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» Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

Sorry Kollege Amber, aber die Kollegen Schmitz und Thien fahren m. E. auf der richtigen "Schiene".  smile  

Dies ergibt sich aus der Vorschriften-Teilung in stehendes, Reise- und Marktgewerbe.

Die Vorschriften des Titels IV GewO (einschließlich § 70a) gelten nur für die priviliegierten - also festgesetzen - Veranstaltungen. Nur weil ein Wochenmarkt ein Markt ist, gelten nicht die Vorschriften über das Marktgewerbe.
Hier greifen für die gewerblichen Anbieter auf dem nichtfestgesetzten Markt ausschließlich die Vorschriften zum Reisegewerbe und andere nur dann, wenn diese im Titel III der GewO ausdrücklich benannt sind.
Dort ist die Untersagungvorschrift für reisegewerbefreie Tätigkeiten unter § 59 geregelt. Auch wenn dieser auf die entsprechende Anwendung des § 35 verweist, so ist die 35er Untersagungvorschrift ausschließlich für das stehende Gewerbe (Titel II GewO) gedacht und es hat nur einen redaktionellen Grund, dass die einzelnen Versagungsvorschriften des 35er nicht im 59er einfach wortgleich wiederholt werden, sondern der einfachheithalber diese zur analogen Anwendung erklärt werden.

Fazit: In Ergänzung meines Problem-Lösungs-Vorschlages zur Ausübung des "Hausrecht" ggf. auch die Untersagung i. S. des § 59 GewO prüfen. Da das Reisegewerbe auch eine Erlaubnispflicht für Arbeitnehmer kennt, käme auch als milderes Mittel m. E. zunächst die Untersagung für die Beschäftigten des Brathähnchenverkäufers in Betracht.



Gepostet am 07.08.2006 um 19:21 von:
Benutzer: Puz_zle
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