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» Ersatzzwangshaft nach Erledigung des Bescheid «

Das Zwangsgeld kann nicht mehr beigetrieben werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht möglich.

Allerdings können die Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung durchaus noch beigetrieben werden; wenn auch nicht über die Ersatzzwangshaft. Zumindest in Nds. ist die Festsetzung von Zwangsgeldern ja mit Gebühren verbunden (26.2.1 AllGO).

Was ich mich allerdings frage: Wenn die Einstellung des Betriebes eindeutig feststeht und die Möglichkeit der Abmeldung von Amts wegen besteht, warum werden dann noch Zwangsgelder angedroht? Ist es bei so einem Fall nicht besser, von vornherein mit der Aufforderung zur Abmeldung die Ersatzvornahme in Form der Abmeldung von Amts wegen anzudrohen und diese nach Ablauf einer Frist dann vorzunehmen? Zumal dann ja immer noch die Möglichkeit besteht, ein Bußgeld festzusetzen. Das muss dann, im Gegensatz zum Zwangsgeld, in der Regel auch bezahlt werden und zur Not kann auch mit der Erzwingungshaft "gearbeitet" werden.



Gepostet am 13.11.2015 um 10:47 von:
Benutzer: Ingo Hupens
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