unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig?
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Manfred Milbrodt
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de






Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig?

Hallo aus Raisdorf,

eine Gruppe von 7 Handwerksbetrieben, alle als Meisterbetrieb in der Handwerksrolle der HWK registriert, möchten sich in einer GBR zusammenschließen und ihre Leistungen "gebündelt" über diese Gesellschaft anbieten.

Der Geschäftsbrief der GbR soll in der Kopfzeile mit "Ihre Baumeister" verziert werden, darunter die Vornamen und Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz GBR. Ebenso soll die Werbung laufen.

Die Durchsicht der GewO brachte hier keine Erhellung ->also, zulässig!?

Dennoch galube ich, dass da noch irgenwo (evtl. anders) etwas im Busch versteckt ist und die Handwerksburschen (mit diesem Wissen) von hier einen Freibrief entgegen anderer Regelungen erhalten wollen.

Hat jemand eine Idee/Erfahrung damit?

Gruß aus Raisdorf
Manfred Milbrodt
1 23.09.2005 10:09
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-43.jpg

Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.067.239
Nächster Level: 7.172.237

1.104.998 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig?

Hej aus Hamm,

ich meine, dass das zulässig ist. So, wie Sie das dargestellt haben, werden die Vorschriften des § 15a und § 15b GewO ja wohl eingehalten.

Problematisch könnte es werden, wenn der Dachdeckermeister der GbR Maurerarbeiten ausführt.

Da wäre vielleicht mal ein Anruf bei der Handwerkskammer vonnöten, ob die eine Idee haben.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
2 23.09.2005 11:38 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Manfred Milbrodt
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig?

Hallo aus Raisdorf,
danke...dennoch, das Bauchgefühl bleibt, aber wie heißt es so schön in Hamm:
Immer alles schön sportlich sehen!
Gruß
Manfred Milbrodt
3 23.09.2005 12:06
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
Doppel-As


images/avatars/avatar-428.jpg

Dabei seit: 13.07.2005
Beiträge: 121
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 830.318
Nächster Level: 1.000.000

169.682 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig?

Ich sehe in dieser Konstellation ebenfalls keine Probleme, auch nicht, wenn der Dachdeckermeister Maurerarbeiten ausführt. Das Inhaberprinzip ist im Handwerksrecht aufgehoben worden, so dass die GbR mit mehreren fachtechnischen Leitern auch mehrere Handwerksarten abdecken kann. Wer jetzt innerhalb der GbR welche Arbeiten ausführt, ist aus gewerbe- bzw. handwerksrechtlicher Sicht nicht relevant, da die GbR "im Ganzen" mit den jeweiligen Gewerken in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Ups, schon nach 12 ... ich muss weg großes Grinsen

__________________
Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
4 23.09.2005 12:25 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
Doppel-As


Dabei seit: 06.05.2005
Beiträge: 145
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.004.894
Nächster Level: 1.209.937

205.043 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Ich bin da gerade über etwas gestolpert.
§ 146 Abs. 2 Nr. 12 GewO

Zitat:
12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die
Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das
Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.



Zitat:
GewO § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
-----
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.


__________________
Magistrat der Stadt Dreieich Gewerbe und Gaststätten Hauptstraße 45 63303 Dreieich

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gewerbeamt Dreieich: 26.09.2005 16:00.

5 26.09.2005 15:55 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
Manfred Milbrodt
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de







Guten Morgen aus Raisdorf,

also doch ...hat das Bauchgefühl recht gehabt. Dank nach Dreieich.
Dann machen wir uns ´mal auf die Suche nach der RechtsVO.
Gruß aus Raisdorf
Manfred Milbrodt
6 27.09.2005 07:14
Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
Doppel-As


Dabei seit: 06.05.2005
Beiträge: 145
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.004.894
Nächster Level: 1.209.937

205.043 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Guten Morgen nach Raisdorf,

war ein reiner Zufallsfund. Ich war auf der Suche nach einer ganz anderen Bußgeldvorschrift großes Grinsen .
Wenn Sie was bezüglich der RechtsVO herausgefunden haben, wäre ich aber auch sehr daran interessiert, man weiß ja nie, wann es einen selbst mit so etwas erwischt.

__________________
Magistrat der Stadt Dreieich Gewerbe und Gaststätten Hauptstraße 45 63303 Dreieich
7 27.09.2005 07:53 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
Manfred Milbrodt
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de







...und hier mein (vorläufiges) Endergebnis:

