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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » 2010-12-03 Schleswig Holsten Landtag: Entwurf eines Glücksspielgesetzes » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen 2010-12-03 Schleswig Holsten Landtag: Entwurf eines Glücksspielgesetzes 4 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,75
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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2010-12-03 Schleswig Holsten Landtag: Entwurf eines Glücksspielgesetzes

Die Fraktionen von CDU und FDP des schleswig-holsteinischen Landtages haben am 03. Dezember 2010 ihren Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) in den Landtag eingebracht (Drs. 17/1100). Der Gesetzentwurf soll am 17. Dezember 2010 in 1. Lesung im Landtag beraten und möglichst auch am selben Tag verabschiedet werden.

DRS: 17/1100

Grüße

__________________
gmg
1 10.12.2010 08:15 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Solon
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Carlo Carlo ist männlich
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Steuerminderung auf Glücksspielumsätze - und es geht doch ....
..... wenn man will und selbst davon betroffen ist!

Hausgemachte Kaufpreiserhöhung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
Drucksache 17/1100 v. 03. Dezember 2010


Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz)

FÜNFTER ABSCHNITT
Glücksspielabgabe
§ 40 Abgabenpflicht, Abgabengegenstand
§ 41 Abgabensatz, Bemessungsgrundlage
§ 42 Entstehung der Abgabe
§ 43 Abgabenschuldner
§ 44 Registrierung
§ 45 Abgabenerhebung
§ 46 Abgabenzweck
§ 47 Abgabenaufkommen
§ 48 Zuständige Finanzbehörde
§ 49 Mitteilungspflichten
§ 50 Mitteilungen an die Prüfstelle
§ 51 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 52 Nachschau

§ 40 Abgabenpflicht, Abgabengegenstand
(1) Von Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreiben
(Glücksspielanbieter), wird eine Glückspielabgabe erhoben.

(2) Präsenz-Glücksspiele gelten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, sofern im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechende Verkaufsstellen eingerichtet sind.
Online-Glücksspiele gelten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, sofern sie Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, auf elektronischem Wege bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden.
Satz 2 gilt für alle übrigen Fernkommunikationsmittel nach § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend

(3) Die Glücksspielabgabe wird nicht erhoben auf

1. Lotterien und Wetten, die der Besteuerung des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen;
2. Glücksspiele, die von Präsenzspielbanken veranstaltet werden und der Spielbankenabgabe unterliegen;
3. Spielgeräte und andere Spielmöglichkeiten im Sinne von §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung, die der Umsatzsteuer unterliegen;
4. Online-Glücksspiele, soweit sie der Umsatzsteuer unterliegen.

(4) § 40 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

§ 41 Abgabensatz, Bemessungsgrundlage
(1) Der Abgabensatz beträgt 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(2) Bemessungsgrundlage ist der Rohertrag aus den angebotenen und durchgeführten Glücksspielen. Als Rohertrag gilt der Betrag, um den die Summe aller Spieleinsätze die Summe aller ausgezahlten Spielgewinne übersteigt.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten bei Glücksspielen, bei denen der Veranstalter kein Spielrisiko trägt (Spiele ohne Bankhalter), die Beträge als Bemessungsgrundlage, die dem Glücksspielanbieter aus dem Spiel zufließen.

(4) Soweit von den Kommunen auf Grundlage geltenden Landesrechts im Rahmen einer Satzung eine Vergnügungssteuer erhoben werden darf, ist diese von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

(5) Die §§ 90, 162 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Ist die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 2 und 3 auch im Schätzwege nicht zuverlässig zu ermitteln, gilt als Bemessungsgrundlage der jeweilige Spieleinsatz.

§ 42 Entstehung der Abgabe
(1) Die Abgabe entsteht mit dem Zustandekommen des Spielvertrages. Vereinnahmt der Glücksspielanbieter den Spieleinsatz ganz oder teilweise vor dem Zustandekommen des Spielvertrags, so entsteht die Abgabe insoweit abweichend von Satz 1 mit der Vereinnahmung.

(2) Wird ein Spielvertrag rückgängig gemacht und der Spieleinsatz ganz oder teilweise zurückgezahlt, so entfällt insoweit die Abgabe.

§ 43 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Glücksspielanbieter. Die Abgabe schuldet auch, wer nicht genehmigte Glücksspiele anbietet.

(2) Für die Abgabe haftet, wer das Entgelt für das Glücksspiel zum Zwecke der Erfüllung des Spielvertrags vereinnahmt, ohne Abgabenschuldner zu sein. Abgabenschuldner und Haftende sind Gesamtschuldner.

................... usw.


Wenn es nach diesem Entwurf der CDU & FDP ginge, dann hätten die Spielbanken der Länder quasi über Nacht massiv an Wert gewonnen.
Mit diesem Gesetzesentwurf will wohl die CDU & FDP eine Privatisierung des Glücksspiel besonders geschmackvoll vorbereiten.
Nicht nur die Österreicher werden sich die Hände reiben.
2 10.12.2010 12:07 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
Solon
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Meike
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Gruß an alle,

durch die Veröffentlichung im Spiegel wissen wir u.a. von wem Herr Arp in die Ehrenloge zum Fußballspiel eingeladen wurde
und mit diesem Hintergrund sollte man nun diese Drucksache lesen.

