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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Bayern – Gästetoiletten ab wie viel Sitzplätzen? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Bayern – Gästetoiletten ab wie viel Sitzplätzen?
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JoeFG JoeFG ist männlich
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Bayern – Gästetoiletten ab wie viel Sitzplätzen?

Hallo,

in einem anderem Forum behauptete Mitte vergangenen Jahres eine Posterin, daß Gästetoiletten bei neuen bzw. neuerbauten Gaststätten in Bayern erst bei einer Sitzplatzanzahl von 200 notwendig seien.

Ich persönlich halte diese Zahl für einen Tippfehler, und sollte dies wirklich stimmen, für unzumutbar.

Deshalb frage ich, kennt Jemand die derzeitigen, aktuellen Gesetze bzw. Vorschriften, ab welcher Sitzplatzanzahl in Bayern Gästetoiletten in einer Gaststätte erforderlich sind?

Für etwaige Antworten vielen Dank in Voraus

Gruß

JoeFG
1 07.03.2009 16:35 JoeFG ist offline E-Mail an JoeFG senden Beiträge von JoeFG suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Bayern – Gästetoiletten ab wie viel Sitzplätzen?

ins Land.
Die Sache mit den 200 Sitzplätzen beruht wohl auf einem Missverständnis. ab 200 Sitzplätze gilt die (neue) Versammlungsstättenverordnung, dort werden für "Großbetriebe" konkrete Forderungen gestellt. Für die Masse der Gaststätten gibt es solche konkreten Forderungen nicht mehr in der Form einer Verordnung. Vielmehr hängt dies dann von den Regelungen im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren oder des Erlaubnisverfahrens im Gaststättenrecht ab. Wir benutzen die - mittlerweile außer Kraft gesetzte - Gaststättenbauverordnung als Richtlinie.
Die Festsetzung geschieht jedoch auf Grund der Erteilung von Auflagen im Einzelfall.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 09.03.2009 08:14 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
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wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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RE: Bayern – Gästetoiletten ab wie viel Sitzplätzen?

Die Doppel-Regulierung durch die GaststättenBAU-VO wurde drurch deren Aufhebung vereinfacht.
Die Regelungen der VerammlungsstättenVO gelten ab 200 Personen, egal ob darin gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, oder nicht.

Die Geeignetheit der Räume (die ja keine baulichen Räume sein müssen, siehe Biergarten) ist jetzt allein im Gaststättenerlaubnisverfahren zu prüfen und evtl. durch Nebenbestimmungen durchzusetzen.

Z. B. ob überhaupt Toiletten, ob auch Toiletten für die Beschäftigten und welche Anzahl erforderlich sind. Auch die kostenfreie Toilettenbenützung ist (ohne Auflage) dem Gastwirt überlassen.

Die frühere Regel, wer Bier ausschenkt, muss auch für deren Entsorgung kostenfrei sorgen, gilt nicht mehr.
3 06.12.2012 14:02 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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