Evaluation der Spielverordnung 2010 -FunGames |
Solon
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Corleis
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RE: Evaluation der Spielverordnung 2010 -FunGames |
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Volle Zustimmung!
Sinnvoll wäre vielleicht auch ein Zusatz wie "Die Ordnungswiedrigkeit gilt als Nachgewiesen, wenn die feststellende Behörde den Funktionsablauf ausreichend schriftlich dokumentiert und mittels Lichtbildern nachgewiesen hat... Ein Funktionstest ist für eine Beweissicherung unerlässlich!... Bei Ausgabe von Spielmarken am Gerät ist im Objekt nachzuforschen, ob Aufzeichnungen über einen eventuellen Tausch von Spielmarken in Geld vorhanden sind..."
Hierdurch könnten vielleicht mißverständnisse im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Es erscheint mir auf jeden Fall sinnvoll den Ordnungsbehörden klare Vorgaben hinsichtlich der Beweissicherung zu geben.
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2
12.03.2010 09:35 |
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Solon
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Kay Löffler
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Sollen wir vielleicht auch noch in die Kisten reinschauen, ob da keiner drinnen sitzt und Geld in Token und Token dann wieder in Geld umtauscht, nachdem er zuvor mit Taschenrechner alles zusammengerechnet hat?
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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3
12.03.2010 10:02 |
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Meike
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Hallo David,
die Gewinnauszahlung muss nicht durch das Ordnungsamt nachgewiesen werden.
Auch die sogenannten Punktspielgeräte ohne Zulassung der PTB mit Hinterlegung der Punktgewinne,
die eine Auszahlung möglich machen, reicht aus. - siehe Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts
zur Definition von Fungames und der abgeurteilten Highscores.
Wo Du absolut recht hast, das ist, dass eine saubere bildtechnische Beweisführung und die Einzelfallprüfung vor Ort
unablässlich ist.
Gruß
Meike
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4
12.03.2010 16:22 |
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Kay Löffler
König
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In der Praxis sieht es so aus: Stellen wir, die Ordnungsbehörden, bei diesen Geräten Hinweise auf eine Geldauszahlung fest, besteht der Verdacht einer Straftat. Ich muss dann das Verfahren (zunächst) abgeben, es zieht sich über Monate und ich weiß nicht, ob es nicht zur Einstellung kommt.
Mir ist es daher lieber, ich behalte das Verfahren in der eigenen Hand und zieh es kurzfristig ohne Beteiligung weiterer Stellen durch: Von der Feststellung und der Beweissicherung über die Sicherstellung bis hin zur Bußgeldfestsetzung. Wir können da schon früher, also vor Polizei und Staatsanwaltschaft, tätig werden. Aber wir brauchen eine eindeutige Ahndungsgrundlage, wenn wir nicht nur "den Mangel" im Verwaltungsverfahren beseitigen wollen, sondern auch noch eine spürbare Geldbuße festsetzen wollen.
"Ein Funktionstest sollte nachgewiesen werden" wäre da eine schlechte Grundlage: Funktioniert es nicht, gibt es auch kein Geldbuße? Nein, die SpielV spricht von der Aufstellung. Stehen irgendwo nicht zugelassene Geräte, die zur Auszahlung genutzt werden könnten, dann muss nicht nur geräumt, sondern auch geahndet werden können. - Wenn sie dann auch noch funktionieren, nachgewiesenermaßen, wirds halt etwas teurer.
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5
12.03.2010 19:08 |
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Corleis
Routinier
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Zitat: |
Original von Kay Löffler
"Ein Funktionstest sollte nachgewiesen werden" wäre da eine schlechte Grundlage: Funktioniert es nicht, gibt es auch kein Geldbuße? Nein, die SpielV spricht von der Aufstellung. Stehen irgendwo nicht zugelassene Geräte, die zur Auszahlung genutzt werden könnten, dann muss nicht nur geräumt, sondern auch geahndet werden können. - Wenn sie dann auch noch funktionieren, nachgewiesenermaßen, wirds halt etwas teurer. |
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Das ist so ja nicht ganz richtig.
Ich selber habe ein Verfahren geführt, in dem das OA einen Trendy stillgelegt hat in der Annahme, dass ich hätte etwas machen können.
Ergebnis für das OA war ein verlorenes Verfahren und Schadensersatz für Umsatzausfall.
Deshalb mein Vorschlag einer ordentlichen Prüfung. Wie weit Diese gehen muß, kann natütlich diskutiert werden, aber alleine die Aussage "er könnte was machen" reicht nicht!
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6
12.03.2010 22:13 |
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Kay Löffler
König
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Hallo Corleis,
dass muss ich zugeben: Bei dem Merkur Trendy tu ich mich auch ziemlich schwer. Ich meine, hier im Forum wäre noch kein einziges aussagekräftiges bestandskräftiges Urteil zu diesen Kisten eingestellt worden. Oder irre ich mich?
Klar reicht es aus, wenn "Benutzbare" (nicht "benutzte"!) Speichermedien vorhanden sind, siehe Zitat unten. Ich galube, da hat sich die Rechtssprechung zwischenzeitlich gefestigt. Aber klar ist auch Deine Aussage: Wir müssen es halt ordentlich beweisen.
Zitat: |
§ 6a ... wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden...
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7
12.03.2010 22:30 |
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