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Zum Ende der Seite springen §7 SpielV Überprüfung (Wer ist wer?)
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RudiCartell RudiCartell ist männlich
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§7 SpielV Überprüfung (Wer ist wer?)

Bevor ich den Tüv bestelle mal ein/zwei Fragen zum Verständnis der Spieleverordnung:
Ist rechtlich genau geregelt wer Aufsteller und wer Inhaber ist?
Scheinbar muss der Aufsteller Sorge tragen und bezahlen, aber der Inhaber bekommt das Prüfergebnis/-bericht ausgehändigt.
Irgendwie komisch - aber wie läuft das praktisch, bei einem Mietvertrag alla "Raubtier"-Unterhaltung? Gibt es da schon Erfahrungen? Muss der Inhaber des Zulassungsbeleges der Prüfung beiwohnen?
Danke vorab für Hinweise, sagt RudiC
1 04.03.2008 12:52 RudiCartell ist offline E-Mail an RudiCartell senden Beiträge von RudiCartell suchen
Solon
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Meike
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Hallo Rudi,

ich persönlich sehe es so, dass der Aufsteller natürlich auch Inhaber sein kann.

Ich denke, dass mit Geräteinhaber der Geräteeigentümer gemeint ist.

Wenn Du ein Auto im Leasing hast, kommt dann Deine Leasingfirma für TÜV und AU von Deinem Fahrzeug auf?



Gruß Meike



P.S.:
Sorry ganz vergessen. Ein herzliches Willkommen im Forum!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 04.03.2008 19:05.

2 04.03.2008 19:04 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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RudiCartell RudiCartell ist männlich
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Danke für die Einschätzung

Das Beispiel ist zwar nachvollziehbar, jedoch bekomme ich als Leasingnehmer beim Auto-TüV auch den Prüfbericht mit, weil es Sinn macht den am Fahrzeug zu halten. Wenn ich die SpielV da sehr genau auslege, könnte es hier eventuell anders gewollt sein, weil ich - in meinem Fall - nicht der Geräteinhaber bin (Im Beleg steht die Raubtierfirma). Oder ist Inhaber gleich Besitzer, aber nicht Eigentümer? Was macht die Unterscheidung zwischen Aufsteller und Inhaber für einen Sinn, wenn sowohl Plakette als auch Prüfbericht am Gerät bleiben sollten? Es mag spitzfindig klingen, aber je nachdem was hier wirklich gewollt wurde, kann es ja auch bedeuten, dass der Geräteinhaber (laut Zulassungsbeleg) die Hochzeit bezahlen müsste.
3 05.03.2008 09:15 RudiCartell ist offline E-Mail an RudiCartell senden Beiträge von RudiCartell suchen
Meike
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Hallo Rudi,

beim intensiven Nachdenken muss ich sagen, für mich nicht mehr beantwortbar.

Gedankenspiel:
Das HGB und BGB hat in unterschiedlichen Bereichen den "Inhaber" mit drin, bekomme ihn aber hier nicht deckungsgleich rein.

Im Rahmen der EU-Zulassungen (für PKW) wird der Begriff des Inhabers negativ abgegrenzt.

Danach könnte der Besitzer gemeint sein.

Frag doch lieber mal bei der PtB nach, was mit "Geräteinhaber" jetzt konkret gemeint ist.



Gruß Meike
4 05.03.2008 17:22 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Roland Roland ist männlich
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RE: §7 SpielV Überprüfung (Wer ist wer?)

Wer ist wer?
Das ist eigentlich für den Sachverständigen uninteressant. Wer die Musik bestellt, der bezahlt. Und wenn die Musik sprich Geldspieler weiter spielen soll muss du den Dirigenten bezahlen. Sowas ähnliches steht auch im Raubtiervertrag. Der Sachverständige kommt, prüft, bringt seine Plakette an und übergibt die Prüfbescheinigung oder legt sie in den Automaten. Sollte das Gerät nicht die Werte bringen wie es die PTB vorschreibt, gibt es eine Nachprüfung (auf Wunsch) und keine Plakette. Erst wenn alles ok ist hast du 2 Jahre. Wie beim TÜB für Auto. Nur wenn bei dir der TÜV abgelaufen ist musst du dein Gerät ausschalten (lt. Gesetz) Zeigefinger . Den Auto fährt weiter. Heul
Der Unterschied ist allerdings, der Sachverständige kommt zu dir für den TÜV. Dein Auto allerdings musst du zum Sachverständigen bringen. Applaus

Gruß
Roland
5 07.05.2008 19:22 Roland ist offline E-Mail an Roland senden Homepage von Roland Beiträge von Roland suchen
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