unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Cocktailverkauf im Reisegewerbe » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Cocktailverkauf im Reisegewerbe
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Jessica   Zeige Jessica auf Karte Jessica ist weiblich
Mitglied


Dabei seit: 04.09.2007
Beiträge: 28
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 170.240
Nächster Level: 195.661

25.421 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






traurig Cocktailverkauf im Reisegewerbe

Hallo liebe Kollegen,

es gibt doch immer wieder Fälle, die einem das Herz erwärmen ;-)

Eine Gruppe junger Leute hat eine Cocktailmaschine entwickelt und möchte mit dieser jetzt hauptsächlich auf Volksfesten und Märkten aber auch auf privaten Feierlichkeiten Cocktails verkaufen.

Das ganze soll als Verein organisiert werden und über eine Reisegewerbekarte laufen, da es keine Hauptniederlassung gibt und die Verkaufsorte ständig wechseln.

Jetzt habe ich mich nochmal in meinem Landmann-Rohmer etwas schlau lesen wollen und bin bei § 56 Abs. 1 Nr.3b GewO hängen geblieben (Vertrieb von geistigen Getränken im Reisegewerbe verboten)
Heißt das jetzt, dass die prinzipiell keine Cocktails im Reisegewerbe verkaufen dürfen? Auch nicht mit Konzession?
Frage mich nämlich auch wie ich eine Konzession ausstelle wenn ich keinen Verkaufswagen und keine Hauptniederlassung habe.

Habe ich irgendwie ne Denkblockade oder etwas übersehen?

Wäre dankbar wenn mir jemand auf die Sprünge helfen würde! Danke

Gruß

Jessica
1 04.09.2008 09:52 Jessica ist offline E-Mail an Jessica senden Beiträge von Jessica suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
König


Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.015.011
Nächster Level: 5.107.448

92.437 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Cocktailverkauf im Reisegewerbe


Frau Kollegin,
der Verkauf von Cocktails ist wohl eher dem mobilen Gaststättengewerbe zuzurechnen. Das Verbot des Vertriebs geistiger Getränke meint im Regelfall den Schnapsverkauf in der Flasche zum Mitnehmen. Nach dem derzeitigen Rechtsstand ist für den Ausschank von Alkohol entweder eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG oder eine Gestattung aus besonderem Anlaß nach § 12 GastG erforderlich. Die Reisegewerbekarte alleine hilft hier nicht weiter. Insbesondere sind die gaststättenrechtlichen Ge- und Verbote einschlägig (kein Alkohol für erkennbar Betrunkene, Preisgestaltung i.S.v. § 6 GastG). Sehr erhellend sind die Ausführungen des Herrn Kirchhammer in dem Thema "Gaststätten und Reisegewerbe".

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 04.09.2008 09:58 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
König


images/avatars/avatar-59.gif

Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.505.452
Nächster Level: 7.172.237

666.785 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Cocktailverkauf im Reisegewerbe

liebe Kollegin,

sie haben keine Denk- sondern nur eine Entscheidungsblockade. Cocktails bestehen zu einem nicht unerheblichen Teil aus Spirituosen (geistigen Getränken). Für diese Art von Reisegewerbe kann nach
§ 56 Abs. 1 Nr.3b GewO keine Reisegewerbekarte erteilt werden.

Wenn der Betrieb als Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 2 GastG betrieben wird (vorübergehend ortsfest) z.B. auf einem Festplatz, ist hierfür keine Reisegewerbekarte, sondern eine Gaststättenerlaubnis erforderlich (§ 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO).



__________________
Thomas Kirchhammer
3 04.09.2008 10:07 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Harald Wilbertz Harald Wilbertz ist männlich
Grünschnabel


Dabei seit: 11.02.2008
Beiträge: 2
Bundesland:
Berlin

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S teuerberater


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 11.840
Nächster Level: 13.278

1.438 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Cocktailverkauf im Reisegewerbe

Und jetzt wird es erst spannend mit den neuen Gaststättengesetzen der Länder, so z.B. schon in Brandenburg in Kraft: Dort bedarf keiner Gestattung mehr, wer sein Gewerbe im Reisegewerbe ausübt (gemeint ist auch der Ausschank alkoholischer Getränke auf Volksfesten, Jahrmärkten u.ä. Veranstaltungen nach GewO). § 56 I Nr. 3 b) GewO als Bundesrecht verhindert jedoch gegenwärtig eine Eintragung in der RGK. Schon jemand eine Idee, wie sich dieser Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht lösen läßt?
4 03.11.2008 13:57 Harald Wilbertz ist offline E-Mail an Harald Wilbertz senden Beiträge von Harald Wilbertz suchen
Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-369.jpg

Dabei seit: 28.08.2008
Beiträge: 580
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.317.972
Nächster Level: 3.609.430

291.458 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Einen wunderschönen Guten Morgen...

