Maler - mit oder ohne Anmeldung? |
AnniLie
Grünschnabel
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Maler - mit oder ohne Anmeldung? |
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Hallo zusammen,
ich stelle mal eineFrage in die Runde, die mich aktuell beschäftigt: Bürger (ALG II-Empfänger) kommt zu mir ins Amt und erklärt, dass er Hobbymaler ist und sich paar Euro dazu verdienen will. Jobcenter erklärt ihm, dass er ein Gewerbe anmelden muss.
Ich habe gleich den Gedanken "freie Berufe" gehabt, bin aber über die Bezeichnung "freie künstlerische Tätigkeit höherer Art" gestolpert. Der Mann mal nur zum Hobby, hat dafür nicht studiert etc. und ist auch nicht in der Künstlerkasse. Also meine ich, dass er doch anmelden müsste.
Nun war er beim Finanzamt um ein paar Infos zu bekommen und dort wurde ihm gesagt, dass es eine freie Tätigkeit sei, die er zwar versteuern aber nicht anmelden muss.
Nun ist er durcheinander und ich auch.
Was denn nun? Kann mir jemand helfen, ich möchte dem Mann eine verbindlliche 'Auskunft geben können.
Herzlichen Dank schon mal für eure Antworten.
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15.04.2011 10:07 |
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Solon
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Blackhunter
Doppel-As
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RE: Maler - mit oder ohne Anmeldung? |
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vom BVerfG , Beschl. vom 24.2.1971, BVefGE 30, 173, 188 ff wurde zum Grundrecht der Kunstfreiheit ein weiterer Kunstbegriff entwickelt:
"Das wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der die Eindrücke, Erfahrungen, Erlabnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden........"
(Landmann-Rohmer, Rd. Nr. 24 zu § 14 GewO).
Danach ist wohl hierfür keine höhere Ausbildung erforderlich.
Eine Anmeldepflicht nach § 14 sehe ich hier nicht gegeben.
Freundliche Grüße
aus dem sonnigen Main-Taunus-Kreis
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2
15.04.2011 10:41 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
den Begriff „freie künstlerische Tätigkeit höherer Art“ kenne ich so nicht.
Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts ist entweder eine künstlerische / schriftstellerische Tätigkeit (hier wird nicht zwischen „höherer“ und „niederer“ Kunst unterschieden) oder eine Dienstleistung höherer Art (die einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss) erfordert (siehe Kommentierungen zum Gewerbebegrif der GewO, z. B. bei Friauf oder Landmann/Rohmer).
Wenn der Betreffende künstlerisch als Maler tätig ist (also Bilder malt und nicht im Sinne des Maler- und Lackiererhandwerks irgendwelche Oberflächen mit Farbe beschichtet), übt er kein Gewerbe aus und hat folglich auch keine Gewerbeanmeldung zu erstatten. Auf seine Ausbildung kommt es dabei nicht an.
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15.04.2011 12:00 |
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