Forum-Gewerberecht

» Zuverlässigkeitsprüfung «

Glück Auf aus Bochum.

Das mit der Befristung ist so eine Sache.

Nach Michel/Kienzle/Pauly ist die Befristung einer Vollerlaubnis nur dann statthaft, soweit sie der Antragsteller beantragt.

Darüber hinaus ist es namentlich rechtswidrig, einem unzuverlässigen Antragsteller die Erlaubnis zu erteilen, damit er sich im Beruf bewähre.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes würde ich die Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eintragung 5 Jahre zurückliegt erteilen.

Nach Eröffnung des Betriebes würden dann bei uns entsprechende Überprüfungen durchgeführt. Es käme dann bei Verstößen eine Auflagenerteilung (vielleicht auch sofort mit der Erlaubniserteilung) und am Ende letztlich der Widerruf in Betracht.

Ich müßte hierzu noch etwas in meinem Fundus haben. Bitte teilen Sie mir Ihre Fax-Nummer mit.

Gruß
BeRo



Gepostet am 13.03.2006 um 15:14 von:
Benutzer: BeRo
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=3185#post3185


Beitrags-Print by Breuer76