Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig? |
Manfred Milbrodt unregistriert
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Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig? |
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Hallo aus Raisdorf,
eine Gruppe von 7 Handwerksbetrieben, alle als Meisterbetrieb in der Handwerksrolle der HWK registriert, möchten sich in einer GBR zusammenschließen und ihre Leistungen "gebündelt" über diese Gesellschaft anbieten.
Der Geschäftsbrief der GbR soll in der Kopfzeile mit "Ihre Baumeister" verziert werden, darunter die Vornamen und Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz GBR. Ebenso soll die Werbung laufen.
Die Durchsicht der GewO brachte hier keine Erhellung ->also, zulässig!?
Dennoch galube ich, dass da noch irgenwo (evtl. anders) etwas im Busch versteckt ist und die Handwerksburschen (mit diesem Wissen) von hier einen Freibrief entgegen anderer Regelungen erhalten wollen.
Hat jemand eine Idee/Erfahrung damit?
Gruß aus Raisdorf
Manfred Milbrodt
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1
23.09.2005 10:09 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig? |
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Hej aus Hamm,
ich meine, dass das zulässig ist. So, wie Sie das dargestellt haben, werden die Vorschriften des § 15a und § 15b GewO ja wohl eingehalten.
Problematisch könnte es werden, wenn der Dachdeckermeister der GbR Maurerarbeiten ausführt.
Da wäre vielleicht mal ein Anruf bei der Handwerkskammer vonnöten, ob die eine Idee haben.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
23.09.2005 11:38 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig? |
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Hallo aus Raisdorf,
danke...dennoch, das Bauchgefühl bleibt, aber wie heißt es so schön in Hamm:
Immer alles schön sportlich sehen!
Gruß
Manfred Milbrodt
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3
23.09.2005 12:06 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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RE: Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig? |
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Ich sehe in dieser Konstellation ebenfalls keine Probleme, auch nicht, wenn der Dachdeckermeister Maurerarbeiten ausführt. Das Inhaberprinzip ist im Handwerksrecht aufgehoben worden, so dass die GbR mit mehreren fachtechnischen Leitern auch mehrere Handwerksarten abdecken kann. Wer jetzt innerhalb der GbR welche Arbeiten ausführt, ist aus gewerbe- bzw. handwerksrechtlicher Sicht nicht relevant, da die GbR "im Ganzen" mit den jeweiligen Gewerken in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Ups, schon nach 12 ... ich muss weg
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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4
23.09.2005 12:25 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Guten Morgen aus Raisdorf,
also doch ...hat das Bauchgefühl recht gehabt. Dank nach Dreieich.
Dann machen wir uns ´mal auf die Suche nach der RechtsVO.
Gruß aus Raisdorf
Manfred Milbrodt
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6
27.09.2005 07:14 |
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Gewerbeamt Dreieich
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Guten Morgen nach Raisdorf,
war ein reiner Zufallsfund. Ich war auf der Suche nach einer ganz anderen Bußgeldvorschrift
.
