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Gedankenspiele Gedankenspiele ist männlich
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Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Gaststättengesetz

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich habe Fragen in Bezug auf die Zuverlässigkeitsprüfung bei der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz:
- Ist ein nach § 31a BtmG eingestelltes Ermittlungsverfahren über den Besitz von geringen Mengen harter Drogen bei der Zuverlässigkeitsprüfung für das Gaststättengewerbe zu berücksichtigen/einschlägig?
- Wie erlangt die zu prüfende Behörde Kenntnis von so einem Verfahren, Einstellungen werden schließlich nicht in das Bundeszentralregister eingetragen?
- Nach wie viel Jahren wird so ein Verfahren nicht mehr berücksichtigt? Gibt es dafür zeitliche Grenzen? Kann der Zeitraum länger sein als die Fristen für die Straftilgung aus dem Bundeszentralregister?
- Kann man einer hierdurch erteilten negativen Prognose zu der Zuverlässigkeit entgegen wirken? Welche Maßnahmen können hierfür angestrengt werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort
1 19.10.2009 18:50 Gedankenspiele ist offline E-Mail an Gedankenspiele senden Beiträge von Gedankenspiele suchen
Solon
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Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Unter den günstigen Voraussetzungen des § 31a BtMG (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an Verfolgung oder nur Eigenbedarf) ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine Gaststättenkonzession erteilt werden könnte. Die Gewerbebehörde könnte sich an den Ermessensabwägungen der Staatsanwaltschaft orientieren, nach denen immerhin die Einstellung ausgesprochen wurde. Natürlich ist auch das Gesamtbild wichtig, ob es sich bei einer solchen Verfehlung um die einzige negative Erkenntnis handelt und auch, welche Art von Gaststätte an welcher Stelle betrieben werden soll. Dies kann auf die Ferne nicht beurteilt werden.

Die prüfende Behörde fordert nicht nur einen BZR-Auszug, sondern u.a. auch eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde an. Insoweit können auch Verfahren bekannt werden, die nicht im BZR eingegangen sind, wenngleich solche Erkenntnisse weniger gewichtig sind als BZR-taugliche Verurteilungen. Im Zweifel kann sich die Behörde die Akten der Verfahren anfordern, um festzustellen, ob eine Relevanz für die Zuverlässigkeitseinschätzung gegeben ist. Wie lange die Polizei ihre Erkenntnisse aufbewahrt und mitteilen kann, ist mir nicht bekannt.

Einer negativen Prognose kann entgegengewirkt werden, indem man plausibel macht, weshalb künftig keine Verfehlungen mehr eintreten werden. Wie man das belegen möchte, dem sind im Grunde keine Grenzen gesetzt.

Gruß
Jürgen Rixinger

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 21.10.2009 07:29.

2 21.10.2009 07:27 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Gedankenspiele Gedankenspiele ist männlich
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Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Rixinger.

Meiner Kenntnis nach speichert die Polizei die Daten bei Erwachsenen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Bei einer Verurteilung zu einer geringfügigen Strafe würde die Eintragung im BZR nach 5 Jahren getilgt und nach einem weiteren Jahr gelöscht werden. Insofern würde ein eingestelltes Verfahren im Zweifel jemanden länger vorgehalten werden können. Ist das der Sinn der Sache?

Sie sagten, dass die für Gewerbezulassungen zuständigen Behörden bei der örtlichen Polizei nachfragen. Die Nachfrage müsste sich nach dem Wohnort, dem Gewerbesitz und/oder dem möglichen Ort einer Tat richten. Wir haben 16 Bundesländer und jede Menge Kommmunen. Da haben die Gewerbeämter aber viel zu tun!? Scheint keine sichere Ermittlungsmethode zu sein. In wie weit ist das Auskunftsersuchen bei der Polizei rechtlich statthaft, und wer guckt da eigentlich noch alles rein?

Vielen Dank und viele Grüße

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gedankenspiele: 21.10.2009 12:38.

3 21.10.2009 12:28 Gedankenspiele ist offline E-Mail an Gedankenspiele senden Beiträge von Gedankenspiele suchen
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Gespeichert werden die daten meines Wissens auf Landesebene. Wir nehmen Kontakt auf die den Dienststellen, die in den fünf Jahren vor Antragstellung örtlich für unseren Kunden einmal zuständig gewesen sind.

Zuverlässigkeit ist immer konkret Gewerbebezogen zu prüfen. Ein BtM_delikt ist großzügig zu sehen bei Leuten, die einen Kiosk im Seniorenzentrum oder ein Ausflugslokal für Wanderer betreiben. Anderseits geht BtM-mäßig gar nichts bei Discos oder Kiosken an Bahnhöfen oder Schulen.

Bei Einstellungen nach § 153 ff. StPO kann die Behörde sogar frei würdigen, was sich da aus der Strafakte ergibt.

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gibt es aber auch Ausnahmen vom Verwertungsverbot, die man in dem geschilderten Fall prüfen sollte, denn es sind hohe Rechtsgüter, die gefährdet sein könnten, wenn entsprechende Personen ein Gaststättengewerbe ausüben.
4 21.10.2009 16:49 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Zitat:
Original von Gedankenspiele
Insofern würde ein eingestelltes Verfahren im Zweifel jemanden länger vorgehalten werden können. Ist das der Sinn der Sache?

