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Zum Ende der Seite springen Zuverlässigkeitsprüfung
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Ela   Zeige Ela auf Karte Ela ist weiblich
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Zuverlässigkeitsprüfung

Hallo zusammen,

ich habe hier einen konkreten Fall vorliegen, bei dem ich gerne die Meinung anderer Kolleginnen und Kol-legen hören würde.

Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für eine Imbisswirtschaft vor. Aufgrund eines Eintrages im GZR bin ich auf eine Ordnungsverfügung einer anderen Kommune gestoßen.

Hierin wird dem Antragsteller die Erlaubnis zum Betrieb einer Imbisswirtschaft mit Datum vom 02.01.01 widerrufen.

Die Imbisswirtschaft ist im Zeitraum 02/99 bis 10/00 15 mal kontrolliert worden und bei jedem Mal durch Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis aufgefallen. Es handelte sich hierbei meist um Familienangehörige des Antragstellers. Selbst nach einem Strafbefehl (Geldstrafe 750 DM) wurden bei Kontrollen erneut Beschäftigte ohne Arbeitserlaubnis festgestellt.

Nach meinem Gefühl wird der Antragsteller auch jetzt die Imbisswirtschaft nicht ordnungsgemäß führen. Schließlich hat selbst ein Strafbefehl nicht zu einem Erfolg geführt. Es stellt sich mir allerdings die Frage, ob die Vorfälle zu weit zurück liegen und ich ihm quasi „eine neue Chance“ geben muss.

Ich meine auch, dass erschwerend hinzu kommt, dass er mir die Vorfälle bei Antragstellung – warum auch immer – verschwiegen hat.

Der Antragsteller versichert mir vehement, dass er damals dumm war und aus seinen Fehlern gelernt hat, es nun alles besser machen will und die Vorfälle ja schon so lange zurück liegen.

Gerade zu diesem Thema (wie lange darf so eine Vorfall zurückliegen, dass der Antragsteller weiterhin als unzuverlässig zu beurteilen wäre) habe ich spontan nichts im Kommentar gefunden.

Hat jemand eine Idee?

Vielen Dank

Ela
1 13.03.2006 11:10 Ela ist offline E-Mail an Ela senden Beiträge von Ela suchen
Solon
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Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
Haudegen


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RE: Zuverlässigkeitsprüfung

Ein herzliches Willkommen im Forum und freundlichen Grüße aus Euskirchen.

Werden in dem Imbissbetrieb nur Speisen und alkoholfreie Getränke verabreicht oder auch alkoholische Getränke ?

Da eine Gaststättenerlaubnis nur noch beim Verabreichen von alkoholischen Getränken gegen Entgelt zum Verzehr an Ort und Stelle nötig ist und in den anderen Fällen nur eine Gewerbeanmeldung, hätte sich das Problem dann schon erledigt.

Liebe Grüße aus Euskirchen.

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 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
2 13.03.2006 11:19 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
Solon
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Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

gefunden habe ich dazu auch nichts, rein gefühlsmäßig würde ich's so machen:
Wenn der Antragsteller seit 2001 kein Gewerbe mehr ausgeübt hat oder keine eintragungspflichtigen Bußgelder verhängt oder keine Ordnungsverfügungen erlassen wurden, würde ich davon ausgehen, dass die Tatsachen, die zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis geführt haben (gegebenenfalls auch zwangsläufig mangels Gelegenheit - bei GewA3) nicht mehr vorliegen.
Der 35er Abs. 6 GewO zieht als Untergrenze bei der Wiedergestattung eines Gewerbes nach rechtskräftiger Untersagung den Ablauf eines Jahres.
Ihr Antragsteller hat seinen Widerruf vor mittlerweile 5 Jahren "kassiert"; ich würde ihm die Gaststättenerlaubnis geben - und ihm tüchtig auf die Finger gucken (lassen).
Falls Ihre Befürchtungen eintreten sollten, wäre die Erlaubnis schneller weg als erteilt; aber die Gebühren blieben.

Mit kollegialen Grüßen

__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
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3 13.03.2006 11:36 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung

Gruß aus Aschaffenburg,
das Dilemma, so fürchte ich, wird sich wohl nicht beheben lassen. Der Antragsteller wird höchstwahrscheinlich auf ein erlaubnisfreies Gastgewerbe ausweichen, wenn ihm die Ablehnung des Antrages signalisiert wird.
Gleichwohl: Nach § 4 Abs. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annhame begründen, der Antragsteller sei für das (jeweilige) Gastgewerbe unzuverlässig.
Dies ist zwingender Gesetzesbefehl.
Tatsache ist, daß der Antragsteller beharrlich die Vorschriften zum Sozialversicherungs- und wohl auch Ausländerrecht mißachtet hat. Selbst der Strafbefehl hatte ihn nicht davon abgehalten, die Verstöße einzustelen. Dies läßt auf einen eingewurzelten Hang zur Mißachtung der für das Gastgewerbe eingschlägige Vorschriften schließen. Abgesehen von den fünf Jahren und der Beteuerung des Antragstellers gibt es im Sachverhalt keinen Hinweis darauf, daß er das Gewerbe zuverlässig führen wird.
Eine Gaststättenerlaubnis auf Bewährung gibt es nicht.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
4 13.03.2006 12:11 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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. . . tja, wenn's doch aber seit fünf Jahren keine neuen Tatsachen gibt, die die Unzuverlässigkeit begründen?!?

