Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
Puz_zle
Foren Gott
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RE Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
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aus Thüringen,
Sorry Kollege Amber, aber die Kollegen Schmitz und Thien fahren m. E. auf der richtigen "Schiene".
Dies ergibt sich aus der Vorschriften-Teilung in stehendes, Reise- und Marktgewerbe.
Die Vorschriften des Titels IV GewO (einschließlich § 70a) gelten nur für die priviliegierten - also festgesetzen - Veranstaltungen. Nur weil ein Wochenmarkt ein Markt ist, gelten nicht die Vorschriften über das Marktgewerbe.
Hier greifen für die gewerblichen Anbieter auf dem nichtfestgesetzten Markt ausschließlich die Vorschriften zum Reisegewerbe und andere nur dann, wenn diese im Titel III der GewO ausdrücklich benannt sind.
Dort ist die Untersagungvorschrift für reisegewerbefreie Tätigkeiten unter § 59 geregelt. Auch wenn dieser auf die entsprechende Anwendung des § 35 verweist, so ist die 35er Untersagungvorschrift ausschließlich für das stehende Gewerbe (Titel II GewO) gedacht und es hat nur einen redaktionellen Grund, dass die einzelnen Versagungsvorschriften des 35er nicht im 59er einfach wortgleich wiederholt werden, sondern der einfachheithalber diese zur analogen Anwendung erklärt werden.
Fazit: In Ergänzung meines Problem-Lösungs-Vorschlages zur Ausübung des "Hausrecht" ggf. auch die Untersagung i. S. des § 59 GewO prüfen. Da das Reisegewerbe auch eine Erlaubnispflicht für Arbeitnehmer kennt, käme auch als milderes Mittel m. E. zunächst die Untersagung für die Beschäftigten des Brathähnchenverkäufers in Betracht.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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21
07.08.2006 19:21 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: RE Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
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Hallo aus Neuss,
@ Amber
Da Ihnen bedauerlicher Weise der Landmann/Rohmer nicht zur Verfügung steht, empfehle ich alternativ: Friauf, Rdnr. 23 der Vorbemerkungen vor Titel IV und Rdnr. 12 zu § 70a.
Hiernach finden die Bestimmungen des Titels IV nur dann Anwendung, wenn die in §§ 60 b und 64 bis 68 aufgeführten Veranstaltungen nach § 69 festgesetzt wurden. Bei dem beschriebenen Wochenmarkt handelt es sich aber um einen "Privatmarkt", da dieser zwar prinzipiell festsetzungsfähig aber eben nicht festgesetzt ist.
Tätigkeiten auf Privatmärkten werden von § 70 a jedoch nicht erfasst.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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22
08.08.2006 09:08 |
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Solon
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Amber
Foren As
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Mann, da hab ich ja wohl echt voll auf der Leitung gestanden.......
Warum ich nicht an den § 59 gedacht habe, wird wohl ein ewiges Geheimnis meines kleinbürgerlichen Beamtenhirns bleiben....Aber ich WUSSTE doch, dass es eine Möglichkeit analog zu 35 gibt.
Insofern gehe ich natürlich jetzt in Sack und Asche.
Strafmildernd bitte ich jedoch zu berücksichtigen, dass ich weder den Landmann/Rohmer (welcher sich unter strenger Bewachung eines einzigen Kollegen befindet und nicht immer so leicht zugänglich ist) noch den Friauff zur Hand habe/hatte - letzteren gibt es bei uns eh nur in der Fassung, die noch in Steintafeln gehämmert wurde...
In diesem Sinne
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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23
08.08.2006 12:43 |
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