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Geschrieben von Maliklaus am 16.09.2019 um 09:17:

  Gewerbeanzeige - Bestätigung nach § 15 GewO

Hallo,

bei der letzten BFT wurde ein Urteil des VG München erwähnt, wonach als Bestätigung gem. § 15 GewO auch eine formlose Eingangsbestätigung ohne Nennung der beabsichtigten Tätigkeit ausreichend ist.

Hab jetzt schon alle üblichen Datenbanken durch und kann das Urteil nicht finden. Kann mir da jemand helfen und hat die Daten zum Urteil greifbar?



Geschrieben von René Land am 16.09.2019 um 11:24:

  RE: Gewerbeanzeige - Bestätigung nach § 15 GewO

Hallo Klaus,

VGH München, Urteil vom 06.12.2006 – 22 BV 06.2631 – Ebenso: 22 BV 06.1989; 22 BV 06.1993; 22 BV 06.1994

siehe auch GewArch 2007, S. 117

Viele Grüße

René



Geschrieben von Maliklaus am 16.09.2019 um 11:52:

Daumen hoch! Gewerbemeldung - Bestätigung

Hallo René,

vielen Dank!!
Applaus



Geschrieben von Jannes am 16.09.2019 um 16:18:

 

Hallo liebe Freunde Maliklaus und René Land,

was war denn noch mal die geniale Option die man damit ziehen kann?
Ich habe nur noch in Erinnerung, dass ich mir dachte, damit kann ich so manchen unbotmäßigen Gewerbetreibenden so richtig ärgern ....



Geschrieben von Maliklaus am 17.09.2019 um 07:22:

  Bestätigung Gewerbeanzeige

Hallo Jannes,

man kann seine Pflicht zur Bestätigung der Gewerbeanzeige nach § 15 Abs. 2 GewO erfüllen, ohne für den Anzeigenden irgendwelche rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Lt. dem VGH München erfüllt eine formlose Eingangsbestätigung die Anforderungen, da es sich hierbei nicht um einen VA handelt.

Sehr geehrter Herr X,

hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang ihrer Gewerbeanzeige.

Viele Grüße
Y

Ich erstelle keinen "Gewerbeschein", den es zwar sowieso nicht gibt, aber überall als Solches anerkannt wird. Gerade bei dem Verdacht der Scheinselbständigkeit oder bei erlaubnispflichtigen Gewerben kann ich dadurch Zeit gewinnen für weitere Prüfungen, oder die Anforderung von Unterlagen.

Er kann mit dieser "Bestätigung-light" nix anfangen.


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