Erlaubnispflicht nach § 34 C GewO |
Solon
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Stadt Kassel*Fricke
König
   

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Hessen
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RE: Erlaubnispflicht nach § 34 C GewO |
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Hallo Kollegin Ernst,
wie Sie schreiben, wird die 4 Eigentumswohnungen nach der (schlüsselfertigen?) Erstellung des Hauses verkauft.
Sofern der Bauherr während der Bauphase für die Finanzierung des Hausbaus keine Vermögenswerte der späteren Nutzungsberechtigten (Eigentümer in spe) erhält, sondern alles selbst bzw. über eine Bank/Bausparkasse finanziert, benötigt er keine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Selbst wenn man unterstellt, dass das Finanzamt in der einmaligen Errichtung eines Wohnhauses mit 4 ETW eine gewerbliche Tätigkeit sieht, löst diese Tätigkeit in dem von Ihnen geschilderten Fall keine 34c-Pflicht aus.
Sonnige Grüße aus Nordhessen
F. Fricke
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27.05.2008 17:03 |
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