§ 38 - Detektei |
Roesje
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Hallo!
Komme nun zum 1. Mal mit dem § 38 GewO in Berührung. Jemand möchte eine Detektei anmelden. Soweit ich nun lesen konnte, muss ich als Gewerbeamt die sog. persönliche Zuverlässigkeit überprüfen. Dies tue ich indem ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem GZR angefordert werden muss.
Da es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt, kann der Gewerbetreibende doch einfach seine Gewerbeanmeldung machen und beantragt BZR/GZR und soweit diese ok sind, steht einer Ausübung bzw. einer Anmeldung doch nichts im Wege?
Oder habe ich noch weitere Dinge zu beachten? Ein extra Antrag ist ja nicht vonnöten?
Möchte eigentlich nur noch eine Bestätigung, dass ich den Gesetzestext & Kommentar richtig verstehe...
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
26.10.2009 10:21 |
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Solon
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ve-ru
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Genau so ist es. Es ist neben der Gewerbeanmeldung noch ein FZ und ein GZR Belegart zur Vorlage bei der Behörde vom Gewerbetreibenden zu bestellen.
Bei Detekteien macht es sich immer noch gut, dem Gewerbetreibenden die Abgrenzung zu den Tätigkeiten nach § 34a aufzuzeigen.
__________________
Kirsten Venz
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2
26.10.2009 12:41 |
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Solon
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Roesje
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3
26.10.2009 12:44 |
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SHADDIK
Grünschnabel
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Leider habe ich im Forum nur diesen Beitrag bezülich einer Detektei gefunden.
Ich möchte eine Detektei eröffnen, haben die Sachkunde 34a gemacht und arbeite seit über einem Jahr in dem Beruf.
Nach langer Suche konnte ich nur wenige Infos zusammentragen.
Hatte mit der IHK via Email und Telefon Kontakt und mit dem Gewerbeamt nur via Email.
Es ist laut deren Aussage so dass man das Gewerbe nur anmelden muss......mehr nicht!!??
Ich hab auch gelesen dass es Sinn macht denen gleich die klare Abgrenzung zum Bewachungsgewerbe, bei den eigenen Einsatzfeldern, schriftlich zu erläutern.
Ich werde nach wie vor nicht schlau aus dem ganzen ..... ist es jetzt so das man es einfach nur anmelden muss und dann gehts los?
Wie ist das wenn ich 1 Person fest anstelle und 2 auf 400€ Basis zusätzlich beschäftige, ändert sich da was?
Brauche ich keine Versicherungen als Nachweis so wie beim Bewachnungsgewerbe?
Und wie ist das mit der Abgrenzung zum Bewachungsgewerbe wenn ich gleichzeitig mit der Detektivarbeit das Hausrecht des Besitzers übertragen bekomme, also als Besitzdiener arbeite?
Wäre pima wenn ihr mir da helfen könnt :-)
Besten Gruß
SHADDIK
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4
07.07.2013 12:53 |
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Roesje
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Hallo Shaddix!
Rechtsgrundlage ist der § 38 GewO. Dieser regelt überwachungsbedürftige Tätigkeitsbereiche, u.a. auch die Detektei.
Hier ist es so, dass diese Bereiche keiner behördlichen Erlaubnis (wie z.B. im Bewachungsgewerbe) bedürfen, der Gesetzgeber sie jedoch als "sensibel" ansieht Dies heißt in der Praxis, dass die Gewerbebehörde gesetzlich verpflichtet ist, NACH Erstattung der Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung) durch Einholung einer Gewerbezentralregisterauskunft und Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Die einzige "Zugangsbeschränkung" hinsichtlich der in Deutschland bestehenden Gewerbefreiheit bzgl. der Detektei ist folglich, dass durch diese Zuverlässigkeitsüberprüfung sichergestellt sein soll, dass keine strafrechtlich verurteilten "Betrüger" etc. in dieses Gewerbe einsteigen.
Sofern die Auszüge keine Eintragungen enthalten, kommen diese zur Gewerbeanmeldung.
Somit müssen Sie lediglich mit Ihrem Personalausweis zum Gewerbeamt gehen und zeigen Ihr Gewerbe an. Versicherungen oder sonst. Nachweise sind nicht nötig.
Zu der Tätigkeitsbeschreibung bzgl. der Gewerbeanzeige ist es eigentlich immer sinnvoll, diese so genau wie möglich zu beschreiben, damit die Gewerbebehörde auch die Möglichkeit hat, die erlaubnis- , überwachungsbedürftigen- und sonstigen Tätigkeiten zu unterscheiden.
Die Abgrenzung der Bewachung und z.B. des Überwachens ist in der Praxis recht schwierig, da es sich um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, d.h. eine Definition im Gesetz gibt es nicht.
Grds. kann man sagen, dass die Bewachung zum Schutze höherwertiger Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit etc.) immer eine AKTIVE Obhut voraussetzt (z.B. Beaufsichtigen im o.g. Sinn von bestimmter Dauer oder wiederkehrender Kontrolle in kürzeren Intervallen) und zur Gefahrenabwehr dient.
Detekteien üben hier vielmehr eine Obhutsfunktion aus (Überwachung z.B. durch techn. Hilfsmittel).
Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, haben Sie diese bei der Agentur für Arbeit bzw. bei der Minijob-Zentrale anzumelden (weitere Infos bitte dort erfragen).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.
MFG
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5
10.07.2013 10:55 |
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