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Das kenn ich ja gar nicht, da würde ich meine Glubscher nicht untersuchen lassen
Offener Bereich, daher zitiere ich nur Vorschriften die öffentlich verfügbar sind. Bitte daraus eigene Schlüsse ziehen
Punkt 5.3 GewAnzVwV: "Der Gegenstand der Tätigkeit muss genau bezeichnet werden"
und
"Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. [B]In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben[/B]"
i.V.m.
§ 7 HWO
"Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der [B]Betriebsleiter[/B] die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt."
Ich empfehle aber Rücksprache mit der HWK.
Grüße
Gepostet am 19.07.2024 um 11:48 von:
Benutzer: Pitti81
Der Original-Beitrag :
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