Projektplanung/Projektierarbeit > Verw. eig. Vermögens oder Gewerbe? |
Roesje
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Projektplanung/Projektierarbeit > Verw. eig. Vermögens oder Gewerbe? |
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Leider hat mir weder die Landmann/Rohmer - Kommentierung geholfen, noch die bisherigen Threads hier im Forum.
Ich habe eine Anfrage von einer Dame, die von ihrem Steuerberater aufgefordert wurde ein Gewerbe anzumelden, obwohl sie der Meinung war, dass es sich um Verwaltung eigenen Vermögens handelt und mein erster Impuls war das auch.
Es handelt sich um eine Projektplanung einer GbR. Nach Projektierarbeit soll ein Kloster sowie anhängiges Grundstück jedoch im Besitz verbleiben.
Ist die Projektplanung/ -entwicklung Bestandteil der Verw. eig. Vermögens oder gewerblicher Art?
Bisher bin ich von Verw. eig. Vermögens ausgegangen, da die meisten Unternehmen hier auch stets mit der Projektarbeiten auch den Erwerb, das Halten und Verwalten der Immobilien zum Gegenstand haben.
Wie ist eure Einschätzung?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
20.01.2016 09:24 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Projektplanung/Projektierarbeit > Verw. eig. Vermögens oder Gewerbe? |
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Hallo,
dazu hätte ich noch folgende Fragen:
Ist Ziel der Projektierarbeit der Bau eines Klosters?
Welche Nutzung erfährt das Koster im Anschluss? Ist es möglicherweise eine gewerblicher Art wie die Beherbergung von Gästen?
Gruß
HBinder
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2
20.01.2016 13:58 |
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Solon
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domar
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Ich hoffe die E-Mails von mir, helfen das Problem zur Lösung zu bringen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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3
21.01.2016 12:27 |
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HBinder
Haudegen
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Wäre ja schön, wenn die Lösungen etwas öffentlicher diskutiert würden?
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4
21.01.2016 17:14 |
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domar
Haudegen
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Also von einer Lösung bin ich weit weg, weil ich den Sachverhalt nicht kenne. Ich hatte lediglich eine etwas andere Quelle als Landmann/Rohmer
Verwaltung eigenen Vermögens
Mit diesem Merkmal soll erreicht werden, solche (auch) auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten von dem gewerberechtlichen Instrumentarium freizustellen, für das sie nach den Intentionen des Gesetzes namentlich deswegen nicht geschaffen sind, weil sie keiner Überwachung bedürfen.
Die gewerberechtliche Einbindung, insbesondere die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt als Hauptzweck den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher, und der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben. Durch das Abgrenzungsmerkmal Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren.
Die Notwendigkeit zum Schutz ist umso geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des Privaten abspielt, hingegen um so größer, je mehr sie sich nach außen entfaltet. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund.
Bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann mit Blick darauf nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine Bagatellschwelle nicht überschreitender Weise berühren
(BVerwG vom 26.1.1993, GewArch 1993 S. 196).
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich selbst dann kein Gewerbe, wenn sie über die Kostenminderung hinaus geht. Man sieht sie als Ausfluss des Eigentumsrechts an.
Der Umstand allein, dass ein Eigentümer zahlreiche Wohnungen vermietet, stellt noch keine Überschreitung dieser Grenze dar, wenn diese Tätigkeit im Rahmen der üblichen langfristigen Wohnungsvermietung bleibt. Nur unter besonderen Umständen kann eine gewerbsmäßige Tätigkeit angenommen werden (z. B. bei einem sich aus der Natur des Objekts ergebenden häufigen Wechsel der Mieter oder bei ins Gewicht fallenden, bei der normalen Dauervermietung von Wohnräumen nicht üblichen Sonderleistungen).
Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im Wesentlichen gleichkommt oder nicht (BverwG vom 26.1.1993, GewArch 1993 S. 196).
Anders ist z. B. eine umfangreiche Grundstücksverwaltung zu beurteilen, die in einer typischen gewerblichen Rechtsform und entsprechenden kaufmännischen Verwaltungsart erfolgt. Nicht mehr um reine Vermögensverwaltung, sondern um ein Gewerbe kann es sich dann handeln, wenn jemand den Aufenthalt auf einem Grundstück gegen Gebühr gestattet (z. B. .Tageskarte für Liegewiese DM 1..; vgl. BayObLG vom 1.3.1977, Zeitschrift .Fundstelle 1978, 119) oder . im Gegensatz zur reinen Vermietung von Grundstücken . auf einem Grundstück einen Dauercampingplatz mit z. B. 1 200 Plätzen betreibt (BVerwG vom 24.6.1976, Zeitschrift .Fundstelle 1977 S. 720).
Die Zimmervermietung wird zur gewerblichen Tätigkeit, wenn sie . wie häufig in Fremdenverkehrsorten . Formen annimmt, wie sie vergleichbaren gewerblichen Betrieben zu Eigen sind. Der systematische Ankauf und die Sanierung von Gebäuden mit anschließender Vermietung überschreitet die .Bagatellgrenze und geht mit Blick auf den erforderlichen Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation über eine Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens im herkömmlichen Sinn, wie etwa der bloßen Vermietung von Wohnungen, weit hinaus
(VGH BW vom 9.5.1995, GewArch 1995 S. 339). Hier steht eindeutig die Vermehrung des Vermögens und nicht dessen Verwaltung im Vordergrund. Auch die Nutzung eines Hauses als Parkhaus geschieht natürlich gewerblich.
Siehe:
DARSTELLUNG
begründet von Ministerialrat Dr. E. Hoffmann
fortgeführt von Abteilungsdirektor a. D. Josef Walter
weiter fortgeführt von Dr. Renate Köhler-Rott, Vorsitzende Richterin am
Verwaltungsgericht München
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von domar: 22.01.2016 09:09.
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5
22.01.2016 09:07 |
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