Insolvenzverwalter und Stellvertretung |
Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung |
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Lieber Kollege,
der gewerberechtliche Stellvertreter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Gewerbetreibenden im bürgerlich- rechtlichen oder handelsrechtlichen Sinn.
Stellvertreter ist derjenige, welcher an der Stelle des Gewerbetreibenden am Geschäftsleben teilnimmt und bezüglich seiner Handlungen keinen Weisungen des Gewerbetreibenden im Einzelfall unterliegt. Ob der Stellvertreter als gesetzlicher Vertreter oder nur als Bevollmächtigter im Sinne des § 164 ff BGB handelt, ist für seine Stellung als Stellvertreter unerheblich.
Beispiel: Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist aufgrund Insolvenzrechtes berechtigt, für die GmbH zu handeln, soweit dies dem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) vom Insolvenzgericht verboten wurde. Der Insolvenzverwalter wird durch seinen Auftrag nicht zum gesetzlichen Vertreter der GmbH. Da aber nur er berechtigt ist, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, tritt er bezüglich dieser Angelegenheiten an die Stelle des Gewerbetreibenden. Damit wird er gewerberechtlich zum Stellvertreter, ohne die Stellung des gesetzlichen Vertreters innezuhaben.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
07.09.2006 13:50 |
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Solon
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TinoHST
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung |
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Dem kann ich folgen und nichts anderes sagt ja auch das BVerwG! Aber da der InsoVerwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens befugt ist, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen stellt sich für mich dann die Frage, in welchen gewerberechtlichen Fragen der InsoVerwalter als Stellvertreter im Sinne des 45 in Betracht kommt.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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3
07.09.2006 14:26 |
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TinoHST
Tripel-As
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung |
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Also doch die Anzeige, Meldepflichten, etc? Ich hatte schon Angst, weil wir auch die InsoVerw angeschrieben haben und um eine Abmeldung gebeten haben, wenn der Betrieb eingestellt wurde und das hat immer ganz Prima geklappt. Zum Glück erhebt M-V keine Gebühren bei der Abmeldung, so dass wir damit schon mal keine Probleme haben.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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5
08.09.2006 09:23 |
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OJ Neuss
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung |
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Hallo aus Neuss,
ergänzend zu den (wie immer korrekten) Angaben in Kollege Kirchhammers Schreiben empfehle ich die Rdnr. 25 (Erstattung von Anzeigen) und 31 und 32 (straf-und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit) in Friauf, Kommentar zu § 45 GewO.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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6
08.09.2006 10:47 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Im Übrigen würde ich noch gern kurz erwähnen, dass man nie vor einem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar Angst haben sollte. Das Gewerberecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, von dem diese o.g. Herren oder Damen oft wenig Ahnung haben!
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7
20.09.2006 08:33 |
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