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Autor Beitrag
Thema: Widersprüchlichkeiten bei den statistischen Angaben
Marten

Antworten: 8
Hits: 66.416
11.06.2020 07:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ah, vielen Dank für den Hinweis! Danke
Thema: Widersprüchlichkeiten bei den statistischen Angaben
Marten

Antworten: 8
Hits: 66.416
09.06.2020 09:36 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen! In diesem Zusammenhang habe ich eine ähnlich gelagerte Frage:

Ich hatte schon häufiger die Problematik, dass eine neu gegründete GmbH ein Gewerbe anmeldet und dieses dann im Nebenerwerb betreiben will.

Ich sehe da einen Widerspruch, wenn eine juristische Person eigens zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegründet wurde und dieses dann nur im Nebenerwerb betreiben soll. Demzufolge müsste die GmbH ja noch einen anderen Hauptzweck erfüllen, der aber laut Tätigkeitsbeschreibung im Handelsregister nicht erkannbar ist (dort ist der exakt gleiche Wortlaut wie in der Gewerbeanmeldung zu finden).

Oder mache ich da einen Denkfehler?
Thema: Zwei Fälle aus der Praxis zu § 14
Marten

Antworten: 2
Hits: 48.688
14.09.2016 10:02 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen :-)

Fall 1:
Ich habe solche Fälle öfter, das Finanzamt setzt den Gewerbetreibenden gerne solche Flausen in den Kopf Klar würde es für die Kollegen vom Finanzamt einfacher sein, dafür habe ich durchaus Verständnis. Aber das Gewerberegister hat nun mal ordnungsrechtlichen Charakter, steuerrechtliche Bequemlichkeiten spielen hier eine untergeordnete Rolle.

Ich verweise immer auf die Regelung des § 14 GewO, wonach die Meldung zum Zeitpunkt des Ereignisses erfolgen soll. Wie bereits erwähnt, sind wir ja immer froh über korrekt eingereichte Meldungen, daher nehme ich diese auch entgegen, erfasse sie aber noch nicht im System. Auf Wunsch bekommt der Gewerbetreibende eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Erläuterung des § 14 GewO. Die Anzeige lege ich mir auf Termin, gebe sie fristgerecht ein und bestätige sie dann.

Fall 2:
Wenn es zweifelsfreie Belege dafür gibt, dass die Firma bereits im Februar den Meldebezirk verlassen hat, dann aber erst zum August abmeldet, würde ich die Firma auf den Widerspruch und eine mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen und die Möglichkeit zur Korrektur des Abmeldedatums geben. Hier stellt sich dann allerdings das Problem der verspäteten Meldung.

Für beide Fälle gilt: ich kann nur auf die rechtlichen Bestimmungen verweisen und Empfehlungen aussprechen. Wenn die Gewerbetreibenden unbelehrbar sind, bleibt keine andere Wahl: die Anzeigen werden wie eingereicht erfasst und bestätigt. Dann aber mit allen Konsequenzen (Einleitung von OWI-Verfahren bei unrichtigen / verspäteten / verfrühten Angaben).

Thema: Betriebliche Gesundheitsförderung: Freiberuf?
Marten

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Hits: 32.489
01.10.2015 09:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Herr Mischner,

auch Ihnen vielen Dank für die hilfreiche und ausführliche Antwort. Sie haben natürlich recht, ich habe mein Fazit in der vorigen Mail zu einfach formuliert.

Die Frage ist, ob die Tätigkeit höherwertig ist (Freiberuf), oder ob die angegebenen Dienstleistungen dem Gesundheitsfachberuf entsprechen und somit § 6 GewO greift.

Ich werde die Dame hierzu am besten nochmal genauer befragen und mich ferner an das zuständige Landesamt wenden.

Danke
Thema: Betriebliche Gesundheitsförderung: Freiberuf?
Marten

Antworten: 4
Hits: 32.489
01.10.2015 08:02 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen! Vielen Dank für diese Einschätzung. Ich bin geneigt, ebenso zu entscheiden. Mich hat nur die Argumentation der Dame irritiert, dass allein der Umstand, sie verkaufe keine Waren etc., zum Freiberuf führen würde. Ich werde ihre Qualifikation berücksichtigen und den § 6 GewO als Grundlage für die Freiberuflichkeit heranziehen.

