Inbetriebnahme einer Gaststätte |
Trendsetter
Grünschnabel
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Inbetriebnahme einer Gaststätte |
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Hallo bin neu hier und habe eine Frage zur Genehmigung, in meinem Auszug aus dem Vollstreckungsregister ist ein Eintrag mit einer EV und zwei andere Sachen aber ohne Ev nun meine Frage .Müssen alle Einträge gelöscht sein oder nur die mit EV .
Vielen Dank im vorraus für die Antworten.
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1
07.02.2014 13:45 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Inbetriebnahme einer Gaststätte |
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bei der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wird u.a. die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragsteller geprüft und dazu gehört auch das Thema wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in der Regel die Vermögenslosigkeit einer Person dokumentiert. Auch Eintragungen z.B. wegen nicht geleisteter Vermögensauskunft wirken sich negativ auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit aus.
Da es aber wie immer auf den Einzefall ankommt, es vielleicht ja noch weitere relevante Tatsachen gibt oder Sie vielleicht bereits durch eine Ratenzahlungsvereinbarung Ihre Rückstände tilgen, sollten Sie sich direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Gaststättenbehörde wenden, der letztendlich auch über Ihren Antrag entscheiden wird.
Mit freundlichen Grüßen
SteBa
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2
10.02.2014 08:08 |
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Solon
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Trendsetter
Grünschnabel
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Themenstarter
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Danke für die Antwort.Der Sachbearbeiter bei der Behörde meinte eine EV bedeutet keine Genehmigung.
Leider habe ich schon mal eine Insolvenz erlitten habe Sie aber erfolgreich abgeschlossen und mir ist die Restschuldbefreiung erteilt worden .Die Gerichtskosten der Insolvenz von 2400 € konnte ich leider nicht begleichen da ich die letzten 4 Jahre Hartz4 Empfänger war ,da ich schon 50 bin möchte ich nun der Arbeitslosigkeit entfliehen und einen Kiosk betreiben .
Aber sehr wahrscheinlich bekomme ich keine Genehmigung .Es wird einem keine Möglichkeit gegeben wieder auf die Beine zu kommen .
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3
10.02.2014 08:56 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
das ist so nicht richtig, dass einem nicht die Chance gegeben wird, auf die Beine zu kommen. Es soll verhindert werden, dass das auf die Beine kommen zu Lasten Dritter geht. Das Erlaubnisverfahren dient dazu, u.a. wirtschaftlich leistungsunfähige Personen von einer selbständigen Betätigung fernzuhalten, weil verhindert werden soll, dass Dritte (z.B. Lieferanten, Verpächter, etc.) finanziell geschädigt werden und dann ihrerseits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wenn Leistungen nicht bezahlt werden können. Der Betrieb eines Gewerbes benötigt einen gewissen Kapitalbedarf. Folglich sollte Kapital vorhanden sein, wenn man z.B. eine Gaststätte/Kiosk betreiben möchte. Daran scheint es aber hier zu fehlen. Möglicherweise darauf zu spekulieren, dass die Einnahmen die Ausgaben decken, reicht nicht aus. Sie müssten ggf. ein stichhaltiges Finanzierungskonzept dem Sachbearbeiter vorlegen. Vielleicht hilft dies.
Gruß
HBinder
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10.02.2014 13:34 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Dann verweisen Sie den Sachbearbeiter doch Mal auf die Postings hier.
Gewiss: In aller Regel bedeutet eine eV schon nichts Gutes für eine solche Tätigkeit.
Andererseits: Wenn mir jemand in solch einem Fall Geld nachweist und die IHK einen entsprechenden Buisinessplan gutheißt, würde ich mir das noch einmal überlegen.
Stellt sich aber auch die Frage: Sie haben doch eine Zahlungsverpflichtung im Falle der eV. Wie können Sie dann Geld zurückhalten für die Existenzgründung?
Nicht persönlich nehmen:
Wir Gewerberechtler haben es immer Mal wieder mit Leuten zu tun, die schon mehrfach Bruch gemacht haben, die einfach gezeigt haben, dass das mit einer Selbständigkeit nicht klappt. In solchen Fällen ist es wirklich für alle Beteiligten, den Antragsteller, potentieller Gläubiger und auch den Staat besser, man hält sie davon ab.
Wie das bei Ihnen ist, können wir hier natürlich nicht beurteilen. Ich will hier nur für die Vorschriften werben. Die haben nämlich ihre Berechtigung.
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10.02.2014 14:41 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Die Voraussetzungen für eine Gaststättenerlaubnis sind geringer als z. B.beim Versteigerergewerbe.
Dort ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn
über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Da diese Voraussetzung nicht im GastG steht, ist in diesem Fall die Erlaubnis zu erteilen.
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12.02.2014 07:28 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
nur weil „ungeordnete Vermögensverhältnisse“ nicht explizit im Gesetz erwähnt sind, heißt das nicht, dass sie im Gaststättengewerbe unbeachtlich wären.
Die Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu versagen, "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt." Das ist auch bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Fall (siehe z. B. Michel/Kienzle, GastG, § 4 Rn. 27).
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind hierfür deutliche Indizien, sie können allerdings durch ein geeignetes Sanierungskonzept entkräftet werden.
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12.02.2014 07:52 |
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HBinder
Haudegen
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Sehe das genauso wie Thomas Mischner.
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9
12.02.2014 07:54 |
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