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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
König

früher: Claudia Komnick

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Teileinstellung wird nicht angezeigt

Bei mir wurde im letzten Jahr ein Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gestellt. Nachdem ich mehrfach auf den noch fehlenden Unterrichtungsnachweis hingewiesen habe, teilte mir der Sohn der Antragstellerin (ist eh meistens vor Ort) mit, dass kein Alkohol herausgegeben werden soll und sich der Antrag somit erledigt habe.

Das Gewerbe war zum Zeitounkt der Antragstellung auch angemeldet worden. Gegenstand: Schankwirtschaft mit dem Ausschank von sämtlichen Getränken.

Ich habe die Antragstellerin aufgefodert eine Änderung des Gewerbegegenstandes vorzunehmen, damit diesbezüglich auch Klarheit herrscht. Im Rahmen von Kontrollen haben wir nicht feststellen können, dass das Alkhohol zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wird.

Ein vorbereiteter Vordruck wurde übergeben. Seit einem knappen halben Jahr kriege ich das Dingen aber nicht zurück. Zudem will der Sohn keinesfalls eintragen, dass er dort arbeitet, da er wohl im Rentenbezug steht. Grundsätzlich ist mir das Feld mit den Angaben zu den Arbeitnehmern wurscht, aber in diesem Falle finde ich das alles recht seltsam.

Würdet ihr die Gewerbeummeldung mit Zwangsmitteln durchsetzen? Oder hat jemand eine andere tolle Idee für mich?
1 07.07.2008 09:15 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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RE: Teileinstellung wird nicht angezeigt

Zitat:
Original von Claudia Komnick
Würdet ihr die Gewerbeummeldung mit Zwangsmitteln durchsetzen? Oder hat jemand eine andere tolle Idee für mich?


...vielleicht wäre ein OWi-Verfahren ausreichend? Der Gegenstand des Gewerbes hat sich zwar nicht grundlegend geändert - aber doch immerhin von erlaubnispflichtig in erlaubnisfrei.

Eine fröhliche Woche wünscht

Elke R.
2 07.07.2008 13:37 Stadt GF ist offline E-Mail an Stadt GF senden Beiträge von Stadt GF suchen
Solon
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Renate Jacob   Zeige Renate Jacob auf Karte Renate Jacob ist weiblich
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Ich würde den Spieß rumdrehen.
Angezeigt iwurde ja selbst Ausschank jeglicher Art, also auch Alkohol.
Dazu fehlt ja nun die Erlaubnis.
Man unterstellt trotzdem, dass Alkohol ausgeschänkt wird und droht ein empfindliches Bußgeld an. weil dies ohne Erlaubnis geschieht, wenn nicht bis zum .... der Behörde die Gewerbeummeldung vorliegt, nach der kein Alkohol ausgeschänkt wird.

Probieren ?

Viele Grüße aus Thüringen


Renate
3 15.07.2008 13:19 Renate Jacob ist offline E-Mail an Renate Jacob senden Homepage von Renate Jacob Beiträge von Renate Jacob suchen
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... und den Kollegen von der Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit würde ich wegen des Sohnes mal einen Tipp geben...

Gruß

Bluminante
4 15.07.2008 13:29 Sorgenschweinchen ist offline E-Mail an Sorgenschweinchen senden Homepage von Sorgenschweinchen Beiträge von Sorgenschweinchen suchen
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Teileinstellung wird nicht angezeigt

aus Frankenthal (Pfalz)

wie wär es denn mit einer Änderung des Gewerbegegenstandes von Amts wegen? Kontrollen haben ja eindeutig ergeben, dass kein Alkohol mehr ausgeschenkt wird... also ich würde den Gewerbegegenstand in diesem Fall von Amts wegen ändern und ankreuzen, dass keine Erlaubnis vorliegt .. sollten im Rahmen weiterer Kontrollen dann Verstösse festgestellt werden, würde ich die ganze Bandbreite anwenden (OwiG, 15 er Verfahren...)
5 15.07.2008 14:08 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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RE: Teileinstellung wird nicht angezeigt

from the deep south.

Eine Teil-Gewerbeabmeldung ist in § 14 GewO nicht vorgesehen, daher kann diese auch nicht durchgesetzt oder als OWi geahndet werden.

Die aus Frankenthal kam mir bei der Lektüre der Anfrage auch in den Sinn. Zwischen einer Gaststätte mit und einer ohne Alkoholausschank besteht ein sehr gravierender Unterschied in der Betriebsart. Zudem ist der Alkoholausschank erlaubnispflichtig. Wenn eine erlaubnispflichtige Gaststätte in einen erlaubnisfreien Betrieb umgewandelt wird, könnte es sich daher durchaus um einen Wechsel der Betriebstätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO handeln.

Die "Ummeldung von Amts wegen" ist im Gegensatz zur Abmeldung im Gesetz nicht vorgesehen. Sie wäre auch nicht angebracht, da hier vor Allem auf die Willenserklärung des Inhabers über den Wechsel des Betriebsgegenstandes ankommt.

