Geldeinwurf an spielautomaten |
petergaukler
Kaiser
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Geldeinwurf an spielautomaten |
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umsatz - gewinn -einwurf
derzeit werden an den in deutschland aufgestellten
geldgewinnspielgeräten in spielhallen pro monat durschnittlich
vom spieler 12000 euro eingeworfen
laut aussage einiger spielhallenbetreiber rentiert sich ein gsg. nach neuer
spvo. eben erst nach obigem einwurf
wie wird der einwurf am gsg. eigentlich genau berechnet
werden die erzielten gewinne die dann auf den punktespeicher
geschrieben
werden beim abspielen
dann zum einwurf dazu gerechnet ?
einwurf und gewinn = umsatz - auswurf = kasse ?
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1
08.06.2011 10:15 |
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Solon
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Carlo
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RE: Geldeinwurf an spielautomaten |
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Zitat: |
Original von petergaukler
umsatz - gewinn -einwurf
einwurf und gewinn = umsatz - auswurf = kasse ? |
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Frage an das Bundesfinanzministerium, Bundeswirtschaftsministerium und PTB!
Wenn das so einfach wäre würde es diese Frage garnicht geben.
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2
08.06.2011 13:02 |
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Solon
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Meike
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Hallo pg,
zu Deiner Frage ein Zitat aus dem Urteil des FG Hamburg 2 K 11/09
Urteil des Senats vom 13.04.2010, - wie geschrieben ist nur ein Zitat und nicht meine persönliche Meinung.
"In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines
mündlichen Gutachtens des Sachverständigen A von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt über die Funktionsweise der nach der SpielV n. F. zugelassenen
Spielgeräte. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.................
Der BFH sieht in seiner
Entscheidung vom 27.11.2009 (II B 75/09, BFH/NV 2010,692) deshalb einen
Spieleinsatz in den Fällen als nicht gegeben an, in denen nach den Vorgaben der
SpielV n. F. ein Geldbetrag z.B. wegen der Überschreitung der bestimmten
Obergrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 SpielV n. F.) oder einer erzwungenen Spielpause (§
13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV n. F.) nicht angenommen bzw. wieder ausgezahlt wird.
Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung
von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung
von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs.
3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692).
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen A werden diese Geldbeträge von
den Kontrollmodulen der Spielgeräte nicht als Einsatz erfasst. Auch Geldbeträge, die
in das Spielgerät eingeworfen und in Nutzung des Geräts als Geldwechsler wieder
ausgezahlt werden, ohne dass eine Umwandlung in Punkte erfolgt, werden nicht als
Einsatz erfasst.
Allerdings hat die Demonstration der Funktionsweise der Spielgeräte in der
mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die Umbuchung von Geldbeträgen in den
Punktespeicher von dem Kontrollmodul als Einsatz und die Rückbuchung in den
Geldspeicher als Gewinn aufgezeichnet wird. Der Sachverständige hat bestätigt,
dass diese Zählweise der Kontrollmodule ihrer Funktionsweise entspricht. Dies
beruht nach seinen Erläuterungen darauf, dass nach den Vorgaben der SpielV n. F.
die Umwandlung in Punkte als Beginn des Spiels erfasst wird. Die Reglementierungen der SpielV n. F. beträfen nur den Bereich des Geldspeichers, die
Vorgänge in dem Punktespeicher unterlägen nicht den Vorgaben und
Beschränkungen der SpielV n. F. Die Abläufe in dem Punktespeicher würden von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in einem Genehmigungsverfahren auch
nicht geprüft. Dem entsprechend würden die Vorgänge in dem Punktespeicher durch
das Kontrollmodul nicht erfasst mit der Folge, dass auch Gewinne, die im
Punktebereich anfallen, nicht als Gewinne ausgewiesen werden und ein
Punkteeinsatz aus dem Punktespeicher nicht als Einsatz registriert wird.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt der Senat zu dem
Ergebnis, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass als Beginn des Spiels die
Umwandlung in Punkte gewürdigt wird und damit bereits die Umbuchung eines
Geldbetrages in den Punktespeicher durch das Kontrollmodul als Einsatz erfasst
wird. Soweit dies zur Folge hat, dass Beträge steuerlich in die
Bemessungsgrundlage des Spieleinsatzes einfließen, die von dem Geldspeicher in
den Punktespeicher hin- und hergebucht worden sind, ohne dass die Walzen des
Spielgeräts mit diesem Einsatz in Gang gesetzt worden wären, ist dies aus Sicht des
erkennenden Senat unbedenklich.
