Liegt eine genehmigungsflichtige Tätigkeit na. d. GewO vor? |
tq-ghost unregistriert
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Liegt eine genehmigungsflichtige Tätigkeit na. d. GewO vor? |
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Folgender Sachverhalt steht zur sachlichen Diskussion:
Neuanmeldung der Firma XXX GmbH & Management Co.KG
Eintragung im HR:
Wir haben zum Zwecke des Betriebes eines Unternehmens mit den Tätigkeitsbereichen Provisionsabrechnungen, Vermittlung von Versicherungen, Vermittlung von Onlinediensten und Onlineeinkäufen, Vermittlung von Promotionsverträgen, Schulungen und Infoveranstaltungen eine Kommanditgesellschaft errichtet, deren Firma lautet: XXX GmbH & Co.KG
Nunmehr ist zu überprüfen, ob nach dem Unternehmensgegenstand eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach der GewO vorliegt.
Es ist anzumerken, dass die XXX GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin keine Einlage erbringt und keinen Kapitalanteil hat.
Eine Erlaubniserfordernis nach der GewO (§ 34c) wäre nach meiner Auffassung zu verneinen.
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09.03.2006 18:19 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Liegt eine genehmigungsflichtige Tätigkeit na. d. GewO vor? |
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Ich sehe da keine Erlaubnispflicht! Wofür denn? Die genannten Tätigkeiten haben nix mit dem 34c zu tun. Die phG braucht keine Einlage erbringen und muss keine Kapitalanteile besitzen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
09.03.2006 21:35 |
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Solon
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webmaster
Administrator
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Ich hab das Thema mal ins passende Forum verschoben, damit alle mitlesen können.
webmaster
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3
10.03.2006 08:17 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: Liegt eine genehmigungsflichtige Tätigkeit na. d. GewO vor? |
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von der Delme,
kann dir, Kollege Wiesemeier wie fast immrer,
nur zusrimmen.
Nix Erlaubispflichtiges wird bei den Tätigkeiten berührt.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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4
10.03.2006 09:07 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Liegt eine genehmigungsflichtige Tätigkeit na. d. GewO vor? |
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Hallo und guten Morgen aus Neuss,
wenn die Anfrage zur eventuellen Erlaubnispflicht so von der Firma gestellt wurde, mahne ich dennoch zur Vorsicht. Insbesondere empfiehlt sich hier eine genauere Nachfrage zum Bereich der "Vermittlung von Versicherungen".
Gerne wird der Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Kreditvermittlung verknüpft, für die dann die abgeschlossene Versicherung als Sicherheit dient. Dann besteht Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO.
Gruß
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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5
10.03.2006 09:44 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: Liegt eine genehmigungsflichtige Tätigkeit na. d. GewO vor? |
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von der Delme,
ist diese Art von Koppelung Darlehen - Lebensversicherung nicht nicht erlaubt?
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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6
10.03.2006 09:55 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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7
10.03.2006 11:47 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus meinem Wohnzimmer!
Den Begriff "Promotion" kenne ich nur aus dem Begriff "Verkaufsförderung".
Vielleicht will das Unternehmen ja tatsächlich "Promotor", z. B. "Messe-Hostessen, Apfelschnapsausschenker und Poliertuchvorführer etc." vermitteln, die in Kaufhäusern die Kunden zum Kauf animieren. Heute ist doch alles möglich und für sog. "Ich-AG's" interessant.
Deshalb mein Tip und mein Rat:
Nachfragen und auf die Konkretisierung lt. den einschlägigen Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschriften und den dort gemachten Erläuterungen verweisen. Vielleicht findet man dann ja auch zur entsprechenden "eingedeutschten Formulierung" zurück, so dass jeder versteht, was gemeint ist
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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8
13.03.2006 18:58 |
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