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Also von einer Lösung bin ich weit weg, weil ich den Sachverhalt nicht kenne. Ich hatte lediglich eine etwas andere Quelle als Landmann/Rohmer

Verwaltung eigenen Vermögens
Mit diesem Merkmal soll erreicht werden, solche (auch) auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten von dem gewerberechtlichen Instrumentarium freizustellen, für das sie nach den Intentionen des Gesetzes namentlich deswegen nicht geschaffen sind, weil sie keiner Überwachung bedürfen.

Die gewerberechtliche Einbindung, insbesondere die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt als Hauptzweck den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher, und der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben. Durch das Abgrenzungsmerkmal Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren.

Die Notwendigkeit zum Schutz ist umso geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des Privaten abspielt, hingegen um so größer, je mehr sie sich nach außen entfaltet. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund.

Bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann mit Blick darauf nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine Bagatellschwelle nicht überschreitender Weise berühren
(BVerwG vom 26.1.1993, GewArch 1993 S. 196).

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich selbst dann kein Gewerbe, wenn sie über die Kostenminderung hinaus geht. Man sieht sie als Ausfluss des Eigentumsrechts an.

Der Umstand allein, dass ein Eigentümer zahlreiche Wohnungen vermietet, stellt noch keine Überschreitung dieser Grenze dar, wenn diese Tätigkeit im Rahmen der üblichen langfristigen Wohnungsvermietung bleibt. Nur unter besonderen Umständen kann eine gewerbsmäßige Tätigkeit angenommen werden (z. B. bei einem sich aus der Natur des Objekts ergebenden häufigen Wechsel der Mieter oder bei ins Gewicht fallenden, bei der normalen Dauervermietung von Wohnräumen nicht üblichen Sonderleistungen).

Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im Wesentlichen gleichkommt oder nicht (BverwG vom 26.1.1993, GewArch 1993 S. 196).

Anders ist z. B. eine umfangreiche Grundstücksverwaltung zu beurteilen, die in einer typischen gewerblichen Rechtsform und entsprechenden kaufmännischen Verwaltungsart erfolgt. Nicht mehr um reine Vermögensverwaltung, sondern um ein Gewerbe kann es sich dann handeln, wenn jemand den Aufenthalt auf einem Grundstück gegen Gebühr gestattet (z. B. .Tageskarte für Liegewiese DM 1..; vgl. BayObLG vom 1.3.1977, Zeitschrift .Fundstelle 1978, 119) oder . im Gegensatz zur reinen Vermietung von Grundstücken . auf einem Grundstück einen Dauercampingplatz mit z. B. 1 200 Plätzen betreibt (BVerwG vom 24.6.1976, Zeitschrift .Fundstelle 1977 S. 720).

Die Zimmervermietung wird zur gewerblichen Tätigkeit, wenn sie . wie häufig in Fremdenverkehrsorten . Formen annimmt, wie sie vergleichbaren gewerblichen Betrieben zu Eigen sind. Der systematische Ankauf und die Sanierung von Gebäuden mit anschließender Vermietung überschreitet die .Bagatellgrenze und geht mit Blick auf den erforderlichen Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation über eine Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens im herkömmlichen Sinn, wie etwa der bloßen Vermietung von Wohnungen, weit hinaus
(VGH BW vom 9.5.1995, GewArch 1995 S. 339). Hier steht eindeutig die Vermehrung des Vermögens und nicht dessen Verwaltung im Vordergrund. Auch die Nutzung eines Hauses als Parkhaus geschieht natürlich gewerblich.

Siehe:

DARSTELLUNG
begründet von Ministerialrat Dr. E. Hoffmann
fortgeführt von Abteilungsdirektor a. D. Josef Walter
weiter fortgeführt von Dr. Renate Köhler-Rott, Vorsitzende Richterin am
Verwaltungsgericht München



Gepostet am 22.01.2016 um 09:07 von:
Benutzer: domar
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=99659#post99659


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