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Conny
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Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Hallo!

Ich bin Kreisinspektoranwärterin beim Landkreis im 3. Jahr. Zur Zeit absolviere ich meinen letzten Studienabschnitt an der Fh für Verwaltung und Rechtspflege. In dieser Zeit muss ich auch eine Diplomarbeit (Textteil 40 Seiten) schreiben. Mein Thema lautet "Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO". Jetzt steh ich vor dem Problem wie ich die Arbeit interessant gestalten kann und was ich alles in die Arbeit mit einbringe bzw. welche THemenbereiche zur Zeit interessant sind. Zudem soll die Arbeit einen Praxisbezug haben.

Für alle Anregungen und Ideen für meine Diplomarbeit bin ich dankbar.
1 20.12.2005 19:28 Conny ist offline E-Mail an Conny senden Beiträge von Conny suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Hej aus Hamm,

ich habe für Seminare Muster von Ordnungsverfügungen zusammengestellt. Die kann ich dir bei Interesse zumailen.

Neben den "normalen" GU-Verfahren sind z. Zt. Untersagungen gegen Ltd. aktuell. Zum Einen handelt es sich um jetzt anerkannte Gesellschaftsform, zum Anderen glauben viele unzuverlässige Gewerbetreibende, dass wir ihnen dann nichts anhaben können.

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2 21.12.2005 07:58 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
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Sven Rothe   Zeige Sven Rothe auf Karte Sven Rothe ist männlich
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Guten Morgen aus Berlin,

aktuell und interessant wäre auf jeden Fall der Themenkomplex "Gewerbeuntersagung im Gaststättenbereich"...
3 21.12.2005 09:54 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

...was aber nicht unter den 35 GewO fällt....

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4 21.12.2005 11:30 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Zitat:
Original von Boshamer
...was aber nicht unter den 35 GewO fällt....


Oh doch, denn ich hatte extra den Themenkomplex "Gewerbeuntersagungen im Gaststättenbereich" benannt. Demzufolge wären folgende Konstellationen denkbar:

1. erlaubnisfreie Gaststätte: Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
2. erlaubnispflichtige Gaststätte: Widerruf der Erlaubnis nach § 15 GastG
3. erlaubnispflichtige Gaststätte iVm. mit einer erlaubnisfreien Tätigkeit: Widerruf der Erlaubnis nach § 15 GastG iVm. einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO...
5 21.12.2005 11:39 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

O.K., in der Konstellation geht das.

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6 21.12.2005 11:51 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Ziffer 3. passt aber nicht.

Entweder habe ich ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe, dann kommt nur § 15 GastG in Frage oder ich habe einen erlaubnisfreien Betrieb, dann ist § 35 GewO dran. Wir hatten die Diskussion schon unter der Rubrick "Widerruf von Erlaubnissen" oder so ähnlich.

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Jörg Wiesemeier
7 21.12.2005 12:07 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Herr Wiesemeier: Ihre Meinung!
Das haben wir doch nun wirklich ausführlich diskutiert, wir sind immer noch anderer Meinung (wie an anderer Stelle ausführlich begründet).
So lange es da nicht die ersten Urteile gibt, können wir uns gerne weiterstreiten.

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Hubert Steinmetz 8)
8 21.12.2005 12:11 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
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Hallo, Herr Steinmetz,

wir werden uns doch nicht kurz vor Weihnachten prügeln, oder? großes Grinsen

Dann sehen wir unterm Baum so zerfleddert aus!

Ich denke, es wird in dem Bereich keine durchgreifenden Urteile geben. Bevor die kommen, ist das GastG futsch! Heul

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Jörg Wiesemeier
9 21.12.2005 12:17 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Nein, natürlich nicht! großes Grinsen
Und in punkto zu erwartende Urteile gebe ich Ihnen recht, bis dahin ist das GastG wohl mitsamt dem Weihnachtsbaum im neuen Jahr entsorgt worden.

