Verzicht auf Gewerbeanzeigen? |
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.283.150
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Hallo Civil Servant,
bis gestern habe ich die Auffassung vertreten, dass bei einer Personengesellschaft nicht eine weitere Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin sein kann. Leider musste ich mich eines besseren belehren lassen. Ich vermute einmal, dass der vorliegende Fall die gleiche Gesellschaft und das gleiche AG aus Bayern betrifft.
Die Kommentierung gibt insofern nur das wieder, was bereits in der Praxis umgesetzt wurde. Weitere Kommentare zum Registerrecht habe ich leider nicht vorliegen.
Ich kann nur beipflichten, dass der Firmenzusatz im vorliegenden Fall geeignet ist, beim Betrachter einen entsprechenden Irrtum zu erzeugen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
41
16.04.2009 15:34 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.641
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege, dann haben wir im Landkreis auch ein ganzes Bündel von Anmeldungen dieses Unternehmens.
Bisher firmierte sie als Xxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxx GmbH & Co. oHG. Es gab zwei anzeigepflichtige Gesellschafter, nämlich die Xxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx GmbH und die Yyyyy Aktiengesellschaft (letztere als phG der Yyyyy Yyyyyyyy AG & Co. KG).
Laut Handelsregister ist jetzt der persönlich haftende Gesellschafter Xxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx GmbH ausgeschieden.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist nunmehr (nur noch) die Yyyyy Yyyyyyyy AG & Co. KG, deren phG wiederum die Yyyyy Aktiengesellschaft ist.
Somit dürfte lediglich eine Abmeldung der Gesellschafterin Xxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx GmbH erforderlich sein (es sei denn, mir sind zwischenzeitliche weitere Veränderungen entgangen).
(sorry, die Anonymität geht ein wenig auf Kosten der Verständlichkeit
)
Th. Mischner
|
|
42
16.04.2009 17:33 |
|
|
Solon
|
|
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.283.150
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Hallo Thomas,
du liegst mit deiner Vermutung vollkommen richtig.
Hinsichtlich des von Civil Servant angesprochenen Problems habe ich noch eine weitere Kommentierung gefunden. Sie setzt sich mit dem Problem der sog. mehrstöckigen GmbH & Co. KG auseinander.
Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 2. Auflage 2004, § 51 RdNr. 10:
"Unter der mehrstöckigen (mehrstufigen) GmbH & Co. KG ist eine KG zu verstehen, deren einzige Komplementärin und gegebenenfalls zugleich einzige Kommanditistin (in diesem Falle spricht man auch von einer doppelstöckigen Kommanditistin) wiederum eine GmbH & Co. KG ist. Die hinter der GmbH & Co. KG stehenden Gesellschafter sind also im Regelfall Gesellschafter der Komplementär-GmbH der „Ober-GmbH & Co. KG“ sowie deren Kommanditisten. Die „Ober-GmbH & Co. KG“ ist einzige Komplementärin der „Unter-GmbH & Co. KG“. Kommanditisten der „Unter-GmbH & Co. KG“ sind entweder die Gesellschafter der „Ober-GmbH & Co. KG“ oder die „Ober-GmbH & Co. KG“ selbst. Der Streit um die Frage, ob die „Ober-GmbH & Co. KG“ nur BGB-Gesellschaft ist, weil ihr Unternehmensgegenstand allein in der Geschäftsführung der „Unter-GmbH & Co. KG“ besteht, hat nach der Neufassung des § 105 HGB (§ 105 Abs. 2 Variante 2 HGB), wonach auch die nichtgewerblich tätige, vermögensverwaltende (Außen-) Gesellschaft auf Antrag in das Handelsregister eingetragen werden kann, seine Bedeutung verloren."
Gummert bezieht sich hierbei auf Ebenroth/Boujong/Joost/Henze, Anh. A § 177 a Rdnr. 19.
Ferner heißt es unter RdNr. 11 a.a.O.:
"Die mehrstöckige GmbH & Co. KG ist eine ohne weiteres zulässige Rechtsform,41 die vom Gesetzgeber mittelbar dadurch anerkannt wurde, daß sie gesetzlichen Regelungen unterstellt wurde, nämlich zum einen § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 KVStG und § 4 Abs. 1 Satz 2 MitbestG. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 KVStG ist zwischenzeitlich im Zuge der Abschaffung der Gesellschaftsteuer aufgehoben worden."
