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Zum Ende der Seite springen Insolvenzverwalter und Stellvertretung 2 Bewertungen - Durchschnitt: 6,502 Bewertungen - Durchschnitt: 6,50
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TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
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Insolvenzverwalter und Stellvertretung

Kurze Frage zum Insolvenzverwalter und zur Stellvertretung.

Im Landmann/Rohmer Rdn. 4 zu § 45 GewO steht geschrieben, dass auch auf den Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners § 45 anwendbar ist.
Nunmehr habe ich ein Urteil des BVerwG .html" target="_blank">gefunden, welches feststellt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (lediglich) das Recht des Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Ferner urteilen sie, dass der InsoVerwalter als Inhaber eines privaten Amtes und Rechtspflegeorgan anzusehen ist und somit nicht Vertreter des Schuldners.
Heißt das nun, dass § 45 GewO doch nicht auf den InsoVerwalter anzuwenden ist?

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 07.09.2006 14:12.

1 07.09.2006 11:43 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Solon
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung

Lieber Kollege,

der gewerberechtliche Stellvertreter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Gewerbetreibenden im bürgerlich- rechtlichen oder handelsrechtlichen Sinn.

Stellvertreter ist derjenige, welcher an der Stelle des Gewerbetreibenden am Geschäftsleben teilnimmt und bezüglich seiner Handlungen keinen Weisungen des Gewerbetreibenden im Einzelfall unterliegt. Ob der Stellvertreter als gesetzlicher Vertreter oder nur als Bevollmächtigter im Sinne des § 164 ff BGB handelt, ist für seine Stellung als Stellvertreter unerheblich.

Beispiel: Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist aufgrund Insolvenzrechtes berechtigt, für die GmbH zu handeln, soweit dies dem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) vom Insolvenzgericht verboten wurde. Der Insolvenzverwalter wird durch seinen Auftrag nicht zum gesetzlichen Vertreter der GmbH. Da aber nur er berechtigt ist, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, tritt er bezüglich dieser Angelegenheiten an die Stelle des Gewerbetreibenden. Damit wird er gewerberechtlich zum Stellvertreter, ohne die Stellung des gesetzlichen Vertreters innezuhaben.

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Thomas Kirchhammer
2 07.09.2006 13:50 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung

Dem kann ich folgen und nichts anderes sagt ja auch das BVerwG! Aber da der InsoVerwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens befugt ist, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen stellt sich für mich dann die Frage, in welchen gewerberechtlichen Fragen der InsoVerwalter als Stellvertreter im Sinne des 45 in Betracht kommt.

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3 07.09.2006 14:26 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung

Lieber Kollege,

mit dem Insolvenzverwalter hat man meist bei Gewerbeuntersagungen zu tun. Wenn uns hierfür Anhaltspunkte vorliegen und ein Insolvenzverfahren anhängig ist, wird der Verwalter mit dem anhängenden Schreiben über seine Verpflichtungen informiert.

Insolvente Betriebe neigen auch dazu, die Betriebstätigkeit einzustellen. Falls der Betrieb eingestellt oder verlegt wird, muss der Insolvenzverwalter die Ab- / Ummeldung vornehmen.

Da die insolventen Firmen nur beschränkt handlungsfähig sind, halten sich die gewerberechtlichen Verpflichtungen des Verwalters in Grenzen. Probleme gibt es nur mit der Pflicht zur Abmeldung. Nach Versand des weiteren Schreibens aus dem ZIP-Ordner hatten wir damit keine Probleme mehr, allerdings muss aufgrund der Natur der Abmeldung des Öfteren auf die Abmeldegebühr verzichtet werden.

Dateianhang:
zip Insolvenzverwalter.zip (109,30 KB, 367 mal heruntergeladen)


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Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 07.09.2006 15:52.

4 07.09.2006 15:46 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung

Also doch die Anzeige, Meldepflichten, etc? Ich hatte schon Angst, weil wir auch die InsoVerw angeschrieben haben und um eine Abmeldung gebeten haben, wenn der Betrieb eingestellt wurde und das hat immer ganz Prima geklappt. Zum Glück erhebt M-V keine Gebühren bei der Abmeldung, so dass wir damit schon mal keine Probleme haben.

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5 08.09.2006 09:23 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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RE: Insolvenzverwalter und Stellvertretung

Hallo aus Neuss,

ergänzend zu den (wie immer korrekten) Angaben in Kollege Kirchhammers Schreiben empfehle ich die Rdnr. 25 (Erstattung von Anzeigen) und 31 und 32 (straf-und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit) in Friauf, Kommentar zu § 45 GewO.

Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
6 08.09.2006 10:47 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Im Übrigen würde ich noch gern kurz erwähnen, dass man nie vor einem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar Angst haben sollte. Das Gewerberecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, von dem diese o.g. Herren oder Damen oft wenig Ahnung haben! Weißnicht
7 20.09.2006 08:33 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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