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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Stellungnahme der Hamburger Behörde von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember 2016 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Stellungnahme der Hamburger Behörde von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember 2016
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räubertochter räubertochter ist weiblich
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Stellungnahme der Hamburger Behörde von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember 2016

Im Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember heißt es:

„In der Hamburger Wirtschaftsbehörde wird aktuell erwogen, von dem unionsrechtswidrigen Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem GlüÄndStV und dem Hamburger Spielhallengesetz abzusehen.“

Dazu möchte die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation klarstellen: Diese Aussage ist nicht zutreffend. Darüber hinaus teilt die Behörde die im Artikel dargestellte Rechtsauffassung nicht.

Quelle: Susanne Meinecke - Pressesprecherin Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg
1 10.12.2016 11:55 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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RE: Stellungnahme der Hamburger Behörde von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember 2016

Hut ab für diesen Schachzug des Rechtsanwalt Karpenstein. Er hat das Hamburger Spielhallengesetz Wort für Wort gelesen und nun zerpflückt anbeten

Die Hamburger Behörde hat jetzt ein Riesenproblem, und da nützt es ihr gar nichts, dass sie die dargestellte Rechtsauffassung nicht teilt. Formulier

es grüßt sunrise

https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/155483.html

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sunrise: 11.12.2016 01:45.

2 11.12.2016 01:36 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
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petergaukler petergaukler ist männlich
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RE: Stellungnahme der Hamburger Behörde von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember 2016

Zitat:
Original von räubertochter
Im Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein vom 8. Dezember heißt es:

„In der Hamburger Wirtschaftsbehörde wird aktuell erwogen, von dem unionsrechtswidrigen Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem GlüÄndStV und dem Hamburger Spielhallengesetz abzusehen.“

Dazu möchte die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation klarstellen: Diese Aussage ist nicht zutreffend. Darüber hinaus teilt die Behörde die im Artikel dargestellte Rechtsauffassung nicht.

Quelle: Susanne Meinecke - Pressesprecherin Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg


die ganze angelegenheit steht demnächst auf dem prüfstand,
danach wird sich zeigen was geht und was nicht !
etwas geduld noch !
pg.

siehe:

Bundesverwaltungsgericht - mündliche Verhandlung am 15. & 16.12.2016


http://www.bverwg.de/entscheidungen/verw...BVerwG+8+C+6.15
3 11.12.2016 09:49 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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