Eine sonnige Restwoche! Danke
Thema: Betriebliche Gesundheitsförderung: Freiberuf?
Marten

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Betriebliche Gesundheitsförderung: Freiberuf? 29.09.2015 13:05 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich komme in einem Fall nicht weiter und hoffe, hier evtl. einen hilfreichen Tipp zu erhalten

Im August wurde eine gewerbliche Tätigkeit (Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung) angezeigt und von mir bestätigt. Nun erreicht mich die Abmeldung mit der Begründung, es handele sich um Freiberuf.

Ich bat die Gewerbetreibende um nähere Erläuterung und bekam folgende Antwort:

"Als Physiotherapeutin und angehende Sportwissenschaftlerin bin ich therapeutisch, pädagogisch und wissenschaftlich tätig und unterliege laut der Sonderreglung für Freie Berufe nicht der Gewerbesteuerpflicht. Ein Beispiel meiner Tätigkeit ist die Beratung am Arbeitsplatz, hierbei wird weder mit einer Ware gehandelt, noch bin ich handwerklich tätig. Es handelt sich bei meiner Tätigkeit um eine beratende und therapeutische Tätigkeit."

Meiner Meinung führt eine beratende Tätigkeit nicht per se zur Freiberuflichkeit (Beratung gibt es in den verschiedensten Bereichen). Vielmehr ist die Art der Beratung ausschlaggebend. Sofern die Beratung eine Dienstleistung höherer Art ist (also ein abgeschlossenes Studium voraussetzt) oder durch andere Rechtsnormen geregelt wurde (z. B. Steuerberatung), erkenne ich den Freiberuf an. Im vorliegenden Fall bin ich mir nicht sicher.

Die erwähnte "Sonderregelung für Freie Berufe" kann ich leider nicht zuordnen, gehe aber davon aus, dass es sich um einen steuerliche Regelung handelt? Die Dame erwähnt dies im Zusammenhang mit Gewerbesteuerpflicht, was ja auch nicht zwangsläufig mit der Anmeldepflicht korrespondiert.

Die Freiberuflichkeit könnte ich noch am ehesten aufgrund eines Heilberufs erkennen, die Frage ist nur, ob es sich bei der hier vorliegenden Tätigkeit um einen solchen handelt. Soll ich die Tatsache, dass die Dame Physiotherapeutin ist, als ausreichendes Merkmal der Freiberuflichkeit werten?

Ich wäre sehr an Ihrer / Eurer Meinung interessiert. Gibt es Aspekte, die ich übersehen habe? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!

Danke
Thema: Gewerbeanmeldung: natürliche Person, lebt in Italien
Marten

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Hits: 9.671
09.04.2015 11:28 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen,

zunächst vielen Dank für die spontanen Hilfestellungen. Danke

Im Zusammenhang mit dem Onlinehandel hat mich die Betriebsstätte auch stutzig gemacht. Die Geschäftsführerin gab zunächst an, es handele sich um ein Warenlager. Meinem Hinweis, eine reine Lagerhalle erfülle nicht die Eigenschaften einer Betriebsstätte und sei somit nicht anmeldefähig, entgegnete sie daraufhin, dass es dort auch Büroräume gäbe (Buchhaltung, postalische Erreichbarkeit, etc. sollen gewährleistet sein). Zur Überprüfung habe ich um eine Kopie des Mietvertrages gebeten, aus dem hoffentlich auch die räumlichen Gegebenheiten ersichtlich sind.

Die Betriebsstätte in meinem Bezirk soll Hauptniederlassung sein, also keine unselbst. Zweigstelle einer italienischen Firma. Lediglich die Verantwortliche lebt in Italien. Ich kenne ähnliche Fälle mit ausländischer Hauptniederlassung, in diesen Fällen habe ich mir immer melde- oder steuerliche Registrierungsnachweise des Unternehmens vorlegen lassen. Doch in dieser Konstellation ist das neu für mich.