Wenn Sie was bezüglich der RechtsVO herausgefunden haben, wäre ich aber auch sehr daran interessiert, man weiß ja nie, wann es einen selbst mit so etwas erwischt.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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7
27.09.2005 07:53 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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...und hier mein (vorläufiges) Endergebnis:
Aus Wikepedia:
>Baumeister
Überblick
Baumeister ist die Bezeichnung für einen Beruf, der in dieser Form heute nicht mehr existiert. Bis in das 20. Jahrhundert hinein bezeichnete man so diejenigen Personen, die bei Bauvorhaben sowohl die künstlerische als auch die technische und administrative Projektleitung hatten. Bis in das 19. Jahrhundert waren die Fähigkeiten des Baumeisters für die Errichtung von Bauten ausreichend. Durch die zunehmende Komplexität des Bauwesens und die immer größer werdenden Ansprüche hinsichtlich Statik und Architektur entwickelten sich daneben die akademischen Berufe des Architekten und Bauingenieurs. Das Aufgabengebiet eines Baumeisters umfasste die heutigen Berufsfelder des Architekten, des Bauingenieurs als auch die eines Projektmanagers
Der Begriff Baumeister heute in Deutschland
In der Bundesrepublik ist der Begriff des Baumeisters inzwischen nicht mehr klar definiert und auch keine Berufsbezeichnung mehr. Er wird höchstens noch benutzt, um einen übergreifenden Begriff für Architekten und Bauingenieure zu haben (vgl. den Berufsverband BDB = <Bund deutscher Baumeister). Außerdem erhalten in Baden-Württemberg und Bayern Bau-Referendare (d.h. Beamtenanwärter im höheren bautechnischen Verwaltungsdienst) nach dem erfolgreichen Ablegen der Großen Staatsprüfung (= 2.Staatsexamen) den Titel "Regierungsbaumeister" verliehen.
Aus Gewerbeordnung:
GewO § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
GewO § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig .................................
12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Aus Internet: Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure eV - BDB Aktuell
BDB-Stellungnahme: Der Titelschutz für den "Baumeister" darf nicht sterben!
BDB-Präsident Hans Georg Wagner hat sich in einem Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium nachdrücklich gegen die geplante Streichung des Paragraphen 133 der Gewerbeordnung ausgesprochen, die dazu führen würde, dass der Schutz für den Titel "Baumeister" entfällt. Wagner verweist darauf, dass immer noch zahlreiche Kollegen - viele von ihnen in leitenden Positionen - diesen Titel führen und hohes Ansehen genießen, auch wenn seit 1981 keine Bestellungen zum Baumeister mehr vorgenommen wurden. Der Begriff Baumeister habe sich zum Synonym für hohe Qualifikation in Ausbildung und Praxis entwickelt. Dem Argument, die Führung des Titels sei heute nicht mehr üblich, sei insofern klar zu widersprechen. Auch dürfe den Kollegen nicht einfach die Berechtigung zur Führung des Titels aberkannt werden, schließlich würden sie Bestandsschutz genießen. "Verfassungsrechtlich ist eine generelle Aufhebung ohne Sicherung dieses Bestandsschutzes aus unserer Sicht nicht akzeptabel", schreibt der BDB-Präsident. Nicht stichhaltig sei ferner die Begründung, es bestehe keine Gefährdungslage mehr, auf die der Gesetzgeber reagieren müsse. Allein die Tatsache, dass kaum Missbräuche und Verstöße vorgekommen seien, dürfe nicht dazu führen, dass die Vorschrift abgeschafft würde. Der BDB als "wesentliche und zuständige Berufsorganisation der im Bauwesen tätigen Baumeister" spreche sich daher strikt gegen die geplante Aufhebung des Paragraphen 133 der Gewerbeordnung aus.
Aus Internet: GewO-Änderung 1.1.2003
§ 133 GewO (Befugnis zur Führung des Baumeistertitels) Satz 2 dieser Vorschrift wurde gestrichen. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 1 Satz 2 bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Der Titelschutz des Baumeistertitels wird bereits durch § 51 HandwO geschützt. Dabei soll es nach Meinung des Gesetzgebers auch bleiben. Die früher in § 133 Abs. 3 bis 10 GewO wurde bereits im Jahre 1953 aufgehoben und finden sich seither in §§ 45 ff HwO. Der Satz 2 des § 133 GewO wurde daher lediglich aus Gründen der Rechtsbereinigung gestrichen.
FAZIT:
Da der Gesetzgeber von seiner Ermächtigungsnorm (bislang) keinen Gebrauch gemacht hat, liegt eine Owi nach der GewO nicht vor! Der Titelschutz erfolgt ggf. über § 51 HandwO durch die zuständige Handwerkskammer.
Gruß aus Raisdorf
Manfred Milbrodt
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8
27.09.2005 08:53 |
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