Der Bereich des Punktespeichers ist - wie auch von dem Sachverständigen
nachvollziehbar erläutert - den Reglementierungen der SpielV n. F. entzogen.
Insoweit können die Vorgänge in dem Punktespeicher von den Herstellern frei
gestaltet werden. Insbesondere muss nicht gewährleistet sein, dass eine jederzeitige
Rückbuchung möglich ist. Das bedeutet, dass mit der Umwandlung eines
Geldbetrages in Punkte dieser dem Zugriff des Spielers endgültig entzogen sein
könnte, auch wenn die derzeit aufgestellten Spielgeräte wohl regelmäßig die
Rückumwandlung von Punkten in Geld jederzeit zu lassen. Eine rechtliche Gewähr
hierfür besteht jedoch nicht. Um spielen zu können, ist demgegenüber eine
vollständige Umbuchung eines Geldbetrages in Punkte nicht notwendig, sondern der
Spieler hat es in der Hand, wie viel Geld er von seinem Geldspeicher in den
Punktespeicher umbucht......"
Das ist wahrlich ohne Worte, vor allem für die, die sowohl die Urteilslagen vom Bundesverwaltungsgericht zum Thema "Einsatz" und "Gewinn" kennen, als auch für all diejenigen, die sich mit der AO auskennen.
VG
Meike
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3
09.06.2011 13:41 |
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petergaukler
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re,
hallo,
man sollte die spielverordnung daraufhin ändern ,
dass solch ein wirrwar gar nicht erst entsteht !
pg.
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4
09.06.2011 18:15 |
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Meike
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Hallo pg,
dieses "Wirrwarr" hat nichts, aber rein gar nichts mit der SpielV zu tun,
sondern nur etwas mit "Sachverständigen", die "mündliche Gutachten" in
dieser Form abgeben, um ihre eigenen Handlungen zu erklären.
VG
Meike
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5
09.06.2011 18:34 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo pg,
Gruß an alle,
letztlich dreht sich bei allen aktuellen Problematiken, egal ob es sich
- um die Beschwerde des UAVD bei der EU
- die ständigen Manipulationen, bzw. Leerspielungen, Verfahren wegen Steuerverkürzung
- die höhere Suchtgefahr, aufgrund der größeren Gewinnanreize und schnelleren Spielfolgen
- die Spieleinsatzbesteuerung, wie in Hamburg, Bochum u.a. Städten
usw. handelt
immer um die Interpretationen des "Sachverständigen", mit all seinen Auswirkungen.
Gestern "stolperte" ich noch über eine schriftliche Stellungnahme dieses "Sachverständigen", die ich mal zum Lesen erhielt, da meine Hauptneugierde bei den finanziellen Abläufen im Automaten liegt.
Ich zitiere jetzt einmal einige Sätze, in denen Du und andere vielleicht mal versuchen solltet, die Logik zu finden.
Die Anfrage war zur AQ zu Automaten.
Nun die Antwort:
"Das Gewinn/Verlustverhältnis ist wie Sie wissen keine Kenngröße der Spielverordnung.
Deshalb gibt es hier in der PTB keine gesonderten Verfahren zur Feststellung dieses Verhältnisses.
Wenn Sie sich dafür interessieren, müssten Sie sich an die Hersteller wenden, die vermutlich Erkenntnisse dazu haben.
Ein indirekter Nachweis, dass die Sie interessierende Quote, bei einem bestimmten Spiel, in einem aufgestellten Gerät identisch zur Quote dieses Spiels im Baumuster ist, erfolgt durch die Überprüfung gem. §7 SpielV, bei der festgestellt wird, ob das Nachbaugerät konform zur Zulassung ist."
