Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
Kern
Grünschnabel
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Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo aus Altena
Ich habe ein Schreiben des zuständigen Finanzamtes vorliegen, in dem angeregt wird einem Imbissbetreiber wegen Steuerschulden in Höhe von 16.000 Euro die Erlaubnis zu entziehen.
Der Betrieb ist seit 1999 angemeldet.
Da auch der Ausschank von Alkohol erfolgt, könnte ich ja die Erlaubnis für diesen noch der Genehmigung unterliegenden Teil widerrufen.
Wie sieht es mit dem Verkauf von Speisen aus ?
Müsste hier ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden ?
W. Kern
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1
14.12.2005 14:01 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo Herr Kern,
in Ihrem speziellen Fall würde ich erst einmal den Imbißbetreiber anschreiben und bitten, sich hurtigst mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Hintergrund ist nämlich der, dass die Finanzämter in unserer Region wohl irgendwie schlecht abgeschnitten haben bei einer internen Überprüfung und nun Druck von der OFD bekommen. Wir hatten zwei Fälle, wo auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren angeregt worden ist und das sich dann aufgelöst hatte wie Butter in der Sonne, weil nach Einschaltung eines Steuerberaters die Schätzungen doch deutlich zu hoch waren.
Außerdem geht beim FA nächste Woche der Weihnachtsfrieden los
und deswegen erstmal einen netten Hinweis an den Betreiber.
Grüße aus Kierspe
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
14.12.2005 14:15 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Nein!
Sie leiten ganz normal ein Erlaubniswiderrufsverfahren ein. Es hat sich in Ihrem Fall ja gegenüber dem neuen GastG nichts geändert.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
14.12.2005 14:27 |
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René Land
Administrator
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14.12.2005 14:35 |
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Antonia Thien
König
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Ich sehe das nicht so wie die Kollegen Wiesemeier und Land!
Welchen Sinn macht es, eine Erlaubnis zu widerrufen, die in Bezug auf die Speisewirtschaft gegenstandlos geworden ist? Und was erreichen Sie dadurch?
Er kann dann ja die Speisewirtschaft auch nach dem Widerruf weiter betreiben, denn er braucht ja gar keine Erlaubnis mehr.
Spätestens dann müssten Sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten, oder?!
Also, konsequent kann für den nicht mehr erlaubnispflichtigen Teil nur ein Gewerbeuntersagungsverfahren sein.
Schöne Grüße
Antonia Thien
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7
14.12.2005 14:46 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Bei uns laufen derzeit mehrere Verfahren, in denen wir den Erlaubniswiderruf mit einer Gewerbeuntersagung (für den nunmehr erlaubnisfreien Teil) gekoppelt haben (diese Vorgehensweise ist auch mit unserem Regierungspräsidium abgestimmt). Vielleicht landet ja einer davon mal vor Gericht ....
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8
14.12.2005 16:05 |
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