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Zum Ende der Seite springen Insolvenz & Geschäftsführer
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sandra rennett   Zeige sandra rennett auf Karte sandra rennett ist weiblich
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Insolvenz & Geschäftsführer

Die Sonne lacht, das Wochenende ruft und ... ich habe noch eine Frage zum Bereich der Insolvenzen großes Grinsen

Aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit (Steuerrückstände) habe ich gegen eine GmbH ein Gaststättenwiderrufs- sowie Gewerbeuntersagungsverfahren (Bar/gewerbliche Zimmervermietung) eingeleitet. Die entsprechenden Anhörungen wurden bereits verschickt. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren gegen die juristische Person eröffnet.
Dieser Gewerbetrieb ist derzeitig eingestellt aber unsere Spezialisten sind ja nicht untätig, also hat der Geschäftsführer der vg. GmbH kurzfristig die Branche gewechselt (Spielhalle, *** **** ******** ********** ***********, **** *** *** ***** **** ****** ****** ********) und agiert nun als Geschäftsführer einer neuen GmbH.

Ich frage mich nun, ob und ggf. welche Auswirkungen das Insolvenzverfahren auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers im Bezug auf seine aktuelle Tätigkeit in der neuen GmbH (Spielhalle) hat.

Jetzt wünsche ich aber erst einmal ein schönes Wochenende allerseits.

Sandra Rennett
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Edit by webmaster, 14.05.2006, 13:03 Uhr: Beitrag geändert, da die ersetzte Textpassage geeignet war, einen Gewerbezweig generell abwertend betrachten - bitte die Forenregeln beachten!
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1 12.05.2006 13:44 sandra rennett ist offline E-Mail an sandra rennett senden Beiträge von sandra rennett suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Insolvenz & Geschäftsführer

Liebe Kollegin,

sofern sich das Widerrufs- und Gewerbeungersagungsverfahren ausschließlich auf die finanzielle Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person stützt, ruhen beide Verfahren während des Insolvenzverfahrens (§ 12 GewO). Da das Insolvenzverfahren die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Person wieder herstellen soll, würde eine Untersagung diesem Ziel zuwiderlaufen. Gewerberechtliche Gefahren werden durch die Vorschriften des Insolvenzverfahrens verhütet.

Die Konkurrenzregelung des § 12 GewO wirkt sich aber nur gegenüber der insolventen GmbH aus. Wenn ein der Geschäftsführer der insolventen GmbH eine anderes Gewerbe ausübt oder die Leitung einer anderen juristischen Person übernimmt, ist die Zuverlässigkeit anhand seines bisherigen Verhaltens zu beurteilen.

Sollte daher der Geschäftsführer die Verantwortung für die Zahlungsunfähigkeit der bisher von ihm geleiteten GmbH tragen, kann der Antrag der jetzt von ihm geleiteten GmbH auf eine Spielhallenerlaubnis abgelehnt oder die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 33 c Abs. 2 GewO und ggf. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

__________________
Thomas Kirchhammer
2 12.05.2006 14:24 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! .... und ein freundliches Moin von zu Hause!

Dem Kollegen Kirchhammer ist mal wieder so was von zuzustimmen. Applaus

Nur würde ich noch einen Schritt weitergehen. Ich würde, weil ja der Geschäftsführer durch sein erneutes Tätigwerden deutlich macht, dass er in andere Bereiche ausweichen und weiterhin gewerblich tätig sein will, gegen ihn persönlich ein Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO einleiten. Nur dann bekommen Sie ihn endgültig vom Markt!

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
3 13.05.2006 17:06 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo zusammen,

was sagen Sie den zu dem Kleingedrucktenschimpf in dem Beitrag von der Dame Sandra Rennett !!??

Gruß Marty
4 13.05.2006 21:35 Marthy ist offline E-Mail an Marthy senden Beiträge von Marthy suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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@marthy

Ich stimme Ihnen zu.

Ist nicht korrekt, da generell abwertend.

Allerdings, bringt die Kollegin auch zum Ausdruck, dass sich in dem Gewerbe leider auch immer wieder schwarze Schafe tummeln. Das kann ja auch nicht in Ihrem Interesse sein.

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 14.05.2006 11:51.

5 14.05.2006 11:49 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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