Reisegewerbe ja oder nein |
Solon
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BE-DE
Kaiser
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RE: Reisegewerbe ja oder nein |
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von der D...
zu 1. festgesetzte Märkte ist klar, braucht nicht wegen der Marktprivilegien. ansonsten beachte auch § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO
zu 2. Im Reisegewerbe bedarf man keiner Handwerkkarte, so seltsam das auch sein mag. Sie darf halt nur ohne Bestellung anfragen, ob sie am Haus diese oder jene Kleinigkeit von den Tätigkeiten gegen Bezahlung ausführen darf. Dass sie als Artistin das machen kann oder will, ist natürlich fraglich, aber im Vorfeld ihr Böses unterstellen dürfen wir nicht. Ob man die Zeit hat und versucht im Nachhinein festzustellen, wer da tatsächlich was und wie gemacht hat, steht auf einem anderen Blatt.
Unsere HWK teilte uns schon mehrfach mit, dass da wenig Möglichkeiten zum Ablehnen vorhanden sind.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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2
11.08.2016 09:42 |
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Solon
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KremserT
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RE: Reisegewerbe ja oder nein |
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Guten Morgen!
Zu Fall 1:
Sollte es sich tatsächlich um festgesetzte Märkte handeln, ist es richtig, dass Marktprivilegien gelten. Einer Reisegewerbekarte bedarf es dafür nicht. Ein Gewerbe hat diese dennoch anzumelden, da meines Erachtens die Kriterien für ein Gewerbe gegeben sind.
Zu Fall 2:
Der Meisterzwang nach Handwerksordnung gilt nur für das stehende Gewerbe, jedoch nicht für das Reisegewerbe. Bei Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte ist folgender Zusatz nach VwV zu Titel III GewO einzufügen:
„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten
im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger
Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen,
Telefonbucheintragungen o.Ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“
__________________ Grüße aus Leipzig!
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3
11.08.2016 09:45 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
zu Fall 1 muss ich widersprechen. Die Anzeigepflicht nach § 55c GewO bezieht sich m.E. darauf, ob eine Tätigkeit reisegewerbekartenpflichtig ist, oder nicht.
In dem hier geschilderten Fall wäre sie das, die RGK-Pflicht würde lediglich aufgrund der Marktprivilegien entfallen. Und eine Anzeige nach § 14 GewO ist für das Reisegewerbe auch nicht zu erstatten.
Regina Runge
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4
11.08.2016 10:42 |
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KremserT
Routinier
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Zitat: |
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,
zu Fall 1 muss ich widersprechen. Die Anzeigepflicht nach § 55c GewO bezieht sich m.E. darauf, ob eine Tätigkeit reisegewerbekartenpflichtig ist, oder nicht.
In dem hier geschilderten Fall wäre sie das, die RGK-Pflicht würde lediglich aufgrund der Marktprivilegien entfallen. Und eine Anzeige nach § 14 GewO ist für das Reisegewerbe auch nicht zu erstatten.
Regina Runge |
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So sehe ich das auch; der Titel III entfällt auf festgesetzten Märkten völlig, da jeder Titel in der GewO für sich selbst steht. Eine Anzeigepflicht nach § 55c GewO entfällt damit, da ja diese Regelung sich auf reisegewerblich ausgeübte Tätigkeit bezieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Jedoch hat die Dame m. E. definitiv ein Gewerbe anzumelden (nach § 14 GewO), und zwar auf Ihre Wohnanschrift. Denn die Tätigkeiten, ob nun hobbymäßig betrieben oder nicht, sind trotzdem auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht.
__________________ Grüße aus Leipzig!
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5
11.08.2016 10:49 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
Gewerbe: auf Dauer angelegt!
Daran hapert es evtl. auch schon. Sehen wir hier eher so, dass Gewerbe wirklich gegeben ist, mindestens fraglich, eher nein.
Ein Richter gab es uns auch schon mal vor Jahren zu verstehen, dass in diesem Kleinstsegment die Gewerbevoraussetzungen nicht gesehen werden. Kleinkrämerei nannte er das.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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6
11.08.2016 10:52 |
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KremserT
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Zitat: |
Original von BE-DE
von der D...
Gewerbe: auf Dauer angelegt!
Daran hapert es evtl. auch schon. Sehen wir hier eher so, dass Gewerbe wirklich gegeben ist, mindestens fraglich, eher nein.
Ein Richter gab es uns auch schon mal vor Jahren zu verstehen, dass in diesem Kleinstsegment die Gewerbevoraussetzungen nicht gesehen werden. Kleinkrämerei nannte er das. |
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zurück aus Leipzig!
im Umkehrschluss frage ich mich, wo der Richter da die Grenze zieht. Es wäre auch schwierig, das Überschreiten der Schwelle nachzuweisen; man erhält ja keine Umsatzmitteilungen, anhand derer man entscheiden könnte, wann die Anzeige zu erfolgen hat. Habe auch soeben mal nachgelesen im Landmann Rohmer; auf gewisse Dauer angelegt wäre die Tätigkeit wohl, wenn sie nachhaltig, planmäßig, nicht nur gelegentlich, zufällig, auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichtet sei.
Ich glaube, hier gibt es sicher bei drei Befragten fünf verschiedene Meinungen
__________________ Grüße aus Leipzig!
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7
11.08.2016 11:11 |
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BE-DE
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von der D...
ja, in diesen "Grenzbereichen" ist das wohl so zu sehen. Der Richter ist zwar schon lange weg, aber hier in der Umgebung halten wir es nach wie vor so. Hier 3-4 mal im Jahr und wie lange, weiß man nicht. Aus Erfahrungsgründen probieren es die Meisten und in diesem Bereich ist nach 1-3 Märkten schon wieder Schluß.
__________________ der nächste
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von der D....
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8
11.08.2016 11:28 |
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Runge
Kaiser
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In der Kommentierung zur Gewerbeordnung ist auch von einer so genannten "Bagatellgrenze" die Rede. Ich weiß jetzt aber nicht, wo genau. Ich meine, in der Kommentierung zum Begriff "Gewerbe".
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO betrifft nur das stehende Gewerbe. Ist die Dame ausschließlich im Reisegewerbe tätig, trifft das für sie nicht zu. Und wenn Sie dann auch keine RGK benötigt, muss sie ggf. gar nicht anzeigen, obwohl sie gewerblich tätig ist.
Regina Runge
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9
11.08.2016 12:40 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich bin da völlig bei Kollegin @Runge.
Die Dame braucht im Fall 1 nichts. Sie muss auch kein Gewerbe anmelden, weil sie sich im Titel IV bewegen will und der schließt den Titel I aus. Sie fällt durch alle Raster. Wir hatten das mindestens im Rahmen der Diskussionen auf einer der letzten Bundesfachtagungen auch schon Mal thematisiert.
Zu Fall 2: Die bin ich beim Kollgegen @BE-DE und gebe noch den Hinweis, dass lt. Nr. 2.3 der VV zum Reisegewerberecht ein Hinweis in die RGK ausfzunehmen ist:
„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen o.Ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“
Da die RGK gerne zur illegalen Umgehung des Handwerksrechts missbraucht wird, sollte man mit der Person Klartext reden und ihr klar machen, dass "stehende" akquirierte Aufträge als stehendes Gewerbe gelten und sie im Falle von Malertätigkeiten eine Owi gg. die HWO und je nach Umfang sogar gegen das SchwarzArbG begeht.
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10
11.08.2016 13:35 |
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BE-DE
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von der D...
na, im Endeffekt sind wir uns ja alle relativ einig mit Nuancen
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11
11.08.2016 13:42 |
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