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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Getränkeausschank im Taxi » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Getränkeausschank im Taxi
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Wachs   Zeige Wachs auf Karte Wachs ist weiblich
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Getränkeausschank im Taxi

Hallo,

wir haben hier ein Taxi-Unternehmen, dass auf den Fahrten Getränke (alkoholhaltige und alkoholfreie Getränke) ausschenken möchte. Wie ich erfahren habe, war früher für diese Fälle eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wie sieht die Rechtslage jetzt aus? Muss hier eine Gaststättenerlaubnis ggf. nur für den Alkoholausschank beantragt bzw. erteilt werde?


Beste Grüße aus dem Land unterm Meeresspiegel mit der tiefsten Landstelle Deutschlands
1 13.02.2006 15:06 Wachs ist offline E-Mail an Wachs senden Homepage von Wachs Beiträge von Wachs suchen
Solon
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Gewerbeordnung Arnsberg   Zeige Gewerbeordnung Arnsberg auf Karte Gewerbeordnung Arnsberg ist männlich
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Kopfkratz ich glaube, das habe ich jetzt nicht so richtig verstanden.

Getränkeausschank in einem Taxi??

Was ist damit gemeint, im normalen PKW oder in einem Bus?

Wenn es sich um das ganz normale PKW-Taxi handelt, würde ich den Fragestelle erst einmal zur Straßenverkehrsbehörde schicken Applaus . Die sind mit Sicherheit hellauf begeistert. wut
2 13.02.2006 15:26 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
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Wachs   Zeige Wachs auf Karte Wachs ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Wachs


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Ja, gemeint ist ein ganz normales Taxi mit 5 Sitzplätzen und mit 9 Sitzplätzen...
3 13.02.2006 15:34 Wachs ist offline E-Mail an Wachs senden Homepage von Wachs Beiträge von Wachs suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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RE: Getränkeausschank im Taxi

Laut der Kommentierung Michel/Kienzle zum § 25 GastG kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber "... bei gastgewerblichen Leistungen in den verschiedensten Verkehrsmitteln von einer generellen Freistellung ausgegangen ist. "

Entscheidendes Kriterium ist lediglich, dass die Fahrgastbeförderung im Vordergrund steht. Der Bund-Länder Ausschuss hat betont, dass ein "normaler" Gaststättenbetrieb aufgrund der beengten Möglichkeiten nicht ausgeübt werden kann.

Schöne Grüße aus Neuss



Jürgen Schmitz

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4 13.02.2006 17:49 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Getränkeausschank im Taxi

Cool, Pulle Potts im Taxi! Als hätten die armen Fahrerinnen und Fahrer nicht schon genug am Hals.

Wenn Alkohol ausgeschenkt wird, sind Gästetoiletten erforderlich! Porta-Potti im Kofferraum?

OK, das mit dem § 25 noch exestierendes GastG würde ich auch großzügig sehen und das Taxi darunterfassen. Der Tip mit der Taxikonzessionsbehörde ist aber nicht schlecht. Es könnte ja doch die Fahrtüchtigkeit einschränken, wenn der Fahrer immer wieder Bier besorgen muss.

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5 13.02.2006 22:16 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Getränkeausschank im Taxi

Ähnlicher Sachverhalt hierzu:

Bei uns fragt die DEKRA an, wie es sich mit ansonsten unselbständigen Busfahrern verhält, die auf ihrer Fahrt aber als Selbständige Waren (BoWu und Alkohol) verkaufen. Fällt dies unter 55 GewO, 2 GastG oder doch nur 14 GewO? Kopfkratz

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6 16.10.2006 13:55 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

gastgewerbliche Leistungen an die Fahrgäste in Reisebussen unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des GastG (siehe § 25 Abs. 1). Damit kann m. E. auch § 13 Abs. 1 GastG ignoriert werden (im Gegensatz dazu: siehe Imbissverkauf auf Messen ) und Titel III GewO kann in Ihrem Fall Anwendung finden.
Möglicheweise liegen die Voraussetzungen für eine RGK-freie Tätigkeit i. S. des 55a Abs. 9 GewO vor, die dann nur einer GewA 1 nach § 55c GewO bei der Wohnsitzgemeinde bedarf.

Wir hatten Anfang der 90er einen Boom von Getränke und Mini-Imbiss verkaufenden Busfahrern. Allerdings hat uns damals eine Anzeige nach § 14 ausgereicht.

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Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
7 16.10.2006 14:50 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Darum geht es vom Grunde her auch, denn während der Unternehmer lediglich eine nach § 14 zu erstattende Anzeige tätigen muss, um alkoholische Getränke zu verkaufen, da ja § 55 GewO und § 2 GastG keine Anwendung finden, müsste der Busfahrer eine Reisegewerbekarte beantragen, die zumindest für alkoholische Getränke versagt werden müsste. Ich hab schon überlegt, ob hier eine Bestellung in Betracht kommt aber ich glaube, dass wäre ziemlich an den Haaren herbeigezogen. Und ob ich die Busfahrer in den § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO reingestopft bekomme? Ich weiß nicht!? Der wurde ja nur für die rollenden Tante Emma-Läden eingefügt, um in regelmäßigen, kurzen Abständen, (vorwiegend) die Dorfbevölkerung mit Nahrungsmitteln zu versorgen.

