Ersatzzwangshaft nach Erledigung des Bescheid |
Residenz
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Ersatzzwangshaft nach Erledigung des Bescheid |
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Hallo Miteinander,
zu folgendem Fall kann ich mir keine Lösung herleiten:
Ein Gewerbetreibender hat hier seinen Betriebssitz eindeutig aufgegeben. Es erfolgten mehrer Anschreiben mit der Bitte um Gewerbeabmeldung - keine Reaktion. Daraufhin habe ich Zwangsgelder angedroht und auch festgesetz.
Da zwischenzeitlich viel Zeit vergangen ist, habe ich das Gewerbe v.A.w. abgemeldet (mit vorheriger Anhörung und entsprechendem Bescheid) und auch hierfür Kosten nach der ALLGO berechnet.
Der Gewerbetreibende hat natürlich weder die Zwanggelder, noch die Abmeldegebühr bezahlt. Eine Vollstreckung ist wegen unpfändbarkeit gescheitert. Nun soll ich Ersatzzwangshaft anordnen.
Für mich stellt sich die Frage, ob dies überhaupt noch möglich ist, da die geforderte Abmeldung ja nun bereits (v.A.w.) erledigt ist. Oder ist die Ersatzzwangshaft unabhängig von der zwischenzeitlichen Erledigung der eigentlichen Sache, sonder möglich, da die Zwangsgelder und Abmeldegebühr nicht bezahlt wurden?
Ich hoffe es kann mir kurzfristig jemand weiterhelfen.
Viele Grüße
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1
19.10.2015 15:18 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG unterbleibt die Beitreibung eines Zwangsgeldes, wenn die gebotene Handlung ausgeführt worden ist. Damit entfällt auch die Ersatzzwangshaft, da eine Beitreibung nicht mehr erfolgt.
Regina Runge
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2
19.10.2015 16:02 |
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Solon
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Residenz
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Also kann ein Gewerbetreibender sich "alle Zeit der Welt" lassen?
Er zahlt nie das Zwangsgeld und rührt sich nie.
Irgendwann meldet er dann doch das Gewerbe ab und braucht dann nie die festgesetzten Zwangsgelder zahlen?
Also muss eine Beitreibung von Zwangsgeldern schnellstmöglich erfolgen, bevor diese durch Erledigung nicht mehr beigetrieben werden können?
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3
21.10.2015 12:54 |
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Runge
Kaiser
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Genau. Zweck der Übung ist es, den Betroffenen durch Vollstreckungsmaßnahmen und ggf. auch Haftantrag dahin zu drängen, dass er dem geforderten Tun oder Unterlassen nachkommt.
Die Zahlung des Zwangsgeldes steht hier nicht im Vordergrund, sondern es dient vielmehr als Druckmittel, der Verfügung nachzukommen, um dann nicht mehr zahlen zu müssen.
Regina Runge
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4
21.10.2015 13:27 |
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Roesje
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Klappt in der Praxis ja ziemlich gut (nicht).
Ich habe auch schon die Erfahrung machen müssen, dass vehemente Verweigerer und Nichtreagierer einfach mit allem durchkommen.
Dreistigkeit siegt.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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5
13.11.2015 08:44 |
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Anni Weiler
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Wenn die Grundforderung, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen erledigt ist, kann man ein Zwangsgeld nicht mehr beitreiben oder die Ersatzzwangshaft anordnen lassen. Wozu auch? Der Fall ist ja erledigt. Zwangsmittel sind Beugemittel, um den Ordnungspflichtigen zu etwas zu bewegen. So ist unser Recht eben.
__________________ "Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"
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13.11.2015 10:20 |
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Ingo Hupens
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Das Zwangsgeld kann nicht mehr beigetrieben werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht möglich.
Allerdings können die Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung durchaus noch beigetrieben werden; wenn auch nicht über die Ersatzzwangshaft. Zumindest in Nds. ist die Festsetzung von Zwangsgeldern ja mit Gebühren verbunden (26.2.1 AllGO).
Was ich mich allerdings frage: Wenn die Einstellung des Betriebes eindeutig feststeht und die Möglichkeit der Abmeldung von Amts wegen besteht, warum werden dann noch Zwangsgelder angedroht? Ist es bei so einem Fall nicht besser, von vornherein mit der Aufforderung zur Abmeldung die Ersatzvornahme in Form der Abmeldung von Amts wegen anzudrohen und diese nach Ablauf einer Frist dann vorzunehmen? Zumal dann ja immer noch die Möglichkeit besteht, ein Bußgeld festzusetzen. Das muss dann, im Gegensatz zum Zwangsgeld, in der Regel auch bezahlt werden und zur Not kann auch mit der Erzwingungshaft "gearbeitet" werden.
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7
13.11.2015 10:47 |
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Anni Weiler
Routinier
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Zum letzten Beitrag fehlt mir hier der "gefällt mir"-Button. ;-) Gebe Ingo vollkommen Recht.
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8
13.11.2015 10:57 |
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Residenz
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Mir missfällt es einfach, den Gewerbetreibenden Ihre Pflicht so einfach "abzunehmen" ;-)
(Erst recht, wenn der Gewerbetreibende noch postalisch zu erreichen ist).
In diesem Fall ärgere ich mich nur über mich selbst, da ich zwischenzeitlich die Abmeldung v.A.w. vorgenommen habe und dadurch das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann.
Die Gebühren für die Zwangsgelder und für die Gewerbeabmeldung werden natürlich trotzdem noch beigetrieben.
Vielen Dank für die Antworten.
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16.11.2015 12:16 |
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Ingo Hupens
Tripel-As
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Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Niedersachsen, lfd. Nr. 26 Link
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16.11.2015 16:17 |
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Maliklaus
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Guten Morgen,
kann mich nur meinen Vorrednern/innen anschließen, das Zwangsgeld hat sich erledigt. Aber wenn ihr ihn unbedingt im Nachgang noch ärgern wollt, warum kein OwiG - Verfahren? Im Gegenzug zum Zwangsgeld kann das Bußgeld auch nach der Abmeldung von Amts wegen beigetrieben werden.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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17.11.2015 07:17 |
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