Kathrin Michniewski unregistriert
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Hallo aus Heide,
hier möchte jemand seinen Betrieb rückwirkend zum 15.06.01 abmelden.
Gem. § 14 GewO ist der Betrieb gleichzeitig mit Beginn anzumelden und bei Beendigung gleichzeitig abzumelden.
Wie wird das allgemein gehandhabt?
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24.03.2006 08:54 |
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Solon
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Felix Krämer
Doppel-As
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Hallo aus Alzenau,
grundsätzlich geht das bei uns nicht. Wenn der Gewerbetreibende fünf Jahre zu spät kommt, ist das erstmal sein Problem (Gebühren IHK, Steuern usw.). Man könnte sogar ein hübsches Ordnungsgeld aufbrummen.
Wir respektieren in wenigen Fällen so eine Anzeige aber schon, wenn wirklich nachvollziehbare Gründe vorliegen. Bei uns im Haus ist das so, dass Gewerbetreibenden so wenig, wie möglich auf die Füße getreten werden soll. Gesundes abwägen ist dann manchmal von Nöten.
Gruß
Felix Krämer
P.s. @Michniewski
Meine Großeltern wohnen in Büsum, im Sommer werde ich voraussichtlich dem Dithmarscher Land einen Besuch abstatten.
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24.03.2006 09:08 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine rückwirkende Abmeldung ist auch nach 5 Jahren noch möglich, denn eine Gewerbeanzeige muss wahrheitsgemäß erstattet werden. Mit dieser Abmeldung bestätigt der Gewerbetreibende, dass er eine Ordnungswidrigkeit wegen verspäteter Abmeldung begangen hat.
Da die Abmeldung gleichzeitig mit der Aufgabe des Gewerbes vorgenommen werden muss, liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor, deren Verjährung erst dann beginnt, wenn die Gewerbeabmeldung tatsächlich vorgenommen wurde.
Für verspätete Gewerbeanzeigen haben wir eine Bußgeldkatalog entwickelt. Das Bußgeldverfahren wird dem verspäteten Gewerbetreibenden bei der Nennung eines rückwirkenden Datums angekündigt. Seit der konsequenten Anwendung des Bußgeldkataloges hat die Zahl der verspäteten Gewerbeanzeigen spürbar abgenommen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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24.03.2006 09:31 |
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Gewerbeordnung Arnsberg
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Hallo und
aus dem Sauerland,
wir nehmen grundsätzlich erst einmal die angegebenen Daten zur Kenntnis.
Uns ist wichtig, dass tatsächlich die reellen Daten erfasst werden
, notfalls hilft da auch ein Kontakt zum Finanzamt
.
Es geht bei uns ähnlich wie in Alzenau: die Gewerbetreibenden sind mit Samthandschuhen anzufassen
, mit Bußgeldern agieren wir maximal, wenn einer seiner Meldepflicht partout nicht nachkommen möchte
. Und auch dann wird noch geschaut, ob man das Ergebnis nicht doch noch anders erreicht werden kann
.
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31
24.03.2006 10:01 |
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Bresgen
Haudegen
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Ein freundliches Hallo aus Euskirchen,
§ 14 GewO regelt den Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige.
Wenn die Gewerbeabmeldung also zu spät erfolgt (in diesem Fall dann extrem rückwirkend), ist dies zunächst einmal ein Verstoss gegen die Meldepflicht, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob der Betrieb nicht tatsächlich zu dem genannten Datum eingestellt wurde.
Wenn es sich beispielweise um ein Ladenlokal, eine Gaststätte etc. handelt und dann seit dem 16.01.2001 ein neuer Betreiber dafür angemeldet ist oder war, kann die Betriebsaufgabe ja eindeutig festgestellt werden. Dann würde ich die Abmeldung rückwirkend auch so annehmen, ggf. eben mit einem Bußgeld verbinden.
Wir haben dieses Thema hier auch schon einmal diskutiert.
Freundliche Grüße aus dem mitlerweile grauen Euskirchen (die Sonne haut passend zum Wochenende ab)
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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24.03.2006 09:20 |
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Menschel
Routinier
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Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
ich lasse mich maximal bis zum Anfang des laufenden Monats als Abmeldedatum "runterhandeln".
Alles was weiter zurückgeht, führt, abhängig von der Länge der Verspätung, zum Verwarn- bzw. Bußgeldverfahren.
Bei drei Monaten Verzug ist's noch eine Verwarnung von 35 EUR, danach pro Quartal 50 EUR; bisheriger Spitzenreiter war jemand, der 9 Monate rückwirkend abmelden wollte.
Den meisten fällt, wenn sie von der Bußgeldhöhe erfahren, blitzartig wieder ein, dass ihnen GERADE EBEN erst die Fortsetzungsabsicht abhanden gekommen ist.
Trotzdem, Kopf hoch . . .
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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24.03.2006 09:15 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Also ich kann dem Kollegen Kirchhammer nur beipflichten.
Die Meldenden bestätigen mir, dass sie z.B. seit 3 Jahren nicht mehr gewerblich tätig waren. Wenn ich diese Meldung nicht entgegennehme, dann unterstelle ich meinem Gegenüber, dass er lügt- sehr vermessen, wie ich finde. da sollte man vorsichtig sein und oft ist es ja wirklich so, man betreibt ein Gewerbe im Nebenerwerb, es klappt nicht so und verschwitzt einfach mal die Abmeldung.
Wie gesagt, ich mache eine entsprechende Meldung, kündige an, dass er mit einem Bußgeld rechnen muss. Wenn er dann immer noch das tatsächliche Datum der Abmeldung angibt, so wie es richtig ist, dann erfülle ich ihm den Wunsch.
Übigens nachdem er dann unterschrieben hat, hat man ein ordentliches Beweismittel für ein Bußgeld.
Gruß aus dem Harz
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27.03.2006 16:20 |
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