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8 16.10.2006 15:15 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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Also,

die Logik mit der RGK erschließt sich mir nicht so recht.

Der Busfahrer geht doch nicht auf den Fahrgast zu und fragt: "Willst du kaufen?", sondern wird angesprochen: "Kannst Du mir verkaufen?". Sprich, der Kunde geht auf den Verkäufer zu.

Bei der RGK müßte der Fahrer aktiv werden und auf die Fahrgäste zugehen.

Richtig?
9 16.10.2006 16:21 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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@ pmcolonia

nach sachkundiger Auskunft meiner sehr reisefreudigen Mutter großes Grinsen läuft das im Regelfall wie folgt:

Der mikrofonschwingende Reiseleiter Aufruf (bei Tagesfahrten ist dies mitunter auch der Busfahrer selber) begrüßt die Fahrgäste, erzählt bissel was über das Programm und die Ausflugsziele und bei den dann folgenden organisatorischen Info's wird dann das Getränke- und Speisenangebot (Kaffee, AFG, Bowu, z. T. Bier, Piccolo, "Taschenwärmer" usw.) mit preis(an)gegeben = feilgeboten.

Erst nach diesem Angebot kommen die Fahrgäste zum Busfahrer mit dem Wunsch: GastG

Nun doch Reisegewerbe Kopfkratz verwirrt

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10 16.10.2006 19:53 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Hallo aus Neuss,

so jetzt aber mal ehrlich, ist diese Diskussion eigentlich noch ernts gemeint? Kopfkratz

Der Gesetzgeber hat in seiner Novellierung des Gaststättengesetzes vollkommen zu recht die Erlaubnispflicht in Reisebussen abgeschafft.

Jetzt in einer Reisegewerbekartenpflicht eine Alternative zu suchen ist quatsch.

Die Abgabe von Getränken und Speisen ist längst üblich und stellt eine unbedeutende Nebentätigkeit der im Vordergrund stehenden Beförderung von Personen dar. Anders als im klassischen Reisegewerbe sind die Vertragspartner frühzeitig bekannt und auch nach Abschluss von Rechtsgeschäften über den Busunternehmer erreichbar. Welchen Sinn sollte hier die Reisegweerbekarte überhaupt haben?!?

Jürgen Schmitz

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11 17.10.2006 08:52 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Selbst wenn es so laufen sollte, wie von pmcolonia beschrieben, ist es meiner Meinung nach immer noch Reisegewerbe, denn TBM ist, dass er ohne vorhergehende Bestellung erscheint, d.h. dass der Kunde sich nicht vorher in irgendeiner Form mit dem Gewerbetreibenden in Verbindung gesetzt hat, um einen Termin zu vereinbaren. Man stelle sich ansonsten das Marktreiben vor, wenn die Händler die Kunden anschprechen müssten...welch ein Geschrei! Aufruf

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12 17.10.2006 08:52 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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Zitat:
Original von OJ Neuss
Jetzt in einer Reisegewerbekartenpflicht eine Alternative zu suchen ist quatsch.


Sollen die Busfahrer denn gar nichts brauchen?! Kopfkratz verwirrt

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13 17.10.2006 08:58 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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Hi,

Herr Schmitz hat mir aus der Seele gesprochen. Ich habe mich schon die ganze Zeit gefragt, warum zwischen Busunternehmer und Busfahrer unterschieden werden soll und was das mit der RGK soll?
Bei uns ist es i.d.R. so, dass in den Bussen Kühlschränke stehen, an denen man sich selbst bedienen kann und das Geld auf einen Teller legt. Was hat das mit RG zu tun?!
Der Busfahrer ist doch in erster Linie zum Fahren da und damit auch gut ausgelastet.

Verkauft der Busfahrer die Getränke auf seine Rechnung, nehmen wir eine Anzeige nach § 14 GewO entgegen und das war's.

Viele Grüße
A. Thien
14 17.10.2006 09:12 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Hallo aus Neuss,

Zitat:
Selbst wenn es so laufen sollte, wie von pmcolonia beschrieben, ist es meiner Meinung nach immer noch Reisegewerbe, denn TBM ist, dass er ohne vorhergehende Bestellung erscheint,


Ich versuche es noch einmal anders zu erläutern:

Der Kunde, welcher eine Reise im Reisebus bucht, erwartet diese Serviceleistung. Insofern ist dies zumindest konkludent als vorherige Bestellung anzusehen. Wer letztendlich diese Leistung erbringt, bzw. auf wessen Rechnung diese Leistung erfolgt, ist dem Kunden schlichtweg egal.

