PusteBlume
Grünschnabel
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Hallo,
brauche Hilfe bei folgender Aufgabe:
"Das Land L ist der Meinung, dass eine jeweils auf die speziellen Bedürfnisse der Länder angepasste Gewerbeordnung besser wäre, als eine bundeseinheitliche Regelung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit L eine eigene Gewerbeordnung erlassen kann?
Bitte nennen Sie die relevanten Vorschriften.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße
PusteBlume
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05.07.2009 14:55 |
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Solon
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Jürgen Rixinger
König
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Ein freundliches
vom Neckar,
die Länder haben gem. Art. 70 Abs.1 GG das Recht zur Gesetzgebung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt. Abweichende Regelungen finden sich in Art. 73 (ausschließliche Gesetzgebung dess Bundes) und Art. 74 (konkurrierende Gesetzgebung). In letzterem Artikel findet sich unter Abs.1 Nr.11 auch die Regelung, dass das Recht der Wirtschaft (damit auch der Bereich "Gewerbe") konkurrierend geregelt ist. D.h., die Länder haben so lange das Recht zur gesetzlichen Regelung, wie der Bund davon keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs.1 GG). Der Bereich Gewerbe müsste damit ausdrücklich in § 74 Abs.1 Nr.11 GG vom "Recht der Wirtschaft" ausgenommen werden, damit, wie im Rahmen der Föderalismusreform 2006 mit dem Bereich "Gaststättenrecht" geschehen, die Länder auf die grundsätzliche Regelungskompetenz gem. § 70 Abs.1 GG zurückgreifen könnten.
Soweit mein Kenntnisstand (natürlich ohne Gewähr). In welchem Rahmen eine weitergehende Darstellung in der Klausur erwartet wird, ist mir natürlich nicht bekannt. Viel Erfolg!
Viele Grüße
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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06.07.2009 07:32 |
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Solon
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PusteBlume
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank, Sie konnten mir mit Ihrer Antwort weiterhelfen.
Viele Grüße
PusteBlume
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06.07.2009 09:31 |
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