Der Betreffende kann daher aufgefordert werden, eine Ummeldung vorzunehmen. Diese Verpflichtung könnte mit Verpflichtungsbescheid und der Androhung von Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Falls der Betreffende dagegen klagt, hat sich die Kollegin Komnik mit einem einen Präzedenzfall um das Gewerberecht verdient gemacht.

Von einer OWi Anzeige würde ich hier abraten, da dieser Fall ein Amtsgericht gewerberechtlich überfordert.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 15.07.2008 15:37.

6 15.07.2008 15:35 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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@ Ingolstadt
das meine "gute Idee" nicht ganz "sauber" ist, kam mir beim Schreiben schon auch in den Sinn... mir ist auch schon bekannt, dass es rechtlich keine Teilabmeldung gibt, aber in der Praxis kommt es schon ein Mal vor, dass wir auf Wunsch des Betroffenen eine Tätigkeit aus dem Meldung herausnehmen mit dem Zusatz, dass diese Tätigkeit ab dann und dann nicht mehr ausgeübt wird... ob sie das dann als Ummeldung oder Abmeldung bezeichnen sei mal zweitrangig... das eine ist eben Theorie und das andere Praxis (wenn auch falsch)...zumindest sind wir bislang damit ganz gut gefahren.
Für mich hat sich der Fall so dargestellt, dass zunächst eine Gaststätte mit Alkoholauschank betrieben werden sollte und diese dann gleichzeitig angemeldet wurde. ..dann hat der Sohn diesen Antrag zurückgezogen und somit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird... dies als Willenserklärung genommen, hätte ich die Änderung im Gewerberegister getätigt und alle wären zufrieden.
Ob sich in diesem Fall der Aufwand mit VA etc. lohnt, überlasse ich der Kollegin Komnick , wage ich aber zu bezweifeln. Ich würde den Aufwand wohl erst betreiben, wenn er definitiv doch Alkohol ausschenkt... für den Fall war auch mein OwiG gedacht, nicht wegen Verstoß gegen die Anzeigepflicht (da ich keinen echten Verstoß dagegen erkennen kann)

Gruß aus Frankenthal (Pfalz) und schönen Feierabend an alle
7 15.07.2008 16:20 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Teileinstellung wird nicht angezeigt

liebe Kollegin,

bei meiner Antwort ging ich davon aus, dass die Kollegin Komnick vom Gewebetreibenden einem Grund hat, eine Erklärung zu verlangen, dass tatsächlich kein erlaubnisbedürftiger Betrieb geführt wird. Da diese nicht freiwillig abgegeben wird, muss der Gewerbetreibende dazu "veranlasst" werden. Daher mein Vorschlag, im speziellen Fall von einer durchsetzungsfähigen Ummeldung auszugehen.

Da ein Teilabmeldung zu Missverständnissen führen kann, oder von einen EDV Programm nicht akzeptiert wird, muss bei teilweiser Betriebsaufgabe eine "freiwillige" Ummeldung vorgenommen werden. Aus dieser ergibt sich die Veränderung ohne dass ein Gewerbeprogramm die Aufgabe des gesamten Betriebes anzeigt.

Dass die im Gesetz nicht vorgesehene "Teil Ab/Um meldung" auf freiwilliger Basis möglich ist, entspricht nicht nur meiner Meinung, sondern dem allgemeinen Konsens.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 16.07.2008 08:37.

8 15.07.2008 16:50 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Moin Kollege aus dem schönen Bayern... dann sind wir uns doch (wieder) einig...
es grüßt die Kollegin aus Frankenthal (Pfalz)
9 16.07.2008 07:55 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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RE: Teileinstellung wird nicht angezeigt

Also

Ich verfolge die Diskussion schon eine ganze Zeit. Zurück zur Ausgangslage:

Wer hat was erklärt?
Der Sohn des Antragstellers hat den Antrag zurückgezogen!
Darf er das? Wohl eher nicht!
Der Sohn des Gewerbetreibenden erklärt verbindlich den Tätigkeitsumfang.
Kann er das? Wohl eher nicht!

Also zunächst mal Alles beim Alten lassen. Es gibt keinen vernünftigen Grund mit Zwangsmaßnahmen etc. zu operieren, da wir überhaupt keine verwertbare Erklärung haben.

Also, den Antrag auf Gaststättenerlaubnis weiter bearbeiten und Gebühren verlangen. Dann kommt der Antragsteller selbst und dann klärt man die Angelegenheit. Man kann natürlich auch vor Antragsbearbeitung einen Gebührenvorschuss verlangen. Der wird schon fällig mit der Antragstellung und nicht erst mit der Leistungserbrinungen. Ich möchte mal sehen, ob der Antragsteller dann weiterhin still hält.
10 18.07.2008 19:56 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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