Die Reisegewerbekarte ist ein Instrument des Verbraucherschutzes. Dieser ist aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Vertragspartner auch nach der Reise über den Busunternehmer als Vertragspartner der Hauptleistung und Arbeitgeber der Busfahrer jederzeit gegeben. Insofern ist der Verbraucherschutz zu keiner Zeit gefährdet.

Dies entzieht einer Reisegwerbekartenpflicht jede Erforderlichkeit.

Somit abschließend:

Zitat:
Sollen die Busfahrer denn gar nichts brauchen?!


Genau!

Jürgen Schmitz

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15 17.10.2006 09:24 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

, Freunde und Freundinnen des Gewerberechts.

Beim Getränkeausschank in Reisebussen liegt kein Reisegewerbe vor, da der Erbringer der Leistung vorher bestellt wurde. Der Getränkeausschank ist eine Nebenleistung zum Reise- oder Beförderungsvertrag. Dieser Vertrag wurde vorher auf Initiative des Kunden abgeschlossen.

Schutzzweck der Reisegewerbekarte ist, dass der Kunde bei Geschäften mit unbekannten Personen größeren Gefahren ausgesetzt ist, wie im stehenden Gewerbe. Entweder erscheinen unbekannte Personen an der Haustüre, oder der Vertragspartner befindet sich nur kurzfristig an einem bestimmten Ort. Daher sind an die Zuverlässigkeit dieser Personen höhere Anforderungen zu stellen. Zudem soll durch die Reisegewerbekarte dem Kunden ermöglicht werden, sich über die Identität seines Vertragspartners zu informieren.

Beim Getränkeverkauf im Reisebus wird dieser Schutz durch den niedergelassenen Busunternehmer gewährleistet. Bei Problemen kennt man aufgrund der vorherigen Bestellung die Niederlassung des Gewerbetreibenden und kann sich an diesen wenden.

Eine Gaststättenerlaubnis ist in diesem Fall nach § 25 Abs. 1 Satz 2 GastG nicht erforderlich.

Man könnte natürlich einwenden, es handle sich um Reisegewerbe, wenn der Busfahrer selbständig den Getränkeverkauf übernimmt. Auch hierfür ist aber § 25 GastG einschlägig. Da diese Bestimmung zum Ziel hat, bestimmte "Gaststätten" von einer Erlaubnispflicht freizustellen, muss davon ausgegangen werden, dass nach § 13 Abs. 1 GastG auch keine Reisegewerbekarte erforderlich ist.

§ 25 Abs. 1 GastG gilt allerdings nur für "Reisebusse" sodass ein Ausschank von Alkohol in einem Taxi grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Da Taxen nahezu nur Kurzstrecken fahren, dürfte dies in der Praxis nur selten vorkommen. Dann fehlt es an der nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht und der Ausschank ist kein Gewerbe.

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Thomas Kirchhammer
16 17.10.2006 09:27 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

Hallo lieber Thomas,

wenn sich die Herren Rüttgers und Stoiber nur annähernd so einig wären, wie wir, wäre Deutschland noch zu retten. großes Grinsen

Liebe Grüße aus Neuss



Jürgen Schmitz

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17 17.10.2006 10:18 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

Danke Jürgen für das Kompliment,

aber bei Rüttgers und Stoiber handelt es sich um politische und um Machtfragen, die Sachentscheidung ist da meist nachrangig.

Wir klären im Forum die Sachfragen, da geht es nur am Rande um die Frage "wer ist der Bessere?".

Im Übrigen bin ich der Meinung: (ceterum censo )

Wenn eine politische Entscheidung eine Sachentscheidung wäre, bräuchte man nicht zwei Begriffe.

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Thomas Kirchhammer
18 17.10.2006 10:24 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

Hallo aus Neuss,

ich hoffe, die allgemein bekannte Ergänzung des mit "ceterum censo" beginnenden Satzes bezieht sich nicht auf mein schöne Heimatstadt.

Das ursprüngliche "Objekt der Begierde" wurde ja bereits 146 v.Chr. durch Scipio Aemilianus eingenommen und wunschgemäß dem Erdboden gleich gemacht.

Jürgen Schmitz

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19 17.10.2006 11:11 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Getränkeausschank in Kraftfahrzeugen

@ TinoHST

Also das mit der Terminabsprache geht mir denn doch ein bischen zu weit. Wer geht denn zB in einen Supermarkt und spricht vorher einen Termin ab? Eine vorherige Terminabsprache als alleiniges Kennzeichen für eine RGK-Pficht ist doch nicht Ihr Ernst, oder?

Welcher Einzelhändler teilt seinen Kunden nicht die Preise mit? Sollte es wirkliche so einen Händler geben -kann ich mir nicht wirklich vorstellen - bekäme der aber wegen der Preisauszeichnung heftige Probleme, oder?
20 17.10.2006 11:21 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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