... das neue BbgGastG scheint euch ja freude zu bereiten Wand

Werd ich mich mal mit einmischen, da ich selbst "feedback" zu diesem Thema benötige.

Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BbgGastG findet der § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO keine Anwendung (lex specialis). Die verbotene Tätigkeit des Alkoholausschankes ist damit aufgehoben und einer Eintragung in die RGK sollte nichts im Weg stehen.

Bin gespannt auf eure Antworten.

Gehabt euch wohl!

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
5 06.11.2008 09:48 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
Routinier


Dabei seit: 21.06.2007
Beiträge: 455
Bundesland:
Saarland

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.800.387
Nächster Level: 3.025.107

224.720 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

ganz davon abgesehen, dass dem Land Brandenburg in dieser Frage die Regelungszuständigkeit fehlt (hatte mich schonmal dazu geäußert), ist dieser Passus ohnehin überflüssig.

In § 56 Abs. 1 Nr. 3 GewO ist vom Feilbieten die Rede. Im Gaststättengewerbe geht es um das Verabreichen von Speisen sowie den Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Dies ist nach dem MEG II mittlerweile auch mit einer Reisegewerbekarte möglich.

Läst sich ein reisegewerbetreibender Gastwirt Folgendes in die RGK eintragen:

"Anbieten gastgewerblicher Dienstleistungen einschließlich Verabreichen von Speisen sowie Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle"

so entbindet ihn dies im Land Brandenburg von sämtlichen Anzeigepflichen nach dem BbgGastG. Eine Erlaubnis- bzw. Gestattungspflicht besteht dort ohnehin nicht mehr.

Ein § 2 Abs. 7 BbgGastG wäre somit überhaupt nicht erforderlich gewesen. Möglicherweise wollte das Ministerium aber auch nur Nachfragen bei den Aufsichtsbehörden vermeiden

Viele Grüße
J. Neu
6 06.11.2008 10:35 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
Harald Wilbertz Harald Wilbertz ist männlich
Grünschnabel


Dabei seit: 11.02.2008
Beiträge: 2
Bundesland:
Berlin

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Rechtsanwalt/Notar/S teuerberater


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 11.840
Nächster Level: 13.278

1.438 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von J. Neu
In § 56 Abs. 1 Nr. 3 GewO ist vom Feilbieten die Rede. Im Gaststättengewerbe geht es um das Verabreichen von Speisen sowie den Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Dies ist nach dem MEG II mittlerweile auch mit einer Reisegewerbekarte möglich.

Läst sich ein reisegewerbetreibender Gastwirt Folgendes in die RGK eintragen:

"Anbieten gastgewerblicher Dienstleistungen einschließlich Verabreichen von Speisen sowie Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle"

so entbindet ihn dies im Land Brandenburg von sämtlichen Anzeigepflichen nach dem BbgGastG.


Gibt es zum MEG einen konkreten Paragraphen?
Im Land Brandenburg ist es auch kein Problem (sollte es kein Problem sein), die entsprechende Eintragung in der RGK zu bekommen.
Das Problem ist hier in Berlin aufgetaucht. In Berlin ansässiger RGK-Inhaber, der aber auch in Brandenburg reist, wollte seine RGK entsprechend erweitert haben. Auskunft vom zuständigen Bezirksamt: Wegen § 56 GewO könne die begehrte Eintragung nicht erfolgen, BrbGastG gelte in Berlin nicht (zumindest letzteres dürfte richtig sein...). Die Wahl war entweder keine Eintragung oder Eintragung mit der ausdrücklichen Auflage, keine alkoholischen Getränke auszuschenken. Daher sicherheitshalber erst einmal von einer Erweiterung der RGK abgesehen (die Auflage könnte m.E. als speziellere Regelung selbst § 2 Abs. 7 BrbGastG vorgehen und damit auch in Brb. Probleme bereiten).
Jetzt wäre es natürlich hilfreich, wenn es eine entsprechende gesetzliche Regelung im MEG II gäbe, die eine Eintragung doch möglich macht.
7 06.11.2008 16:50 Harald Wilbertz ist offline E-Mail an Harald Wilbertz senden Beiträge von Harald Wilbertz suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
Routinier