Nun kann es ja sein, dass bei Zulassung der Bauart, das Spiel A mit 10 verschiedenen AQ geprüft wurde, - von denen die PtB ja gar nichts wusste, da Sie sich diese nicht schriftlich "benennen" lassen, geschweige denn selbstständig prüfen. In der Aufstellung könnte so der Unternehmer A eine enorm lukrative AQ geliefert erhalten und der Unternehmer C eine "marktübernehmende" AQ. Und der Unternehmer C hat keine Chance etwas dagegen zu tun.
Denn der "Sachverständige" sagt:
"Die veröffentlichten Softwarechecksummen erfassen die Gesamtheit der in einem Gerät integrierten Spiele.
Das ist unabhängig davon, ob diese Spiele angeboten werden oder im Hintergrund bleiben.
Ergänzend füge ich hinzu, dass der von Hertsllern eigentlich genutzte Begriff des Nachladens von Spielen irreführend ist, denn es handelt sich in solchen Fällen korrekterweise um das Freischalten von im Hintergrund bereits vorhandener Spiele.
Die Entscheidung, wann einzelne Spiele freigeschaltet werden, ist Teil der Marketingstrategie der Unternehmer."
Und was konkret alles im Hintergrund bereits zugelassen wurde, weiß die Zulassungsbehörde nicht!
Und genau dies zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Problematiken.
Wie im vorherigen Beitrag bereits dargelegt, hat das "Wirrwarr" also nichts mit der SpielV zu tun, sondern nur etwas mit der gelebten Zulassungspraxis der Behörde!
VG
Meike
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6
12.06.2011 06:48 |
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dieter116
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Warum, deiner Meinung nach, sollte sich die Behörde darum kümmern, wenn es keine entsprechenden Vorschriften bzgl. der AQ gibt ?
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7
12.06.2011 07:25 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo dieter,
eine Behörde hat sich nach den Vorschriften zu richten, - siehe §13 Abs 1 SpielV „darf nur zulassen, wenn..“ und dies tut die PtB nicht.
Bei einer derartigen gesetzlichen Formulierung hat eine Behörde KEINEN Ermessensspielraum!
- Wenn ein Unternehmer, egal ob Hersteller oder Aufsteller Umgehungstatbestände sucht oder die Vorschriften umgeht, um sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, so kann man dies sicherlich als menschliches Verhalten oder Aufforderung zum "Spiel", wie auch immer bezeichnen. Da sind nun mal die Aufsichts- / Untersagungs- und Verfolgungsbehörden gefordert.
Das gab es schon immer und wird es auch immer geben. Ich persönlich betrachte dies als „Geschicklichkeitsspiel“.-
Aber eine Behörde, wie die PtB, die klare gesetzliche Regelungen nicht umsetzt, ist für mich ein abolutes no-go!
Eine Behörde hat zu funktionieren!
Und wenn einige Menschen in der Behörde plötzlich Eigeninterpretationen von Gesetzen genehmigt werden, die nicht über die Sach- und Fachkenntnis verfügen, denn hier geht es um die Abgabenordnung, dann ist das äußerst bedenklich. Denn im §12 Abs.2 d SpielV heißt es „Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen“ und nicht wie Herr XY für sich den Begriff des Einsatzes oder Gewinn interpretiert!
Wenn sachverständige Zeugen in Gerichtsverfahren derartige "mündliche Gutachten" von sich geben, die mit dem gesetzlichen Auftrag, d.h. es hätten nur Bauarten eine Zulassung erhalten dürfen, die der AO entsprechen, überhaupt nichts gemein haben, dann ist das sehr kritisch zu betrachten.
Es geht hier nicht um die Auszahlungsquote als solches, sondern betrachte die Argumentationskette.
1. wir wissen es nicht
2. das weiß nur der Hersteller
3. aber es ist alles OK
Und genau diese "Logik" zieht sich wie ein roter Faden durch die Zulassungspraxis der PtB.
D.h. eine Behörde kommt Ihrem gesetzlichen Prüfauftrag maßgeblich durch Herstellererklärungen nach. Vertrauen vor Kontrolle!
Eine Behörde, die seit Jahren mit Missständen konfrontiert wird, - denn ich würde es noch nicht als so verwerflich betrachten, wenn es da noch nie ein Strafverfahren in dieser Hinsicht gegeben hätte-, kommt trotzdem weiterhin ihrem gesetzlichen Prüfauftrag nicht nach, geschweige denn ihren gesetzlichen Verpflichtungen der Rücknahme / des Widerrufs, sieh §33 e GewO.