Aus Wikepedia:
>Baumeister
Überblick
Baumeister ist die Bezeichnung für einen Beruf, der in dieser Form heute nicht mehr existiert. Bis in das 20. Jahrhundert hinein bezeichnete man so diejenigen Personen, die bei Bauvorhaben sowohl die künstlerische als auch die technische und administrative Projektleitung hatten. Bis in das 19. Jahrhundert waren die Fähigkeiten des Baumeisters für die Errichtung von Bauten ausreichend. Durch die zunehmende Komplexität des Bauwesens und die immer größer werdenden Ansprüche hinsichtlich Statik und Architektur entwickelten sich daneben die akademischen Berufe des Architekten und Bauingenieurs. Das Aufgabengebiet eines Baumeisters umfasste die heutigen Berufsfelder des Architekten, des Bauingenieurs als auch die eines Projektmanagers
Der Begriff Baumeister heute in Deutschland
In der Bundesrepublik ist der Begriff des Baumeisters inzwischen nicht mehr klar definiert und auch keine Berufsbezeichnung mehr. Er wird höchstens noch benutzt, um einen übergreifenden Begriff für Architekten und Bauingenieure zu haben (vgl. den Berufsverband BDB = <Bund deutscher Baumeister). Außerdem erhalten in Baden-Württemberg und Bayern Bau-Referendare (d.h. Beamtenanwärter im höheren bautechnischen Verwaltungsdienst) nach dem erfolgreichen Ablegen der Großen Staatsprüfung (= 2.Staatsexamen) den Titel "Regierungsbaumeister" verliehen.


Aus Gewerbeordnung:
GewO § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes
GewO § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig .................................
12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Aus Internet: Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure eV - BDB Aktuell

BDB-Stellungnahme: Der Titelschutz für den "Baumeister" darf nicht sterben!
BDB-Präsident Hans Georg Wagner hat sich in einem Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium nachdrücklich gegen die geplante Streichung des Paragraphen 133 der Gewerbeordnung ausgesprochen, die dazu führen würde, dass der Schutz für den Titel "Baumeister" entfällt. Wagner verweist darauf, dass immer noch zahlreiche Kollegen - viele von ihnen in leitenden Positionen - diesen Titel führen und hohes Ansehen genießen, auch wenn seit 1981 keine Bestellungen zum Baumeister mehr vorgenommen wurden. Der Begriff Baumeister habe sich zum Synonym für hohe Qualifikation in Ausbildung und Praxis entwickelt. Dem Argument, die Führung des Titels sei heute nicht mehr üblich, sei insofern klar zu widersprechen. Auch dürfe den Kollegen nicht einfach die Berechtigung zur Führung des Titels aberkannt werden, schließlich würden sie Bestandsschutz genießen. "Verfassungsrechtlich ist eine generelle Aufhebung ohne Sicherung dieses Bestandsschutzes aus unserer Sicht nicht akzeptabel", schreibt der BDB-Präsident. Nicht stichhaltig sei ferner die Begründung, es bestehe keine Gefährdungslage mehr, auf die der Gesetzgeber reagieren müsse. Allein die Tatsache, dass kaum Missbräuche und Verstöße vorgekommen seien, dürfe nicht dazu führen, dass die Vorschrift abgeschafft würde. Der BDB als "wesentliche und zuständige Berufsorganisation der im Bauwesen tätigen Baumeister" spreche sich daher strikt gegen die geplante Aufhebung des Paragraphen 133 der Gewerbeordnung aus.

Aus Internet: GewO-Änderung 1.1.2003
§ 133 GewO (Befugnis zur Führung des Baumeistertitels) Satz 2 dieser Vorschrift wurde gestrichen. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 1 Satz 2 bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Der Titelschutz des Baumeistertitels wird bereits durch § 51 HandwO geschützt. Dabei soll es nach Meinung des Gesetzgebers auch bleiben. Die früher in § 133 Abs. 3 bis 10 GewO wurde bereits im Jahre 1953 aufgehoben und finden sich seither in §§ 45 ff HwO. Der Satz 2 des § 133 GewO wurde daher lediglich aus Gründen der Rechtsbereinigung gestrichen.

FAZIT:
Da der Gesetzgeber von seiner Ermächtigungsnorm (bislang) keinen Gebrauch gemacht hat, liegt eine Owi nach der GewO nicht vor! Der Titelschutz erfolgt ggf. über § 51 HandwO durch die zuständige Handwerkskammer.

Gruß aus Raisdorf
Manfred Milbrodt
8 27.09.2005 08:53
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Bezeichnung "Ihre Baumeister" in Geschäftsbriefen/Werbung zulässig?


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
1 Dateianhänge enthalten Wichtig: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewe [...] Seminare und Veranstaltungen   25.02.2024 23:41 von webmaster     Heute, 05:49 von Puz_zle   Views: 28.270
Antworten: 1
Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG Stehendes Gewerbe (allgemein)   24.02.2006 13:12 von Norbert Loermann     22.04.2024 14:13 von Ludwig   Views: 134.587
Antworten: 15
Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rec [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   06.11.2022 04:10 von Puz_zle     17.04.2024 17:03 von Puz_zle   Views: 1.438.972
Antworten: 31
Wochenmarkt - Vergabe an gewerblichen Marktausrichter [...] Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   01.04.2008 07:56 von Wittgensteiner     15.04.2024 16:28 von BS   Views: 22.428
Antworten: 8
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 790.707
Antworten: 27

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 304.569 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.910.604


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 133 | Gesamt: 0.359s | PHP: 99.72% | SQL: 0.28%