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Hubert Steinmetz 8)
10 21.12.2005 12:20 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Ziffer 3. passt aber nicht.

Entweder habe ich ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe, dann kommt nur § 15 GastG in Frage oder ich habe einen erlaubnisfreien Betrieb, dann ist § 35 GewO dran. Wir hatten die Diskussion schon unter der Rubrick "Widerruf von Erlaubnissen" oder so ähnlich.



Es wäre wirklich schön, wenn die Welt nur in schwarz und weiß einzuteilen wäre... Rein rechtlich gesehen, sind Gaststätten, die ab dem 01.07.2005 sowohl Getränke als auch Speisen verabreichen, in einen erlaubnispflichtigen (alkoholische Getränke) und erlaubnisfreien Teil (alkoholische Getränke und Speisen) einzuteilen. Daher würde ein Erlaubnbiswiderruf nur dazu führen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken untersagt und damit verboten ist. Der nunmehr noch immer legal weiterzubetreibende erlaubnisfreie Teil muss daher mittels § 35 GewO untersagt werden.

Aber auch in anderen Konstellationen ist die Verbindung von § 15 GastG und § 35 GewO denkbar. Die Gewerbetreibenden sind ja sehr erfindungsreich bei der Wahl ihrer Tätigkeiten. Beispiele dafür wären die Schankwirtschaft in Verbindung mit einem Lieferservice oder auch die Schankwirtschaft in Verbindung mit einem "Brauereifanshop usw...

Es lebe die Vielfalt...;-)
11 21.12.2005 12:32 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
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Hallo! ... und ein freundliches Moin zu diesem, allseits beliebten und immer wieder gern genommenen Thema!!

Wie die Kollegen Wiesemeier und Steinmetz zu recht ausführen, haben wir diesen Punkt bereits an anderer Stelle ausführlich diskutiert und ich habe mir teilweise den Feierabend damit versaut, eine umfangreiche Stellungnahme aufgrund eines Seminars beim nicht ganz weit entfernten Studieninstitut ins Forum zu stellen. Formulier

Es ist ja möglich, dass ich mich schon wieder täusche, aber ich vermute, dass der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des für mich zuständigen Verwaltungsgerichts, die über solche Sachen letztlich entscheidet, schon ein wenig rechtlich bewandert sein dürfte, oder verwirrt

Also, ich zumindest kann ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass die vom Kollegen Wiesemeier und jetzt auch von mir (nachdem ich zuvor auch eine andere Auffassung vertreten habe) vertretene Rechtsauffassung zumindest in der ersten Instanz wohl nicht gerügt wird. großes Grinsen

Aber vielleicht kommt ja die liebe Kollegin im Rahmen ihrer Diplomarbeit zu dem Ergebniss, dass wir alle total und vollständig daneben liegen, wer weiß??

Für Ihre Arbeit würde ich ihr auf jeden Fall das Studium der Abhandlungen im Kommentar Landmann/Rohmer zur Gewerbeordnung ans Herz legen. Liest sich m. E. sehr flüssig und ist vor allen Dingen verständlich. smile

Ein gutes Thema wäre neben der Untersagungsverfügung gegen eine Ltd. (Vorschlag des Kollegen aus dem Nabel der Welt!) auch die Frage, ob Veranstalter von Werbeverkaufsveranstaltungen, Kaffeefahrten usw. gewerberechtlich unzuverlässig sind, wenn diese die Veranstaltungen nur planen und organisieren, aber nicht selbst durchführen und in diesem Zusammenhang an die Vorgaben der Veranstalter gebunden sind??