Es gibt die Vorschrift, dass die Nachbaugeräte der Bauartzulassung entsprechen müssen und deren Überprüfbarkeit möglich sein muss, siehe §13 Abs.1 Nr. 10 SpielV.
Aber wenn die Behörde tatsächlich gar nicht weiß, was alles tatsächlich in der zugelassenen Bauart ist und eine anschließende Prüfung auch nicht unabhängig, d.h. ohne Herstellersoftware möglich ist, so ist dort werksseitig erst einmal alles möglich.
VG
Meike
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8
13.06.2011 07:55 |
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dieter116
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War Herr XY denn als sachverständiger Zeuge vor Gericht geladen ?
Ich dachte, er hat als Sachverständiger dort ein mündliches Gutachten abgegeben. Aber egal, macht ja nichts.
Zitat: |
Original von Meike
Es geht hier nicht um die Auszahlungsquote als solches, sondern betrachte die Argumentationskette.
1. wir wissen es nicht
2. das weiß nur der Hersteller
3. aber es ist alles OK
Und genau diese "Logik" zieht sich wie ein roter Faden durch die Zulassungspraxis der PtB.
Aber wenn die Behörde tatsächlich gar nicht weiß, was alles tatsächlich in der zugelassenen Bauart ist und eine anschließende Prüfung auch nicht unabhängig, d.h. ohne Herstellersoftware möglich ist, so ist dort werksseitig erst einmal alles möglich.
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Aus diesem Grunde nochmals aus dem Beitrag :
Vorschläge an den Gestzgeber zur Erweiterung/Änderung der SpVO / Techn. Richtl.
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---------------
Zur Sicherstellung , dass sich in einer Automatensoftware keine Schläferprogramme, Backdoors o.Ä. befinden :
Endgültiger Quelltext mit Dokumentation wird geprüft.
Dieser Quelltext wird unter behördlicher Aufsicht ( oder besser bei einer Behörde) kompiliert.
Nur dieses Kompilat darf als Gerätesoftware verwendet werden.
Softwareupdate über Netzwerk darf nicht möglich sein.
Sollte ein Softwareupdate aus Sicherheitsgründen (Manipulation durch Dritte) unverzüglich erforderlich sein, muss innerhalb von 14 Tagen der obige Vorgang entsprechend durchgeführt werden.
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--------------
Nach Aussage des BMWI ist inzwischendie Gerätesodtware das eigentliche ' Spielgerät' und nicht die Hardware.
Diesem würde die Trennung der Hardware- und Softwarezulassung entgegenkommen.
Was nützt es , wenn dieselbe Hardware im Zulassungsverfahren 20 x geprüft wird ? ( wenn es denn wirklich geschieht )
Die sach- und fachkundige Prüfung der Sodtware ist der entscheidende Punkt.
Aber dabei wird sich allein auf die ' glaubwürdigen Herstelleraussagen' verlassen.
Ebenso müsste, wenn schon nicht zeitnah nach der Auslieferung durch Sachvertändige, eine stichprobenmässige Prüfung der Nachbaugeräte durch die PTB durchgeührt werden.
Dies um sicherzustellen, dass nur bauartkonforme Geräte ausgeliefert werden.
Es wurden mehrfach Geräte festgestellt, die mit einer nichtbauartkonformen Software ausgeliefert und 2 Jahre betrieben wurden.
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9
13.06.2011 11:08 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Dieter,
wer hatte Dir das denn gesagt / wo hattest Du das gelesen?
"Nach Aussage des BMWI ist inzwischendie Gerätesodtware das eigentliche ' Spielgerät' und nicht die Hardware."
Sind das die gleichen Herrschaften im BMWI, die auch veröffentlicht hatten, dass ein Trendy und ein Photoplay angeblich "zulassungsfreie Geschicklichkeitsspiele" seien?
Dass Du gebetsmühlenartig die Ansichten des BsFG vertritts, ohne jede Rechtsgrundlage, macht diese Vorschläge auch nicht richtiger.
