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Lieber Kollege,

der gewerberechtliche Stellvertreter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Gewerbetreibenden im bürgerlich- rechtlichen oder handelsrechtlichen Sinn.

Stellvertreter ist derjenige, welcher an der Stelle des Gewerbetreibenden am Geschäftsleben teilnimmt und bezüglich seiner Handlungen keinen Weisungen des Gewerbetreibenden im Einzelfall unterliegt. Ob der Stellvertreter als gesetzlicher Vertreter oder nur als Bevollmächtigter im Sinne des § 164 ff BGB handelt, ist für seine Stellung als Stellvertreter unerheblich.

Beispiel: Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist aufgrund Insolvenzrechtes berechtigt, für die GmbH zu handeln, soweit dies dem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) vom Insolvenzgericht verboten wurde. Der Insolvenzverwalter wird durch seinen Auftrag nicht zum gesetzlichen Vertreter der GmbH. Da aber nur er berechtigt ist, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, tritt er bezüglich dieser Angelegenheiten an die Stelle des Gewerbetreibenden. Damit wird er gewerberechtlich zum Stellvertreter, ohne die Stellung des gesetzlichen Vertreters innezuhaben.



Gepostet am 07.09.2006 um 13:50 von:
Benutzer: Ingolstadt
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