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Zum Ende der Seite springen Schankanlagen 3 Bewertungen - Durchschnitt: 8,673 Bewertungen - Durchschnitt: 8,673 Bewertungen - Durchschnitt: 8,673 Bewertungen - Durchschnitt: 8,67
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A. Borlinghaus   Zeige A. Borlinghaus auf Karte A. Borlinghaus ist männlich
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Lampe Schankanlagen

Hallo zusammen,

da sich in der letzten Zeit immer mal wieder Legenden und Gerüchte über Schankanlagen wanken und ranken und daher, zumindest in unserem Hause, reichlich Verwirrung herrscht, habe ich mir mal alles, was wichtig und/oder neu ist, zusammengefasst.

Ich dachte mir, dass das vielleicht für alle mal interessant sein könnte. Hinweise auf Fehler und Unvollständigkeiten nehme ich natürlich gerne entgegen!

Hygiene

Wiederkehrende Reinigung liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers. Rechtsgrundlage ist hier Lebensmittelhygieneverordnung.

Laut DIN 6650-6 gelten nun folgende Reinigungsfristen:

Getränk / Intervall:
Fruchtsaft, -nektar, -getränke / täglich
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier / 1 – 7 Tage
Bier / alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfr. Erfrischungsgetränk o. Wasser / 7 – 14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen / 30 – 90 Tage

Die DIN hat nicht die gleiche Wirkung wie eine Verordnung, daher sollte sie zwar beachtet werden, zwingend gelten tut sie allerdings nicht. Sie repräsentiert aber den sog. „Stand der Technik“ und gilt daher gem. § 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes als Grundsatz für jeden Arbeitgeber.

Eine Dokumentation der Reinigungen und Prüfungen ist wünschenswert, eine Pflicht dazu besteht jedoch (noch) nicht.

Sicherheit

Rechtsgrundlage ist hier die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) / Arbeitsschutzgesetz. Letzte Änderung der BetrSichV, soweit hier bekannt, war am 07.07.05.

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Schankanlage durch eine befähigte Person durchzuführen. Hierbei sind gem. § 3 Abs. 1 und 3 BetrSichV neben den notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Schankanlage auch Art, Umfang und Fristen erforderlicher wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln.

Außerdem ist gem. § 10 Abs. 1 BetrSichV vom Arbeitgeber nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme der Schankanlage eine Prüfung durch eine befähigte Person zu veranlassen. Gem. § 11 sind die Ergebnisse dieser Prüfung zu dokumentieren.

Da Schankanlagen zu den Arbeitsmitteln gehören, die „Schäden verursachenden Einflüssen“ unterliegen, hat der Arbeitgeber zusätzlich zur Eingangsprüfung (s.o.) gem. § 10 Abs. 2 die Schankanlage innerhalb der nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen (Gefährdungsbeurteilung, s.o.) durch befähigte Personen wiederkehrend zu überprüfen. Auch diese Prüfungen sind gem. § 11 zu dokumentieren, die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung auf Verlangen der Behörde direkt am Betriebsort aufzubewahren.

Befähigte Personen können ehemalige Sachkundige sein, wenn diese ihre Ausbildung vor dem 01.01.03 abgeschlossen haben (Sachkundige, die danach ausgebildet wurden, haben diese nur in hygienischer Sicht erhalten).

__________________
Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von A. Borlinghaus: 22.08.2005 13:42.

1 26.07.2005 11:41 A. Borlinghaus ist offline E-Mail an A. Borlinghaus senden Homepage von A. Borlinghaus Beiträge von A. Borlinghaus suchen
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