Anbei nochmal die Ermächtigungvorschriften, d.h. was ein BMWI mit wessen Zusatimmung überhaupt mit einer Durchführungsvorschrift regeln darf, - ich weiß, dass diese Grundlagen für viele "lästig" sind und man sich lieber am runden Tisch auf das ein oder ander verständigt, aber deswegen ist es noch lange nicht Rechtens, geschweige denn gerichtsfest.
§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Durchführung der
§§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der
Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte
Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils
in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele
begrenzen,
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung
des Gewerbes erlassen,
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte
Anforderungen an
a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes,
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen
Spiele,
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung
des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des
Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der
Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellen,
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in
dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung
und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der
Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion
nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt erlassen;
2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des
Bundeskriminalamtes erlassen.
§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit
den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz
1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der
Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht
besteht,
2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung
von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele
in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig
gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
Es geht also immer um "Spielgeräte".
Und was wie darunter zu verstehen ist, ergibt sich dann wiederum aus Urteilslagen des Bundesverwaltungsgerichts und vor allem warum eine "Bauartzulassung" für wen notwendig ist, nämlich für die Ortspolizeibehörde, damit diese die einzelnen Automaten nicht entsprechend untersuchen muss / untersuchen lassen muss.
Aber mit der Ortspolizeibehörde spricht ja sinniger Weise niemand.
Vg
Meike
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10
14.06.2011 07:38 |
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Meike
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Hallo dieter,
schade, dass Du uns nicht mitteilen wolltest, wer aus dem BMWI behauptet hat
Zitat: "Nach Aussage des BMWI ist inzwischendie Gerätesodtware das eigentliche ' Spielgerät' und nicht die Hardware."
Das wäre wirklich interessant.
Da ich ja zu den Personen gehöre, deren Fragen nicht beantwortet werden, bin ich immer wieder dankbar, wenn mir Dritte zeigen, wie ihnen geantwortet wurde, was z.B. alles nicht geprüft wird, aber dann "sachverständige Zeugen" als "gesichert" - so musste ich wörtlich lesen- betrachten.
Daher würde ich mich über eine Antwort sehr freuen.
VG
Meike
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11
18.06.2011 05:30 |
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dieter116
König
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Ich habe esnur vom Hörensagen, aber glaubwürdig versichert.
Gesagt haben soll es Schönleiter selbst , im letzten Jahr.
Und wegen 'Stand der Technik' , gib es doch mal bei wikipedia oder google ein.
Da ist die ' Begrifflichkeit' überall genausestens erklärt.
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12
18.06.2011 08:38 |
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Meike
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Hallo dieter,
nun Herr Schönleiter, hatte nicht nur die 24. IMA in Nürnberg 2004 eröffnet, sondern u.a. auch in GewArch veröffentlicht, dass der Photoplay
und Trendy angeblich zulassungsfreie Geschicklichkeitsspiele seien und seit diesem Zeitpunkt (Veröffentlichung im GewArch) habe ich begründete Probleme mit seiner Fachlichkeit. Da fehlt offenbar grundlegendes rechtliches Verständnis, welches auch bei einer Aussage "Nach Aussage des BMWI ist inzwischendie Gerätesodtware das eigentliche ' Spielgerät' und nicht die Hardware." zum Tragen kommt.
Zum Thema "Stand der Technik" steht bei Deiner Quelle wikipedia:
"Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar."
Nun mit wissenschaftlichen Arbeiten haben "Vertrauenszulassungen" nichts zu tun! -Ich hatte es an der Uni zumindest anders gelernt.-
Erkenntnisse der Wissenschaft heißt auch nicht
1. haben wir nicht geprüft
2. liegt außerhalb unserer Zulassungsprüfung
3. entscheidet der Hersteller
4. aber es ist "gesichert" - Zitat Ende-, dass das nicht passieren kann
VG
Meike
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13
19.06.2011 10:56 |
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dieter116
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Und genau deswegen müsste der Quelltext der Software geprüft werden.
Wie ich es bereits 2008 hier geschrieben habe.
Unter Stand der Technk meine ich in diesem Zusammenhang die derzeitige Bauart der Automaten.
Für die Einhaltung Vorgaben der Spielverordnung ist die Software 'zuständig' und nicht , wie früher, die Hardware.
