Brandenburgisches Gaststättengesetz |
Azubi
Grünschnabel
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Hallo Herr Land,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre ausführlichen Ausführungen und Erläuterungen, welche sehr aufschlussreich sind!
Ich werde einfach mal die von Ihnen erhaltenen Informationen und Ansichten an meine Dozentin weiterleiten...
Danke nochmal + viel Grüße!
__________________ wissbegieriger Auszubildender
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21
15.05.2009 07:28 |
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Solon
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Stralsundchen
Tripel-As
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rn
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Dann lag ich ja doch gar nicht so falsch...
Und somit verabschiede ich mich für den Rest des Monats in den Urlaub...
Grüße aus dem sonnigen Norden der Republik!
Ines
__________________
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22
15.05.2009 10:42 |
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Solon
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J. Neu
Routinier
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Auch von mir ein Danke an Herrn Land für die ausführliche Darstellung der Rechtslage. Da sieht man mal wieder, ein Landesrechtler kennt sich in seinem eigenen Haus eben immer noch am besten aus ..
Viele Grüße
J. Neu
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23
15.05.2009 13:44 |
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J. Neu
Routinier
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Hallo,
ich habe mich die Tage nochmals mit dieser Problematik befasst und habe sowohl mit der Gesetzesbegründung als auch der Begründung des Koll. Land nach wie vor meine Probleme.
§ 6 Abs. 2 BbgGastG:
Zitat: |
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. |
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Ist es nicht so, dass bei der Veranstaltung von "Koma-" oder "Ballermann-Parties" lediglich bestimmte Geschäftsmodelle verhindert werden sollen, die darauf abzielen, den übermäßigen Alkoholkonsum zu fördern ?
Beispiele:
"Ihnen wird untersagt, In Ihrer Gaststätte ....., Veranstaltungen durchzuführen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Pauschalpreis verabreicht werden."
"Ihnen wird untersagt, alkoholische Getränke zu einem weit unter dem geschäftsüblichen Preis liegenden offensichtlichen Minimalpreis als Werbemaßnahme auszuschenken."
Diese Beispiele zeigen doch, dass es weder um die ganze noch teilweise Verhinderung des Alkoholausschanks an sich geht. Auch liegt keine teilweise Untersagung des Alkoholausschanks vor. Passt der Wirt nämlich seine Preise den geschäftsüblichen Gegebenheiten an, könnte er - bei Beachtung der gesetzl. Bestimmungen - nach wie vor so viel Alkohol ausschenken wie er möchte. Es geht also ausschließlich um die Verhinderung bestimmter Geschäftsmodelle und nicht um die ganze oder teilweise Untersagung des Alkoholausschanks anlässlich einer solchen Veranstaltung.
Aus meiner Sicht ist daher § 6 Abs. 1 BbgGastG und nicht § 6 Abs. 2 BbgGastG nach wie vor die zutreffendere Eingriffsnorm.
§ 6 Abs. 1 BbgGastG
Zitat: |
Zum Schutz der Gäste vor Gefahren für Leben oder Gesundheit können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen erlassen werden. |
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Viele Grüße
J. Neu
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16.06.2009 10:56 |
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J. Neu
Routinier
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Noch eine Anmerkung:
Das Land Bremen ist mit seinem neuen BremGastG einen anderen und aus meiner Sicht völlig richtigen Weg gegangen. Es hat in Bezug auf die Verhinderung von Flatrate-Veranstaltungen in § 4 Nr. 5 BremGastG das Verbot lediglich präzisiert und ansonsten in § 2 Abs. 2 BremGastG die bisherigen bundesrechtlichen Bestimmungen sinngemäß übernommen.
Viele Grüße
J. Neu
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25
16.06.2009 12:05 |
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