächlich eins ausgeübt wird, ist und bleibt fraglich.

Jetzt wo die Suppe gesalzen ist, geh ich wieder


Richtig, das natürlich immer vorausgesetzt.. Ansonsten ergibt sich ja die Frage nach der Betriebs-/Wohnanschrift gar nicht..
Thema: Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage?
27711 OHZ

Antworten: 11
Hits: 23.467
18.03.2013 10:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Kann ich soweit alles nachvollziehen und eine Photovoltaikanlage ist natürlich auch nicht mit einem "üblichen" Gewerbebetrieb vergleichbar, der ja normalerweise Geschäftsräume vorzuweisen hat..

Trotzdem bleibt es für uns Sachbearbeiter ein relativ großes Durcheinander.. Zumindest wenn ich das auf die praktische Arbeit übertrage.. Grade diese GbR -es gibt davon mehrere in unserem Bereich (sog. Bürgersonnenkraftwerke)- sind beispielsweise was die öffentliche Erreichbarkeit betrifft (z. B. Internet) nur immer über die Adresse der Anlage selbst zu erreichen. Ohne dort Räumlichkeiten zu haben.

Noch ein Beispiel: gleiche Tätigkeit, aber als Rechtsform der GmbH. Es fiel vorhin -ich glaube von Thomas- der Begriff der Erreichbarkeit für Außenstehende (Geschäftspartner, Behörden ect.).. Das Handelsregistergericht hat die Adresse der Photovoltaikanlage eingetragen, obwohl dort auch weder Räumlichkeiten noch Firmierungs-Hinweise zu finden sind.. Das war in dem Fall für mich ein Grund ebenfalls die Anlage als Betriebsstätte einzutragen.. Nach heutiger gewerberechtlicher Sicht der Dinge war das ja dann aber auch nicht korrekt..

Ich denke, das bleibt ein schwieriges Thema und man muss als Sachbearbeiter u. U. sehr viel nachforschen und nachfragen bei den einzelnen Gewerbetreibenden.. Für uns als Sachbearbeiter hier zum Beispiel sehr schwierig, weil wir Gewerberecht nur nebenbei mit erledigen.. Ich finde, Gewerberecht sollte ein eigener Arbeitsbereich bleiben, aber das ist ein anderes Thema.. großes Grinsen
Thema: Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage?
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18.03.2013 09:46 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich geb dir Recht mit der Geschäftsführungsbefugnis bei einer GbR. Zumal ein Gesellschaftsvertrag ja meistens gar nicht vorliegt, jedenfalls oft nicht in schriftlicher Form. Und die Gewerbetreibenden selbst wissen oftmals noch weniger Bescheid.

Allgemein finde ich dieses Thema "Photovoltaik" sehr schwierig und verwirrend und der Gesetzgeber drückt sich da -zumindest aus gewerberechtlicher Sicht- leider auch nicht immer sehr klar aus.. Es hat sich schon gebessert, aber das Gelbe vom Ei ist das nicht unbedingt..
Thema: Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage?
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Hits: 23.467
18.03.2013 09:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hm, ja das kann ich soweit schon nachvollziehen.. Demnach spielt die Betriebsstätte an sich ja nur eine untergeordnete Rolle? Ich finde die an sich schon sehr wichtig, aber das mit der Erreichbarkeit ist natürlich nicht von der Hand zu weisen..
Auf der anderen Seite: wie hätte man dann in meinem Beispiel mit der GbR verfahren müssen..? Kopfkratz
Thema: Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage?
27711 OHZ

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18.03.2013 08:54 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

auch eine – anzeigepflichtige - unselbständige Zweigstelle ist nur gegeben, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient (Tettinger/Wank, GewO, § 14 Rn. 22; Landmann/Rohmer, GewO § 14 Rn. 44). Das ist bei einer Photovoltaikanlage wohl nicht der Fall. Am Ort der Anlage sehe ich deshalb keine Anzeigepflicht.


Wenn man streng danach geht, dürfte man es aber am Wohnort des Gewerbetreibenden auch nicht anmelden.. Denn ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nach außen liegt dann dort definitiv auch nicht vor bei einer Photovoltaikanlage.. Im Gegenteil, es dient nur noch mehr der Verwirrung, wo die Anlage nun wirklich steht..

Gegenbeispiel:
Wir haben im Gewerberegister eine GbR für den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Diese steht auf dem Dach einer Schule. GbR-Beteiligte sind insgesamt vier Personen. Hätte man die jeweils an ihrem Wohnort anmelden sollen? Das Ergebnis wäre völlige Verwirrung des eigenen Gewerberegisters, wo die Photovoltaikanlage nun wirklich betrieben wird. Die sind nun alle unter der Adresse der Schule angemeldet. Bei einer GbR geht es ja meiner Meinung nach auch gar nicht anders als nur mit einer Betriebsstätte, wenn ich mich recht erinnere.. Ehrlich gesagt ergab sich für mich diese Fragestellung auch gar nicht. Ob es rein rechtlich gesehen korrekt war ist eine andere Frage.. Weißnicht
Thema: Tierarzt und verwandte Tätigkeiten
27711 OHZ

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08.02.2013 12:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hat denn wirklich keiner eine Idee oder Meinung dazu..?
Thema: Tierarzt und verwandte Tätigkeiten
27711 OHZ

Antworten: 8
Hits: 8.792
Tierarzt und verwandte Tätigkeiten 05.02.2013 14:32 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo liebe Gewerbe-Mitstreiter,
ich hab heute nun auch mal eine Frage an euch.

Bei mir war grade eine Bürgerin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tierärztin für bestimmte Unternehmen (Pharmakonzerne u. ä.) Studien betreibt und die Ergebnisse dieser Studien den Unternehmen in Rechnung stellt. Muss man das als gewerblich anzumeldende Tätigkeit bewerten? Denn die Tätigkeit als Tierarzt an sich unterliegt ja nicht der gewerblichen Meldepflicht. Wie sieht es nun aber mit diesen betriebenen Studien aus, die ja dann quasi „verkauft“ werden an die besagten Unternehmen. Ebenso müsste es ja angemeldet werden, wenn sie in der Tierarztpraxis Medikamente oder irgendwelche Zusatzmittelchen oder sonst was verkauft. Sie selbst nennt diese Tätigkeit „Promotions-Studentin“ (?) und hatte das in ihrem vorigen Wohnort/Betriebsstätte auch angemeldet.

Würdet ihr diese Gewerbemeldung annehmen?

Grüße aus dem Bürgerbüro der Stadt Osterholz-Scharmbeck
Schmaldienst
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