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Ein freundliches  Moin   vom Neckar,

die Länder haben gem. Art. 70 Abs.1 GG das Recht zur Gesetzgebung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt. Abweichende Regelungen finden sich in Art. 73 (ausschließliche Gesetzgebung dess Bundes) und Art. 74 (konkurrierende Gesetzgebung). In letzterem Artikel findet sich unter Abs.1 Nr.11 auch die Regelung, dass das Recht der Wirtschaft (damit auch der Bereich "Gewerbe") konkurrierend geregelt ist. D.h., die Länder haben so lange das Recht zur gesetzlichen Regelung, wie der Bund davon keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs.1 GG). Der Bereich Gewerbe müsste damit ausdrücklich in § 74 Abs.1 Nr.11 GG vom "Recht der Wirtschaft" ausgenommen werden, damit, wie im Rahmen der Föderalismusreform 2006 mit dem Bereich "Gaststättenrecht" geschehen, die Länder auf die grundsätzliche Regelungskompetenz gem. § 70 Abs.1 GG zurückgreifen könnten.

Soweit mein Kenntnisstand (natürlich ohne Gewähr). In welchem Rahmen eine weitergehende Darstellung in der Klausur erwartet wird, ist mir natürlich nicht bekannt. Viel Erfolg!

Viele Grüße
Jürgen Rixinger



Gepostet am 06.07.2009 um 07:32 von:
Benutzer: Jürgen Rixinger
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