Wann wäre der Antragsteller für Sie denn wieder soweit, eine neue Erlaubnis zu bekommen?
Natürlich gibt es keine Erlaubnis auf Bewährung. Aber: Erlaubnis erteilen, intensiv beobachten und gegebenenfalls ein neues Widerrufsverfahren einleiten; so glaube ich, möchte der Gesetzgeber verstanden werden.

Der 35er lässt ja sogar zu, die "Total"-Untersagung durch Wiedergestattung zu beenden. Auch gerichtlich angeordnete Berufsverbote sind zeitlich befristet. Analog muss das doch, bitteschön, auch für eine teilweise Einschränkung der Berufsausübung gelten, oder?

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5 13.03.2006 12:48 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Wie schön, dass ich hier so prompte Antworten bekomme. Herrliche Einrichtung dieses Forum!

Es soll auch Alkolhol zum Ausschank kommen. Auf die Idee, darauf zu verzichten und entsprechend die Erlaubnis zu umgehen, ist er noch nicht gekommen- zum Glück. Vielleicht zu lange raus aus dem Geschäft...

Erstmal danke, für die Nachdenk-Anregungen und Grüße aus dem Ruhrgebiet am Rande des Niederrheins
6 13.03.2006 12:56 Ela ist offline E-Mail an Ela senden Beiträge von Ela suchen
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ja, hallo, ich bin's nochmal

Dankenswerterweise ist, zumindest für das Gaststättengewerbe, die Unterscheidung zwischen "erlaubnisentzugsbegründender" Unzuverlässigkeit und "gewerbeuntersagungsbegründender" Unzuverlässigkeit abgeschafft.
Wenn Ihr Antragsteller sich jetzt wieder danebenbenimmt, drücken Sie ihm zum Erlaubniswiderruf gleich noch die Totaluntersagung, begründet mit "eingefleischtem Hang zur Missachtung der gesetzlichen Grundlage", aufs Auge - dann hat sich's.

Viele Grüße

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7 13.03.2006 13:21 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Prima!

Mir wär's lieber gewesen, er hätte sich ein anderes Fleckchhen in unserem schönen Land für einen Neuanfang gesucht!

Gut, das wird dann mein erstes Widerrufs- und Untersagungsverfahren nach 3-monatiger Tätigkeit in der Gewerbeabteilung.

Man wächst an seinen Aufgaben - oder wie war das?
8 13.03.2006 13:27 Ela ist offline E-Mail an Ela senden Beiträge von Ela suchen
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
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Ich glaube mich zu erinnern, dass hier an anderer Stelle schon mal der Gedanke geäußert wurde, eine befristete Erlaubnis (z.B. 1 Jahr) zu erteilen und den Betrieb solange etwas näher im Auge zu behalten. Angesichts der Vorgeschichte des hier beschriebenen Antragstellers hätte ich ehrlich gesagt auch einige Bauchschmerzen.

__________________
Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
9 13.03.2006 13:31 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
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hat den Ihr/e Vorgänger/in keine Musterakte hinterlassen???

Ansonsten fragen Sie sich doch hier durch, wie Sie merken, klappt's doch. Irgendjemand wird im Ernstfall schon einen passenden Musterbescheid entbehren können . . .

Kopf hoch!!!

__________________
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10 13.03.2006 13:34 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Glück Auf aus Bochum.

Das mit der Befristung ist so eine Sache.

Nach Michel/Kienzle/Pauly ist die Befristung einer Vollerlaubnis nur dann statthaft, soweit sie der Antragsteller beantragt.

Darüber hinaus ist es namentlich rechtswidrig, einem unzuverlässigen Antragsteller die Erlaubnis zu erteilen, damit er sich im Beruf bewähre.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes würde ich die Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eintragung 5 Jahre zurückliegt erteilen.

Nach Eröffnung des Betriebes würden dann bei uns entsprechende Überprüfungen durchgeführt. Es käme dann bei Verstößen eine Auflagenerteilung (vielleicht auch sofort mit der Erlaubniserteilung) und am Ende letztlich der Widerruf in Betracht.

Ich müßte hierzu noch etwas in meinem Fundus haben. Bitte teilen Sie mir Ihre Fax-Nummer mit.

Gruß
BeRo
11 13.03.2006 15:14 BeRo ist offline E-Mail an BeRo senden Beiträge von BeRo suchen
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