Ach ja, vielleicht noch ganz kurz dazu: aufgrund der Rechtsauffassung der Handwerkskammer und der ehemals zuständigen Bezirksregierung (nach Rücksprache mit dem Land) durfte sich die Kommune, bei der ich vor meiner jetzigen Tätigkeit im gleichen Sachgebiet eingesetzt war, in einem handwerksrechtlichen Untersagungsverfahren nach einer entsprechenden Weisung des Landes vor dem o. g. Verwaltungsgericht eine "blutige Nase" holen. Wir waren damals halt nicht der Auffassung des Landes und der Kammer gewesen, aber die Weisung hat uns nun mal (weil GewO und HwO ja Bundesrecht sind) gezwungen, den Klageweg zu beschreiten. Nach der Gerichtsentscheidung waren wir genauso klug wie zuvor aber alle, die zuvor anderer Auffassung waren, waren wesentlich klüger. Nur leider blieben die Kosten für das Verfahren bei der Kommune hängen!

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 21.12.2005 13:04.

12 21.12.2005 12:54 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung

Hallo Conny,

aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass je aktueller der Bezug ist, desto mehr points werden auch verteilt.

Daher sind die Themenvorschläge bezügl. der Ltd. und der Untersagung im Gaststättenrecht auch wirklich super. anbeten Zusätzlich würde ich noch ein Thema anreißen, dass zwar nicht brandneu ist, aber bei dem sich selbst die Dozenten nicht einig sind (jedenfalls nicht in Hannover). Gem. § 35 Abs. 1 GewO muss die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder..... erforderlich sein. Ob hier der GdV insgesamt zu prüfen ist, ist in Hannover umstritten. Dort einigt man sich eher, wenn überhaupt, auf die Verhältnismäßigkeit i.e.S. Solche "Streitpunkte" anzusprechen und sich dann fundiert für eine Alternative zu entscheiden, bringt nach meiner Erfahrung erhebliche Pluspunkte.smile

Zu dem Knackpunkt "Untersagung im Gaststättenrecht", bei dem die Meinungen differieren, kann ich Ihnen nur raten, diese verschiedenen Meinungen darzulegen und sich letztendlich der Ansicht von Herrn Rothe anzuschließen. Ich möchte jetzt keinesfalls die anderslautenden Meinungen ignorieren, auch wenn ich persönlich sie für nicht richtig halte (nichts gegen einen bestimmten Richter, aber ich verweise auf Kopp/Ramsauer, Suckow/Weidemann, Michel/Kienzle/Pauly, den Städtetag und das Nds. Ministerium), aber, da Sie aus Niedersachsen kommen, sollten Sie allein schon aus taktischen Gründen die Meinung des Nds. Minsteriums vertreten (Mitteilung vom 05.12.05 von Herrn Ernst; wird Ihnen Ihre Kreisverwaltung sicherlich zur Verfügung stellen), denn das ist in der Regel das, was die Dozenten hören wollen.

@ Kollegen: Ich möchte um Himmels willen keine neue Diskussion zu diesem Thema entfachen, denn das hatten wir ja schon bis zumWand . Mein Statement ist einfach nur ein persönlicher Tipp auf Grund der gemachten Erfahrungen mit Hannoveraner Dozenten.

Zudem sind in diesem Zusammenhang der bereits genannte Kommentar von Kopp/Ramsauer, das "Allgemeine Verwaltungsrecht" von Suckow/Weidemann (haben Sie doch sicherlich?!), Kommentar Michel/Kienzle/Pauly zu § 8 GastG (Gegenstandslosigkeit von Erlaubnissen nach Änderung der Rechtslage) empfehlenswert. Haben Sie auch den Brühl, Kunze und Maurer? Besonders Maurer und Brühl sind sehr gut. Der von Herrn Kramer vorgeschlagene Landmann/Rohmer ist auch sehr gut, m.E. verständlicher als der Friauf.

Schöne Grüße aus Meppen
Antonia Thien
13 21.12.2005 14:04 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Danke Ihnen Frau Thien,

ich möchte dazu lediglich anmerken, dass das nicht nur meine Ansichten, sondern auch die Ansichten u. a. des Vorsitzenden Richters des Verwaltungsgerichts Berlin sind...
14 21.12.2005 14:11 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo, Frau Thien!