Als Quelle verweist Gummert hier auf Ebenroth/Boujong/Joost/Henze, Anh. A § 177 a Rdnr. 19 im Anschluß an Binz, § 13 Rdnr. 4 f.; kritisch aus mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht Klamroth, BB 1977, 305.
Zur Frage des Firmenzusatzes konnte ich in bezug auf den vorliegenden Fall leider noch nichts finden.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
43
16.04.2009 17:49 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.641
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo René,
feine Literatur habt ihr in Cottbus. Ich muss mich zügeln, um keinen Neid aufkommen zu lassen ...
|
|
44
16.04.2009 17:52 |
|
|
Marina P.
Mitglied
Dabei seit: 01.10.2008
Beiträge: 37
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 210.490
Nächster Level: 242.754
|
|
Hallo Kollege Mischner,
mir geht es genau um diese GmbH & Co. oHG, die jetzt als AG & Co. KG auftritt. Ich frage mich, warum diese Umfirmierung überhaupt nötig war...
Genug den Kopf darüber zerbrochen, es ist bereits Freitag und somit sind wir dem Wochenende schon sehr nahe.
__________________ Liebe Grüße und
|
|
45
17.04.2009 07:32 |
|
|
ramm
Routinier
Dabei seit: 23.10.2007
Beiträge: 279
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme
rn
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.683.121
Nächster Level: 1.757.916
|
|
liebe Forenmitstreiter
nachdem ich mir nun die Berichte , Fragen und Antworten durchgelesen habe stelle ich fest , eigentlich nichts verkehrt gemacht zu haben. Außer.....
ja außer, es gibt mir jetzt Jemand für mich eine falsche Antwort
Frage :
wer, bei den vielen Änderungen der ganzen Gesellschaften,
also wer bitte wird in die Anzeigeformulare ( GewA 1 ) unter
Punkt 3 bis 9 eingetragen ?
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
|
|
46
17.04.2009 08:53 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.572.779
Nächster Level: 22.308.442
|
|
Ich denke Mal die Komplementär AG der Komplementär AG & Co. KG. Es erscheint allerdings wichtig, die Verschachtelung im Feld für den Unternehmensgegenstand aufzuführen etwa so:
Übernahme der Komplemtär-Funktion in der Fa. _______, die wiederum als Komplementär der ______ fungiert, die den Handel mit ____ betreibt.
Andere Vorschläge?
|
|
47
17.04.2009 10:06 |
|
|
ramm
Routinier
Dabei seit: 23.10.2007
Beiträge: 279
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme
rn
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.683.121
Nächster Level: 1.757.916
|
|
aber ich meine die Daten zur Person, muß da nicht der < die Geschäftsführer rein?
Zum Beispiel bei einer Gaststättenerlaubnis. Antragsteller eine GmbH. Da muß doch bei einer Erlaubnis im Verfahren geprüft werden : Gewerbezentralregister, Führungszeugnis u.s.w.
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
|
|
48
17.04.2009 10:22 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.572.779
Nächster Level: 22.308.442
|
|
Ich habe kurz die hessische VV zum § 14 GewO nachgesehen, demnach (Zf. 5.3) ist die AG die eizige Rechtsform, bei der in der Meldung auf die Angabe des Vorstandes verzichtet werden kann. Warum, weiß ich nicht. Da AG-Vorstände Gremien sind, die oft aus vielen Leuten bestehen, könnte das die Erklärung sein.
|
|
49
17.04.2009 10:30 |
|
|
Ulrike Brandt
Mitglied
Dabei seit: 15.09.2008
Beiträge: 27
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 154.028
Nächster Level: 157.092
|
|
,
also, ich habe dies nette Schreiben gestern ebenfalls bekommen und bin, nachdem ich hier so durchgeklickt habe, eigentlich auch zu dem Entschluss gekommen, dass nur eine Abmeldung der GmbH notwendig ist (Gesellschafteraustritt). Die Umfirmierung würde ich dann so machen. Es ist ja hier, wie auch bei allen anderen, ja nur eine unselbstständige Zweigstelle!
Ulrike
|
|
50
22.04.2009 14:38 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 124.418 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.903.082
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|