Bußgeld gegen jur. Person oder GF? |
Jessica
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Bußgeld gegen jur. Person oder GF? |
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Hallo!
Habe folgenden Fall und kann mich einfach nicht entscheiden...
Wir haben eine Gaststätte bei uns, die in Form einer GmbH & Co. KG geführt wird. Nun haben die Mitarbeiter dieser Gaststätte zum wiederholten Male gegen das LImSchG verstoßen, indem sie um 24 Uhr noch Mülleimer über Kopfsteinpflaster rausstellen.
Ich möchte nun endlich mal ein Bußgeld verhängen, bin mir aber völlig unsicher, ob ich den Bescheid nun an die GmbH & Co. KG - GF Herrn XY - adressiere oder ob ich den GF mit Herrn XY... persönlich anschreibe.
Die GmbH & Co. KG hat ja die OWi in dem Sinne nicht begangen,
der GF höchstpersönlich aber auch nicht...
Kennt sich da jemand aus?
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1
17.09.2009 17:13 |
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Solon
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*noob*
Doppel-As
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Der Anwendungsbereich einer Bußgeldvorschrift kann nach § 9 Abs. 1 OWiG auf den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person oder gemäß § 9 Abs. 2 OWiG auf einen beauftragten Vertreter, der durch den Vertreter der juristischen Person entsprechende Pflichten übertragen bekommen hat, ausgeweitet werden.
Fraglich wäre hier, inwieweit es sich bei einem "einfachen" Mitarbeiter um einen beauftragten Vertreter nach § 9 Abs. 2 OWiG handelt.
Kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen.
Von daher würde ich gegen den gesetzlichen Vertreter vorgehen (Hoffentlich gibts da nur einen von..
). Dieser ist meiner Meinung nach verantwortlich, die Mitarbeiter so einzunorden, dass entsprechende Belästigungen nicht passieren.
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2
18.09.2009 11:53 |
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Solon
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Jessica
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Themenstarter
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Ich bringe also die GmbH & Co. KG gar nicht wirklich mit ins Spiel, sondern adressiere meinen Bußgeldbescheid an "Herrn XY, Privatanschrift"?!
Im Text muss ich aber dann sicherlich so was schreiben wie: Haben Sie, als Geschäftsführer der XY GmbH & Co. KG, folgende Ordnungswidrigkeit begangen... oder?!
Ist mein erstes Bußgeld gegen jur. Person, bin noch nicht so furchtbar lange im Gewerbeamt. Möchte natürlich nicht, dass mein Bescheid evtl. wegen Formfehlern platzt...
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3
21.09.2009 07:57 |
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Helm
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Na ja, die KG als juristische Person müsste m. E. schon angeschrieben werden. "Geschäftsführer" der KG ist ja als Komplementär erstmal die GmbH, die wiederum durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird. Ich würde daher an die KG schreiben, "letztlich vertreten durch den GF Herrn xy", nicht an die Privatabschrift. Dann so ähnlich wie Du schon angefangen hast: ".... wird Ihnen als GF der ...KG folgendes zur Last gelegt..."
Gruß
Helm
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4
22.09.2009 08:36 |
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Thomas Mischner
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Hallo,
Zunächst müsste ermittelt werden, wer in diesem Falle Verantwortlicher ist. Das ist nicht zwingend der Geschäftsführer. Wenn Mitarbeiter beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), ist das Bußgeldverfahren auch gegen sie zu führen.
Eine Geldbuße gegen den Geschäftsführer ist daneben möglich, wenn er die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt (§ 130 OWiG). Das betrifft insbesondere die Auswahl der Mitarbeiter, ihre Belehrung über einzuhaltende Rechtsvorschriften und ihre Überwachung (Kontrollen).
Steht fest, wer Betroffene(r) ist / sind, so würde ich die Anhörung schon aus Datenschutzgründen an die Privatanschrift richten. Bei Post, die an die Betriebsanschrift geht, muss damit gerechnet werden, dass diese auch von anderen gelesen wird.
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5
22.09.2009 08:59 |
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Helm
Mitglied
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Hallo,
bei allem Respekt
, aber einen Versand an die Privatadresse des GF halte ich schlicht für falsch
, da die KG als juristische Person betroffen ist.
Gruß
Helm
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6
22.09.2009 09:23 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Das trifft so nicht zu. Betroffene können im Bußgeldverfahren nur natürliche Personen sein. Ein Bußgeldverfahren gegen juristische Personen oder Personengesellschaften (wie die KG) ist nur über den Weg des § 30 OWiG (als Nebenbeteiligte) möglich.
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7
22.09.2009 09:29 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Thüringen,
die Ordnungswidrigkeit gegen ihr LImschG kann m. E. nur den Angestellten vorgeworfen (§ 1 Abs. 1 OWiG) werden, da sie die Mülleimer nach 24 Uhr über das Kopfsteinpflaster gezogen haben. Wenn die Namen der Angestellten bekannt sind, dann empfehle ich das Verfahren gegen sie zu führen.
Wenn sie gegen den Geschäftsinhaber vorgehen wollen, dann bleibt nur die Möglichkeit über § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) zu gehen.
Nur eine natürtliche Person kann eine Owi begehen. Achten sie darauf, dass sie im Bußgeldbescheid erwähnen, dass sie sich an die Person wenden, da sie der GF der GmbH ist.
Beispiel:
"Sie sind GF der XY-GmbH. Die XY-GmbH ist der persönlich voll haftende Gesellschafter, die sog. Komplementär-GmbH, der XY GmbH & Co. KG."
Beim Tatvorwurf müssen sie anbringen: Ordnungswidrig handelt, (wer vorsäztlich oder fahrlässig) als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) ...
Wir adressieren den Bußgeldbescheid immer an die Privatadresse des Geschäfsführers.
Schwierig wird es, wenn die Komplementär-GmbH mehrere Geschäftsführer hat und man keinen von ihnen eine Aufsichtspflichtverletzung nachweisen kann. Dann bleibt nur ein sog. selbstständiges Bußgeldverfahren (§ 30 Abs. 4 OWiG).
Wie immer an solchen Stellen erlaube ich mir einen Hinweis auf das "Handbuch des Bußgeldverfahrens" von der Bayerischen Verwaltungsschule, erschienen im Boorbergverlag (darf ich den Verlag hier nennen???).
Das ist richtig gut und enthält eine Menge Musterbescheide bzw. -schreiben.
Wer viel mit Bußgeldverfahren zu tun, der sollte es sich holen!!!
Auch die Seite des RA Karl Brenner, vorallem sein Owi-Lexikon, ist zu empfehlen.
http://www.ra-karlbrenner.de/
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für Ihre Aufmerksamkeit
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8
22.09.2009 10:05 |
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