In dem Link von Delius wird erwähnt, dass das Gewerberecht keine Anwesenheitspflicht kennt. Da die Tätigkeit grundsätzlich erlaubnisfrei und die Inhaberin ist EU-Bürgerin ist, habe ich im Grunde keine Handhabe in Bezug auf die Abwesenheit der Gewerbetreibenden, sehe ich das soweit richtig?

Mir bleibt letztlich nur die Möglichkeit, die hiesige Gewerbeanschrift auf ihre Betriebsstätten-Merkmale abzuklopfen und die Geschäftsführerin um ergänzende Angaben zum Thema Unternehmerrisiko / Befugnisse zu bitten.

Bin gespannt wie es weitergeht und werde berichten. smile
Thema: Gewerbeanmeldung: natürliche Person, lebt in Italien
Marten

Antworten: 4
Hits: 9.671
Gewerbeanmeldung: natürliche Person, lebt in Italien 08.04.2015 12:10 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen,

nach Ostern kommen wieder die ganzen Knallerfälle aus ihren Löchern...

mir liegt eine Anmeldung für ein stehendes Gewerbe vor (Tätigkeit: Onlinehandel mit Wein und Lebensmitteln).

Gewerbetreibende ist eine Italienerin, die auch ihren ständigen Wohnsitz in Italien führt. Diese Dame ist vor Ort nicht erreichbar, sondern lässt die Tätigkeit von einer "Geschäftsführerin" vornehmen, welche nun bei mir die Anmeldung vornehmen will.

Besagtes Gewerbe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in einer anderen Gemeinde gemeldet (ebenfalls auf den Namen der in Italien lebenden Dame), soll nun aber wegen Umzugs in meinen Bezirk in Kürze dort abgemeldet werden.

Der Mietvertrag für die hiesige Betriebsstätte liegt noch nicht vor, soll angeblich von der Gewerbeanmeldung abhängig sein.

Die bevollmächtigte "Geschäftsführerin" wohnt derzeit noch in jener Gemeinde, in der das Gewerbe aktuell gemeldet ist (auf ihre dortige Wohnanschrift). Sie plant aber, in meinem Bezirk schnellstmöglich eine Wohnung zu finden.

Somit stehe ich vor der Problematik, dass ich ein Gewerbe auf eine natürliche Person anmelden soll, die selbst nicht vor Ort ist und die Tätigkeit durch eine Bevollmächtigte ausüben lässt, welche ebenfalls (noch) nicht in meinem Bezirk wohnt und sich demzufolge sicherlich auch nicht ständig hier aufhält, um die hiesige Betriebsstätte zu führen.

Bei der Vollmacht von der italienischen Gewerbetreibenden an die "Geschäftsführerin" handelt es sich übrigens um ein handschriftliches, nicht beglaubigtes Dokument, ebenso sind die mir vorgelegten Passkopien der Gewerbetreibenden nicht beglaubigt.

"Geschäftsführerin" macht nun Zeitdruck und versteht nicht, warum die Anmeldung von mir nicht ungeprüft durchgewunken wird, obwohl es in der anderen Gemeinde "ja auch kein Problem gab". Eine telefonische Rücksprache mit den dortigen Kollegen brachte leider keine Klärung. Ich bekam die Aussage, man habe die Anzeige damals bestätigt und überlasse die genauere Prüfung nun anderen Stellen (z. B. IHK).

Ich bin nun unsicher, wie ich in diesem Fall verfahren soll. Ich habe der "Geschäftsführerin" zugesagt, die Angelegenheit in den mir nach § 15 Abs. 1 GewO zustehenden drei Werktagen zu prüfen (was diese mehr zähneknirschend akzeptierte).

Hatte jemand schon einen ähnlich gelagerten Fall oder kann mir sonst mit einem Tipp auf die Sprünge helfen?

Vielen Dank im Voraus!

Danke
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