Dabei seit: 21.06.2007
Beiträge: 455
Bundesland:
Saarland

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.800.387
Nächster Level: 3.025.107

224.720 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

die GewO ist Bundesrecht. Demnach gelten die Bestimmungen über das Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO) bundesweit.

Mit In-Kraft-Treten des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes wurde durch die Aufhebung des § 13 GastG die Anwendung des Titels III der Gewerbeordnung (Vorschriften über das Reisegewerbe) nunmehr möglich. Bis dahin wurden die Inhaber von Reisegaststättenbetrieben de facto gemäß § 1 Abs. 2 GastG dem Gaststättengesetz unterworfen und mussten - sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollten - eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder Gestattung beantragen.

Durch den Wegfall von § 13 GastG ist es nunmehr möglich, Inhabern von Reisegaststätten eine Reisegewerbekarte zu erteilen, die zum Anbieten gastgewerblicher Leistungen - einschließlich des Verabreichens alkoholischer Getränke - im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO berechtigt. Liegt jedoch bereits eine Gaststättenerlaubnis oder Gestattung für das stehende Gaststättengewerbe vor, so ist gemäß § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich.

Auf Grund spezialgesetzlichen Vorrangs des Gaststättengesetzes ist beim Verabreichen alkoholischer Getränke weiterhin § 2 GastG anzuwenden. Somit bedarf der Ausschank alkoholischer Getränke in bzw. an Reisegaststätten weiterhin einer Gestattung nach § 12 GastG. Die Länder können diese Vorschrift durch eigene Regelungen ersetzen. Dies ist nunmehr bspw. in Brandenburg geschehen. Dort ist eine Erlaubnis/Gestattung nicht mehr erforderlich.

Die Möglichkeit hinsichtlich der Eintragung entsprechender gastgewerblicher Dienstleistungen in die Reisegewerbekarte (einschl. des Ausschanks alkoholischer Getränke) wird hierdurch nicht berührt. Einer Regelung wie in Brandenburg (§ 2 Abs. 7 BbgGastG) bedurfte es hierfür m.A. nicht. Das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO betrifft lediglich das Feilbieten von geistigen Getränken ... nicht jedoch den Ausschank "geistiger Getränke" zum Verzehr an Ort und Stelle.

Viele Grüße
J. Neu
8 06.11.2008 20:32 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Cocktailverkauf im Reisegewerbe


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
3 Dateianhänge enthalten Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglic [...] Reisegewerbe (Titel III GewO)   20.03.2024 11:15 von T.Hauptmann_KFG     04.04.2024 15:48 von Civil Servant   Views: 5.384
Antworten: 18
Reisegewerbe ohne Wohnsitz in Deutschland Stehendes Gewerbe (allgemein)   26.02.2024 15:36 von EinerAusFranken     26.02.2024 15:36 von EinerAusFranken   Views: 8.950
Antworten: 0
Obst- u.Gemüseverkauf im Reisegewerbe??? Reisegewerbe (Titel III GewO)   29.09.2010 09:25 von Ute Rohrbach     06.07.2023 11:00 von Stadtverwaltung Frankenthal   Views: 185.766
Antworten: 5
Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen Reisegewerbe (Titel III GewO)   31.05.2023 12:21 von doni-tom     01.06.2023 13:09 von Civil Servant   Views: 184.582
Antworten: 6
Reisegewerbe nach 55b nicht anmelden? Reisegewerbe (Titel III GewO)   26.04.2023 11:49 von schrubbie     26.04.2023 13:20 von Ludwig   Views: 188.258
Antworten: 1

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 112.406 | Views gestern: 422.934 | Views gesamt: 891.141.375


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 135 | Gesamt: 0.416s | PHP: 99.76% | SQL: 0.24%