Ihre Vorschläge sind gut und Klasse und gemeinsam sollte es uns doch gelingen, die angehende Kollegin mit entsprechendem Handwerkszeug (die von Ihnen genannten Kommentare etc.) auszustatten, oder verwirrt

Und wenn gewünscht wird, könnte ich ihr auch die Handreichungen, die wir beim o. g. Seminar erhalten haben und in dem zig Kommentarstellen und Gerichtsentscheidungen festgehalten sind, in Kopie zur Verfügung stellen. Ich glaube, der zuvor zitierte Richter hätte nichts dagegen, oder?? Augen rollen

Wenn wir hier alle unterstützend tätig werden, könnten wir dann doch vielleicht sogar gemeinsam von den Erkenntnissen der jungen Kollegin profitieren. Also, im Rahmen meiner Möglichkeiten will ich gerne helfen!

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15 21.12.2005 14:18 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo! ... und ein freundliches Moin zu diesem, allseits beliebten und immer wieder gern genommenen Thema!!

Wie die Kollegen Wiesemeier und Steinmetz zu recht ausführen, haben wir diesen Punkt bereits an anderer Stelle ausführlich diskutiert und ich habe mir teilweise den Feierabend damit versaut, eine umfangreiche Stellungnahme aufgrund eines Seminars beim nicht ganz weit entfernten Studieninstitut ins Forum zu stellen. Formulier ...



Ich habe die Abhandlung durchaus gelesen, die bezog sich jedoch vornehmlich auf die sogenannten "alten" Erlaubnisse" und ihre mögliche Erledigung. Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, aber dies war eigentlich nicht Gegenstand meiner obigen Ausführungen...

Darüber hinaus kommen Sie in Ihrer Abhandlung ebenfalls zu dem Schluss, dass ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe widerrufen, ein erlaubnisfreies jedoch untersagt werden muss. Insofern sind wir uns völlig einig. Mir will nicht einleuchten, warum diese zwei Verfahren zwingend getrennt und vor allem nacheinander zu führen sein sollen und nicht miteinander verbunden werden dürfen. Schließlich wäre in einem derart zu entscheidenden Fall (um es deutlicher zu machen: Erlaubnis und Gewerbeanzeige nach dem 01.07.2005) die tatsächlich ausgeübte Gewerbetätigkeit doch ein Verbund aus erlaubnispflichtiger und lediglich anzeigepflichtiger Tätigkeit mit den jeweils unterschiedlich rechtlichen Vorgaben/Grundlagen???
16 21.12.2005 14:48 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
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...und das wäre dann die erste länderübergreifende Zusammenarbeit, die nicht nur im §-Dschungel verschwindet, sondern richtig konstruktiv was bringen würde und sich nicht nur auf bla-bla beschränkt...

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17 21.12.2005 14:50 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Kai-Uwe Christiansen   Zeige Kai-Uwe Christiansen auf Karte Kai-Uwe Christiansen ist männlich
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Mann, ich kann mich noch erinnern, als ich meine Diplomarbeit auf einem 486 SX 25-Prozessor eingehämmert habe und Visionen von Internet-Foren mit deutschlandweitem Erfahrungsaustausch nur von ein paar "Spinnern" verbreitet wurden. großes Grinsen

Also Conny, in dem Sinne herzlichen Glückwunsch zu diesem überaus ergiebigen Thema und nochmal Glückwunsch, dass du hier im Forum gelandet bist, ich denke viel bessere (und hilfsbereitere) Ansprechpartner aus der Praxis wirst du wohl kaum finden.

P.S.: Auch wenn wir uns hier virtuell ab und zu in die Wolle kriegen, keine Panik, das gehört in unserem Geschäft dazu, denn wie heißt es doch: "Zwei Juristen und drei Meinungen" (obwohl glaube ich keiner von uns ausgebildeter Jurist ist, passt der Spruch auch hier!)

