Gewerbeanzeige - Bestätigung nach § 15 GewO |
Maliklaus
Routinier
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Gewerbeanzeige - Bestätigung nach § 15 GewO |
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Hallo,
bei der letzten BFT wurde ein Urteil des VG München erwähnt, wonach als Bestätigung gem. § 15 GewO auch eine formlose Eingangsbestätigung ohne Nennung der beabsichtigten Tätigkeit ausreichend ist.
Hab jetzt schon alle üblichen Datenbanken durch und kann das Urteil nicht finden. Kann mir da jemand helfen und hat die Daten zum Urteil greifbar?
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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1
16.09.2019 09:17 |
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Solon
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René Land
Administrator
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RE: Gewerbeanzeige - Bestätigung nach § 15 GewO |
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Hallo Klaus,
VGH München, Urteil vom 06.12.2006 – 22 BV 06.2631 – Ebenso: 22 BV 06.1989; 22 BV 06.1993; 22 BV 06.1994
siehe auch GewArch 2007, S. 117
Viele Grüße
René
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
16.09.2019 11:24 |
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Solon
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Maliklaus
Routinier
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Gewerbemeldung - Bestätigung |
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Hallo René,
vielen Dank!!
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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3
16.09.2019 11:52 |
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Jannes
Routinier
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Hallo liebe Freunde Maliklaus und René Land,
was war denn noch mal die geniale Option die man damit ziehen kann?
Ich habe nur noch in Erinnerung, dass ich mir dachte, damit kann ich so manchen unbotmäßigen Gewerbetreibenden so richtig ärgern ....
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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4
16.09.2019 16:18 |
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Maliklaus
Routinier
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Bestätigung Gewerbeanzeige |
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Hallo Jannes,
man kann seine Pflicht zur Bestätigung der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 2 GewO erfüllen, ohne für den Anzeigenden irgendwelche rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Lt. dem VGH München erfüllt eine formlose Eingangsbestätigung die Anforderungen, da es sich hierbei nicht um einen VA handelt.
Sehr geehrter Herr X,
hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang ihrer Gewerbeanzeige.
Viele Grüße
Y
Ich erstelle keinen "Gewerbeschein", den es zwar sowieso nicht gibt, aber überall als Solches anerkannt wird. Gerade bei dem Verdacht der Scheinselbständigkeit oder bei erlaubnispflichtigen Gewerben kann ich dadurch Zeit gewinnen für weitere Prüfungen, oder die Anforderung von Unterlagen.
Er kann mit dieser "Bestätigung-light" nix anfangen.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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5
17.09.2019 07:22 |
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