Die Weihnachtszeit rückt wieder langsam heran und die Weihnachtsbaumverkäufer
beantragen (wie alle Jahre wieder) ihre RGK.
Jetzt erhielt ich eine Anfrage, warum denn der Verkauf der Weihnachtsbäumchen nicht mit unter den § 55 a Abs. 1 Nr. 1 fällt, da es sich ja doch hierbei auch um einen besonderen Anlass handelt - Weihnachten halt.
Anzumerken ist noch dass es sich nicht um selbstgewonnene Erzeuignisse handelt.
Persönlich bin ich der Meinung das Weihnachten zwar etwas besonderes ist aber für die Bäumchenverkäufer weiterhin RGK-pflichtig bleibt.
schauen Sie 'mal unter "Stehendes Gewerbe/allgemein" und "Verkauf von Weihnachtsbäumen durch Selbsterzeuger"nach. Dort werden alle Ihre Fragen beantwortet.
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