Insolvenz & Geschäftsführer |
Solon
|
|
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.507.402
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Insolvenz & Geschäftsführer |
|
Liebe Kollegin,
sofern sich das Widerrufs- und Gewerbeungersagungsverfahren ausschließlich auf die finanzielle Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person stützt, ruhen beide Verfahren während des Insolvenzverfahrens (§ 12 GewO). Da das Insolvenzverfahren die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Person wieder herstellen soll, würde eine Untersagung diesem Ziel zuwiderlaufen. Gewerberechtliche Gefahren werden durch die Vorschriften des Insolvenzverfahrens verhütet.
Die Konkurrenzregelung des § 12 GewO wirkt sich aber nur gegenüber der insolventen GmbH aus. Wenn ein der Geschäftsführer der insolventen GmbH eine anderes Gewerbe ausübt oder die Leitung einer anderen juristischen Person übernimmt, ist die Zuverlässigkeit anhand seines bisherigen Verhaltens zu beurteilen.
Sollte daher der Geschäftsführer die Verantwortung für die Zahlungsunfähigkeit der bisher von ihm geleiteten GmbH tragen, kann der Antrag der jetzt von ihm geleiteten GmbH auf eine Spielhallenerlaubnis abgelehnt oder die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 33 c Abs. 2 GewO und ggf. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
__________________ Thomas Kirchhammer
|
|
2
12.05.2006 14:24 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.012.599
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hallo! .... und ein freundliches
von zu Hause!
Dem Kollegen Kirchhammer ist mal wieder so was von zuzustimmen.
Nur würde ich noch einen Schritt weitergehen. Ich würde, weil ja der Geschäftsführer durch sein erneutes Tätigwerden deutlich macht, dass er in andere Bereiche ausweichen und weiterhin gewerblich tätig sein will, gegen ihn persönlich ein Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO einleiten. Nur dann bekommen Sie ihn endgültig vom Markt!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
|
|
3
13.05.2006 17:06 |
|
|
Marthy
Jungspund
Dabei seit: 31.03.2006
Beiträge: 19
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 125.464
Nächster Level: 125.609
|
|
Hallo zusammen,
was sagen Sie den zu dem Kleingedruckten
in dem Beitrag von der Dame Sandra Rennett !!??
Gruß Marty
|
|
4
13.05.2006 21:35 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 120.193 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.898.857
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|