Restaurant mit abgetrennten Bereich für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken |
Hartmut Fries
König
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Restaurant mit abgetrennten Bereich für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken |
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Und nochmal Hallo aus Herzogenrath,
Ein Gaststättenbetrieb, der bei uns in einem Technolgie-Park liegt, wird von vielen Firmenmitarbeitern als "Kantine" genutzt. Die Abgabe der Speisen und Getränke erfolgt in diesem Bereich per Selbstbedienung. Es besteht auch die Möglichkeit sichin das räumlich abgetrennte ( Durchgang, keine Tür) Restaurant zu setzen.
Der neue Konzessionär möchte in dem Selbstbedienungsteil lediglich alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen. Die Küche und alle Nebenräume sind sowohl für das Selbstbedienungsrestaurant als auch für den Teil mit Bedienung vorgesehen und sind nicht zu trennen.
Ist eurer Meinung nach eine "Teilkonzessionierung" möglich ??
Gruß
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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1
27.07.2005 09:09 |
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Solon
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A. Borlinghaus
Mitglied
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Hallo aus Lüdenscheid,
hm, nicht unbedingt eine leichte Frage. Kann man mit seinen Speisen und Getränken aus dem einen Teil in den anderen gehen und sie dort verzehren? Dann würde ich das ganze als Wirtschaftseinheit sehen und entsprechend zusammen konzessionieren.
M.E.n. müsste hierfür lediglich die Möglichkeit für den Kunden bestehen, das im Restaurant bestellte Bier (denn auf den Alkohol kommts ja an) auch im Selbstbedienungsteil zu trinken (wenn z.B. alle Tische im Restaurant belegt sind). Ob der Betreiber dies fördert oder missbilligt wäre für mich unerheblich, solange nur die Möglichkeit besteht.
Letzten Endes ist es, denke ich, eine Beurteilungssache des zuständigen Sachbearbeiters, beide Möglichkeiten wären wahrscheinlich vertretbar.
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
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2
27.07.2005 10:22 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Tag, Herr Fries! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Den Ausführungen des Kollegen Borlinghaus kann ich mich nur anschließen.
Vielleicht sollte man zur Untermauerung dessen Rechtsauffassung noch folgendes wissen und ggf. zu eigen machen: 8)
Wenn man den Ausführungen des Kommentators im Kommentar Michel/Kienzle zum Gaststättengesetz (den es sicherlich bald in einer neuen Auflage und dann vielleicht nie mehr wieder ???!!! geben wird) zum Thema verabreichen (§ 1 GastG, Rd.-Nr. 43) folgt, muss derjenige, der die alkoholischen Getränke verabreicht, die Erlaubnis haben.
Nach Auffassung des Kommentators ist dies auch der Inhaber einer Betriebsstätte, der die Räume, die Eintrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt, die den Verzehr ermöglichen oder erleichtern. (Das Verabreichen ist also glücklicherweise weit und großzügig zu fassen. Denn ansonsten könnte sich ja jeder, der einen Saal oder andere Räumlichkeiten für Feiern etc. zur Verfügung stellt, damit herausreden, dass er nichts mit dem gastronomischen Teil zu tun hat!)
Dieses ist ja zweifelsfrei für den Bereich des Restaurants gegeben und m. E. auch für den anderen Bereich, da man ja problemlos von einen Gastraum in den anderen wechseln kann.
Sollte der Wirt jedoch durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (z. B. Aufsichtspersonal und getrennte Kassenanlagen etc.) sicherstellen, dass in einem Bereich nur alkhololfreie Getränke und Speisen (also auch nix Bier und nix Sekt) verzehrt werden und ausschließlich in dem anderen Bereich (hier Restaurant) die alkoholischen Getränke angeboten und verzehrt werden können, würde ich zwei gaststättenrechtlich getrennte Einheiten und damit auch nur für das Restaurant die Erlaubnispflicht sehen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
27.07.2005 17:23 |
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