Was hast du denn für ein Problem damit, die Software als das ' eigentliche Spielgerät ' zu betrachten ?
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14
19.06.2011 12:20 |
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Meike
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Hallo dieter,
es geht hier nicht um "mein Problem".
Ich hatte es nun mehrfach versucht zu erläutern, was unter einer Bauartzulassung zu verstehen ist und zwar von Seiten des Gesetzgebers,
der Rechtsprechung und Kommentierung.
Mit Verlaub ist es überhaupt nicht relevant, was irgendein Beamter in einem Ministerium oder ein Techniker oder SV dazu meint.
Eine Trennung, wie Du, der BsFG u.a., die die Rechtslage nicht kennen, vorschlagen, ist NICHT möglich!!!!
Wenn ihr auf die Bauartzulassung verzichten wollt und nur noch eine zertifizierte Software als ausreichend betrachtet, dann schreibt und fordert dies, aber dann brauchen wir auch die §7- Prüfungen nicht mehr und dann sollte es jedem klar sein, dass die Ortspolizeibehörde entsprechende Prüfungen des Spielgeräts, welches nun mal aus Hard- und Software besteht, entsprechend selbst machen müsste.
Anders formuliert: Der §33 c GewO ff müsste komplett geändert werden.
Die Bauart des Spielgeräts muss zuverlässig nach dem Stand der Technik ( d.h. keine Vertrauenssache) gegen Veränderungen gesichert gebaut sein!
So fordert es der Gesetzgeber.
Und welche "Software" meinst Du denn?
Denn die "Software", die für Kleinigkeiten wie den sogenannten "Bargeldkreislauf" zuständig ist, prüft die PtB gar nicht
und die "Sofware", die für das eigentliche Spiel, das nur in Punkten abläuft, zuständig ist, prüft die PTB auch nicht.
Welcher "Quelltext" soll denn nun geprüft werden?
Welche "Software" ist denn für die "Einhaltung der Spielverordnung" zuständig, die überhaupt nur ansatzweise von der PtB geprüft wird?
VG
Meike
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15
19.06.2011 18:48 |
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qmq
Jungspund
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Mit Verlaub ist es überhaupt nicht relevant, was irgendein Beamter in einem Ministerium oder ein Techniker oder SV dazu meint.
Doch! genau SO funktioniert unsere Demokratie und zwar schon sehr, sehr lange
Meike wills, die andern nicht - 33-66 das wars
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16
19.06.2011 19:10 |
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lodermulch
Haudegen
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also DAS war - mit knappem abstand, aber immerhin - der dämlichste beitrag bislang in diesem jahr.
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17
19.06.2011 21:12 |
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qmq
Jungspund
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welches war denn der knappe zweite deiner meinung nach
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18
20.06.2011 18:12 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
da eventuell wie qmq einige Menschen die Gewaltenteilung and damit einhergehende demokratische Prozesse immer noch nicht verstanden / verinnerlicht haben, anbei die BR-Drucksache zur Novellierung der SpielV.
Dort kann man sehr gut auf S. 4/5 nachlesen, was der Gesetzgeber wollte hier zum Thema "Geldeinwurf" vor allem auch, was denn tatsächlich nur eine Zulassung der PtB hätte erhalten dürfen.
Offenbar spielen von Euch zwar viele, bzw. bieten die Spielverträge als Aufsteller an, aber offenbar kennen sich die wenigsten mit den entsprechenden Verpflichtungen bzw. nicht-Verpflichtungen nach BGB aus, denn gerade beim Spielvertrag ist der Übergang der Verfügungsgewalt des Geldes und der Zeitpunkt des abgeschlossenen Spielvertrags sehr wichtig.
Wie wichtig dies ist, kann man auch aus den Urteilen / Beschlüssen zur Umsatzsteuer bzw. zur Vergnügungssteuer nachlesen.
Sehr empfehlenswert ist dabei auch von der Ausführlichkeit der Begründung das Urteil des OVG Sachsen vom 06.10.2008, 5 A 237/08.
Das OVG Sachsen testierte den Stellungnahmen der PtB im Übrigen "keine Bedeutung" - Zitat Ende -
VG
Meike
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19
21.06.2011 06:55 |
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