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Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
18 21.12.2005 15:06 Kai-Uwe Christiansen ist offline E-Mail an Kai-Uwe Christiansen senden Homepage von Kai-Uwe Christiansen Beiträge von Kai-Uwe Christiansen suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Conny,

...und natürlich erst einmal Willkommen im Forum !!!

Der Kollege Christiansen hat das wirklich sehr schön formuliert. Applaus

@ all
Ich denke wir sollten in diesem Therad vor allem versuchen, unserem newcomer reichlich Futter für die Diplomarbeit zu verschaffen.

Zu unserem "Lieblingsthema" können wir den "Schlagabtausch" ja an noch anderer Stelle weiterführen. Boxkampf

@ conny
Ich denke auch, dass Du wirklich ein hochinteressantes Thema abgefaßt hast, bei dem - wie Du siehst - auch unter den "Routiniers" großes Grinsen schon mal die Fetzen fliegen.

Zwei Dinge hätte ich aus meiner Praxis als diskussionswürdig beizusteuern:

1. Du solltest das Verhältnis zwischen Insolvenzrecht und Gewerbeuntersagung im Hinblick die Themenbereiche Altschulden des Betroffenen, Wiedergestattung und Restschuldbefreiung hin beleuchten. Hierzu gibt es u.a. eine interessante Abhandlung im Gewerbearchiv 2/2004, S. 53 von Dr. jur. Hans Werner Forkel
(Link zum Inhaltsverzeichnis)

2. Du solltest hinterfragen, welchen Sinn eine Gewerbeuntersagung macht, wenn bei einer Gewerbeanmeldung einer erlaubnisfreien Tätigkeit (und dies ist ja der (Haupt)anwendungsbercih des § 35) von der Verwaltungsbehörde in der Regel kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister eingeholt wird (werden darf) schimpf .

Ich habe auf diese Art regelmäßig wiederkehrend Fälle zu bearbeiten, von denen ich erst erfahre (Kenntnis von der rechtskräftigen Untersagung durch eine andere Behörde erlange), wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und eine erneute Schädigung von Privatpersonen oder der öffentlichen Hand (neue Steuerschulden...) erfolgt ist.

Wird hier die richtige Seite geschützt???? wut

So - nun wünsche ich viel Erfolg beim Zusammentragen der Themenkomplexe. Ich denke unsere Foren-Mitstreiter werden Dir - wenn Du Fragen hast - gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
19 21.12.2005 22:37 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Raindancer   Zeige Raindancer auf Karte Raindancer ist männlich
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Zitat:
Original von René Land
...
1. Du solltest das Verhältnis zwischen Insolvenzrecht und Gewerbeuntersagung im Hinblick die Themenbereiche Altschulden des Betroffenen, Wiedergestattung und Restschuldbefreiung hin beleuchten. ...
2. Du solltest hinterfragen, welchen Sinn eine Gewerbeuntersagung macht, wenn bei einer Gewerbeanmeldung einer erlaubnisfreien Tätigkeit (und dies ist ja der (Haupt)anwendungsbercih des § 35) von der Verwaltungsbehörde in der Regel kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister eingeholt wird (werden darf) schimpf . ...


Da kann ich nur zustimmen. Eine Arbeit über Untersagungen ohne § 12 GewO und Wiedergestattung wäre wohl unvollständig. Zumal in der tägl. Arbeit derartige Fälle immer häufiger auftauchen.

Aber wichtig scheint mir auch die Abgrenzung: Untersagung des ausgeübten Gewerbes (IST-Vorschrift) und erweiterte Untersagung - alle Gewerbe, Vertreter, Betriebsleiter (KANN-Vorschrift, Ermessen !!).
Ebenso dürften auch Zwangsmittel und sofortige Vollziehung zu behandeln sein.

Gruß
Ralf

__________________
Hallo Forum
20 22.12.2005 22:07 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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