"Der Kläger als selbständiger Berufsspieler biete seine "Dienste", nämlich das Kartenspielen gegen Geld, nach außen hin an."
Der erzielte Umsatz welcher von dem selbständigen Berufsspieler durch seine "Dienste" vereinnahmt wurde, dürften somit unter § 10 UStG fallen. Da die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt gehört stellt sich die Frage, hat der Berufsspieler regelmäßig seine vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt?
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