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» Erlaubnispflicht nach § 34 C GewO «

Hallo Kollegin Ernst,

wie Sie schreiben, wird die 4 Eigentumswohnungen nach der (schlüsselfertigen?) Erstellung des Hauses verkauft.

Sofern der Bauherr während der Bauphase für die Finanzierung des Hausbaus keine Vermögenswerte der späteren Nutzungsberechtigten (Eigentümer [I]in spe[/I]) erhält, sondern alles selbst bzw. über eine Bank/Bausparkasse finanziert, benötigt er keine Erlaubnis nach § 34c GewO.

Selbst wenn man unterstellt, dass das Finanzamt in der einmaligen Errichtung eines Wohnhauses mit 4 ETW eine gewerbliche Tätigkeit sieht, löst diese Tätigkeit in dem von Ihnen geschilderten Fall keine 34c-Pflicht aus.

Sonnige Grüße aus Nordhessen
F. Fricke



Gepostet am 27.05.2008 um 17:03 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
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