Die Nachfrage müsste sich nach dem Wohnort, dem Gewerbesitz und/oder dem möglichen Ort einer Tat richten..... Da haben die Gewerbeämter aber viel zu tun!? ...... In wie weit ist das Auskunftsersuchen bei der Polizei rechtlich statthaft, und wer guckt da eigentlich noch alles rein?

Die Speicherungsfrist ist nach Landesrecht geregelt, m.W. in den meisten Ländern maximal 10 Jahre. Dies steht nicht unbedingt im systematischen Widerspruch zu den BZR-Tilgungsfristen. Erkenntnisse über eingestellte Verfahren dienen vor allem der Abrundung des Gesamteindrucks und sind weit weniger gewichtig als rechtskräftige Verurteilungen, bei denen - je nach Rechtsgebiet - ein gewisses Strafmaß (evtl. auch nur einer Straftat) ein k.o.-Kriterium darstellen kann. Unterschiedliche Speicherungsfristen sind insoweit nicht unbedingt widersprüchlich.

Die Nachfrage richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort. Im Rahmen der Anfrage wird von der Polizei mitgeteilt, falls anderswo noch Erkenntnisse vorliegen. Nur dann muss auch noch an anderer Stelle angefragt werden.

Die Statthaftigkeit der Datenübermittlung ist landesrechtlich geregelt, in BaWü z.B. in § 43 Polizeigesetz. Diese ist an alle öffentlichen Stellen u.a. dann statthaft, wenn dies der Erfüllung polizeilicher (und damit auch gaststättenrechtlicher) Belange dient.

Vielleicht noch ein ergänzendes Wort: Die Zuverlässigkeitsprüfung dient sicher nicht der Befriedigung der Neugier von Behörden. Die Erhebung von Erkenntnissen über die Zuverlässigkeit von Personen dient jedem, der eine Gaststätte betritt, jedem, der einem Waffenbesitzer begegnet und jedem, der auf einer Behörde oder vor einem Gericht darauf vertrauen möchte, es mit nicht-korrupten Beamten und Richtern zu tun zu haben. Also allen. Es dürfte daher der Sache nicht gerecht werden, wenn die Möglichkeit der Datenerhebung alleine aus dem Sichtwinkel des persönlichen Datenschutzes negativ belegt wird.

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 22.10.2009 07:46.

5 22.10.2009 07:40 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Vielen Dank für Ihre Antwort "Civil Servant" und auch vielen Dank für Ihre zweite Antwort Herr Rixinger.

"Civil Servant", können Sie mir auch Ihre Einschätzung in Bezug auf ein Restaurant und auf ein Strassencafé, in denen für das "volle" Angebot auch Alkohol ausgeschänkt wird, mitteilen?

Vielleicht geht diese Frage jetzt zu weit, aber können Sie mir vielleicht auch sagen ob oder in wie weit ausländische Behörden Einblick in die Polizei-Akten bekommen? (z.B. wg. Anti-Terror-Schutz etc.)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gedankenspiele: 22.10.2009 08:39.

6 22.10.2009 08:26 Gedankenspiele ist offline E-Mail an Gedankenspiele senden Beiträge von Gedankenspiele suchen
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Auch ausländische Behörden können grundsätzlich Daten erheben. In BaWü geregelt in § 43 Abs.3 PolG; ähnliche Rechtsgrundlagen gibt es sicherlich auch in den anderen Bundesländern.

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7 22.10.2009 08:37 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Hallo Herr Rixinger,

noch eine Frage: Gibt es eigentlich die Möglichkeiten einer mehr oder weniger verbindlichen personenbezogenen Voranfrage?
Die Eröffnung einer Gaststätte ist ein Prozeß der über einen längeren Zeitraum geplant werden muss und der mit hohen Investitionen verbunden ist, da ist eine Planungssicherheit extrem wichtig.

Vielen Dank!
8 27.10.2009 16:57 Gedankenspiele ist offline E-Mail an Gedankenspiele senden Beiträge von Gedankenspiele suchen
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@ Gedankenspiele

Eine Einschätzung von Forenteilnehmern hilft Ihnen wenig weiter. Unabhängig davon, dass in diesem Forum keine Einzelberatung erfolgen kann, müssen Sie Ihre Erfolgsaussichten bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt überprüfen lassen. Zuständig ist das Ordnungsamt der Kommune, in der Sie Ihre Gaststätte eröffnen wollen.

In aller Regel wird Ihnen die Kollegin oder der Kollege dort eine relativ konkrete Beratung bieten, wenn Sie bezüglich aller Tatsachen, die eventuell gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechen könnten, von Anfang an mit offenen Karten spielen.

Liebe Grüße aus Neuss


Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 27.10.2009 19:50.

9 27.10.2009 19:49 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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10 28.10.2009 11:40 Gedankenspiele ist offline E-Mail an Gedankenspiele senden Beiträge von Gedankenspiele suchen
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