Dreh- und Angelpunkt ist eine Glücksspielaufsicht in diesem Vorschlag, die eine sehr spzielle Besetzung erhalten soll.

Nachdem man sich durch die einzelnen § von Glücksspielaufsicht über Prüfstelle endlich zum Verwaltungsrat der Prüfstelle mit dem Fachbeirat nach vorne gelesen hat,
kann man unter §34 Abs.1 die Aufgaben nachlesen, u.a. "Kriminalitätsvorbeugung"
und unter §34 Abs.2 wer diese Aufgaben erfüllen soll.
Darunter findet man keinen Angehörigen der Polizei oder Ordnungsbehörde,
aber dafür "Sportveranstalter und Glücksspielanbieter angemessen vertreten".


Gruß
Meike
3 18.12.2010 07:03 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Neues von Kubicki von der fdp-website:" Die Kritiker des Glücksspielgesetzes bieten keine verfassungs- und europarechtskonforme Alternative."
4 27.05.2011 15:04 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
Meike
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Hallo zusammen,

dass man in Schleswig-Holstein unter vielen Gesichtspunkten seine Hausaufgaben nicht gemacht hatte, kann man nicht nur an deren Glücksspielgesetz nachlesen und wie sie nun das Land letztendlich "ausverkaufen" wollen,
- nun sie haben ja nicht einmal einen Beamten im gesamten Landeskriminalamt, wie wir alle lesen konnten, der sie auf die damit einhergehenden Probleme aufmerksam machen kann-
sondern auch an den aktuellen Vorgaben, die sie offenbar nicht wissen, wie sie diese einhalten sollen.


Da hatte man den Herren vielleicht bei Ausflügen in 4-Strene-Hotels auf Sylt, nach Malta und in die Ehrenloge zu Bayern München erklärt was für tolle Einnahmemöglichkeiten sie so hätten. Und da die Herren offenbar nicht rechnen können, haben sie sich über die Ausgabeseite nie ihre Gedanken gemacht.



http://laenderspiegel.zdf.de/ZDFde/inhal...13,00.html?dr=1


"Wegen drohender Haushaltsnotlage muss das mit 21 Milliarden Euro verschuldete Schleswig-Holstein bis zum Herbst ein auf fünf Jahre veranschlagtes Sanierungsprogramm vorlegen und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Das verlangt der Stabilitätsrat von Bund und Ländern. Ein noch stärkerer Tritt also auf die Schuldenbremse. Nur wie?"
27.05.2011
5 29.05.2011 06:20 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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es war vorauszusehen, dass der vorstoß aus schleswig-holstein weiterhin fürsprecher und zweifler auf den plan rufen würde, die sich zum angedachten "querschießen" äußern. nun äußert auch der staatsrechtslehrer prof. dr. friedhelm hufen von der mainzer uni (autor verschiedener lehrbücher für grundrechtfragen) verfassungsrechtliche bedenken. hufen hat ein vorgutachten für die spitzenverbände der deutschen automatenwirtschaft vorgelegt, in dem aufgezeigt wird, dass die geplanten massnahmen "nicht gerechtfertigte kumulative eingriffe in die grundrechte der berufsfreiheit, des eigentums und einen verstoß gegen den allgemeinen gleichheitssatz" darstellen. schon allein die zuständigkeit der länder für eine neuregelung des gewerblichen spiels stellt hufen in frage. hufen verweist zudem darauf, dass es keineswegs erwiesen sei, dass gewinnspielgeräte ein höheres suchtpotential aufweisen als staatlich geduldete oder sogar geförderte andere gewinnspiele.

sein fazit: "Den Ministerpräsidenten ist dringend anzuraten, die geplanten Maßnahmen nochmals zu überdenken und dabei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Grenzen besser als bisher in den Blick zu nehmen".
6 04.06.2011 10:20 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Das werfen die Gegner des Ansatzes aber doch bereits ein, seit das Vorhaben bekannt ist - Gutachten hin oder her. Letztlich werden das eh die entsprechenden Gerichte entscheiden müssen, und das kann sich bekanntermaßen hinziehen. Insofern wird man sich da nicht großartig bange machen lassen müssen. Dieses ganze Rumgeeier sichert im Zweifelsfall immerhin Arbeitsplätze von Politikern und bietet eine Heimstätte für Steuergelder.
7 06.06.2011 13:34 k.osdorf ist offline E-Mail an k.osdorf senden Beiträge von k.osdorf suchen
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hallo meike,

das ist doch ein gutes beispiel dafür, wie das "problem" eines bundeslandes auch vertreter anderer bundesländer auf den plan ruft - in diesem fall einen kritiker aus rheinland-pfalz. warum soll es da nicht auch möglich sein, auch über (bundes)landesgrenzen hinaus im falle eines falles kompetente ansprechpartner zu finden, die in der lage sind, ein eventuell nicht vorhandenes fachwissen einzubringen und weiterzuvermitteln?
8 07.06.2011 09:19 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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