Finanzamttaugliche Quittungen durch Stempel, ehem. § 15b GewO |
Roesje
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Finanzamttaugliche Quittungen durch Stempel, ehem. § 15b GewO |
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Hallo Kollegen!
Folgender Fall: Eine Person beschwert sich über einen Gewerbetreibenden (nicht eingetragenes Einzelunternehmen/Restaurant A), dass dieser es nicht schafft, finanzamttaugliche Quittungen auszustellen, d.h. ein Quittungsblock ist wohl nicht vorhanden bzw. wurde eine Quittung ausgestellt, jedoch mit dem Stempel eines weiteren Restaurants B (andere Gemeinde) des Gewerbeteibenden. Als Erklärung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beide Restaurants unter einer Steuernummer laufen und daher auch der Stempel des anderen Restaurants B genommen werden könnte.
Dem Beschwerdeführer geht es darum, dass er vom hiesigen Restaurant A eine Quittung haben möchte, was m.E. auch sein gutes Recht ist.
Nun ist ja der § 15b GewO aufgehoben...
Aufgrund dieser Regelung hatten wir mal von unserer IHK ein Schreiben erhalten, dass diese Regelung auch z.B. für Kontobezeichnungen, Eintragungen Telefonbuch, Rechnungen und QUITTUNGEN gilt....
Nun hab ich in meinem Landmann/Rohmer stehen, dass der § aufgehoben wurde, da es in der heutigen Zeit selbstverständlich ist seinen Namen entsprechend anzugeben etc.
Was kann ich dem Beschwerdeführer nun schreiben bzw. wie ggf. den Gewerbetreibenden packen sein Vorgehen zu ändern?
Kann mir hier evtl. das Finanzamt helfen oder betrifft der Fall nicht eher das Finanzamt?
Vielen Dank für eure Tipps!!!!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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08.06.2010 13:20 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Finanzamttaugliche Quittungen |
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wenn ich es recht in Erinnerung habe, hat das FA tatsächlich eine Handhabe...mir fällt nur spontan die genaue Bestimmung nicht ein... bei Bedarf mache ich mich aber gerne morgen auf die Suche...(oder einfach mal das FA anrufen...)
schönen Feierabend..
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2
08.06.2010 16:22 |
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Solon
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gmg
Foren Gott
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RE: Finanzamttaugliche Quittungen |
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§ 14 UStG
vgl. Pflichtangaben Abs. IV.
Grüße
__________________ gmg
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3
08.06.2010 17:38 |
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Roesje
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Danke!!!!!!!!!!!!!!!!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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4
09.06.2010 07:26 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
§ 14 UStG ist eine öffentlich- rechtliche Norm, deren Einhaltung die Finanzbehörden durchsetzen müssen. Einen direkten Anspruch auf Einschreiten des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer aber sicherlich nicht.
Ein Anspruch des Kunden / Gastes auf eine Quittung ergibt sich aus § 368 BGB. Der er zivilrechtlicher Art ist, muss der Betreffende ihn auch selbst durchsetzen. Eine Behörde wird ihm dabei leider nicht behilflich sein können.
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09.06.2010 07:53 |
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