Konzession für eine GmbH |
Susanne Balczynski
Jungspund
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Guten Tag,
wir haben derzeit ein Problem mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Bei uns hat eine GmbH in Gründung vorgesprochen und möchte eine Gaststätte anmelden. Die GmbH möchte auch die hier für notwendige Erlaubnis von uns ausgestellt bekommen.
Die Gaststätte wird aber nicht von der GmbH betrieben sondern soll an einen "ixbeliebigen" Betreiber vermietet werden. Dieser Betreiber hat aber mit der GmbH nichts zu tun.
Wir vertreten die Auffassung, dass nur der Betreiber und nicht die GmbH die Konzession beantragen kann.
Kann uns da vielleicht jemand weiter helfen?
Gruß aus Velbert
Susanne Balczynski
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1
08.12.2005 16:05 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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RE: Konzession für eine GmbH |
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Zitat: |
Original von Susanne Balczynski
Wir vertreten die Auffassung, dass nur der Betreiber und nicht die GmbH die Konzession beantragen kann |
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Genau so ist es. "Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will" bedarf nach § 2 GastG der Erlaubnis, also der (oder die-) jenige, welche(r) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Gaststätte betreibt und nicht der Vermieter oder Verpächter.
Schöne Grüße aus Kamenz
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2
08.12.2005 16:23 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
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So, und nicht anders ist es (derzeit noch!)
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
08.12.2005 16:35 |
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Gewerbeamt Dreieich
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Nunja, die GmbH kann schon die Erlaubnis beantragen und dem jeweiligen Betreiber dann eine Stellvertreter Erlaubnis abverlangen. Von dieser Art haben wir einige Gaststätten, da der Hauptkonzessionär nicht vom Betreiber abhängig sein will. Da sind schon manche über Nacht einfach verschwunden und die Gaststätte war erstmal zu bis es einen neuen Betreiber gab.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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4
09.12.2005 07:41 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ........ und ein freundliches
nach Dreieich!
Die Ausgangssituation war aber doch wohl so, dass die GbmH quasi "formal" eine Erlaubnis beantragt, das Gewerbe tatsächlich aber von einer "x-beliebigen Person(engesellschaft)" ausgeübt wird, die noch nicht einmal feststeht!
Und "Strohmannverhältnisse" wollen wir doch wohl nicht legalisieren, oder??
Natürlich kann eine GmbH eine Erlaubnis beantragen und dann mit einem Stellvertreter arbeiten. Haben wir hier auch und ist bei großen Gastronomieketten vielfach die Standard-Lösung, wenn nicht mit Franchising-Technik gearbeitet wird. Hier bleibt dann aber auch die Gastro-Kette der tatsächliche Gewerbetreibende, der Stellvertreter handelt im Namen und für Rechnung des Gewerbetreibenden!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
09.12.2005 07:53 |
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Gewerbeordnung Arnsberg
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Hallo und
aus dem Sauerland.
Ich hab da auch noch was
.
Man könnte ja auch beiden - der GmbH und dem potentiellen Betreiber - die Konzession erteilen (gut für das Einnahme-Budget
) falls sie einen Antrag stellen.
Denn § 2 GastG sagt ja nur, dass derjenige, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, dass heißt die Absicht hat, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben, einer Erlaubnis bedarf.
Es wird nicht eingefordert, dass das Gewerbe auch zwingend nachfolgend ausgeübt wird.
Die erteilte Erlaubnis stellt nur klar, dass
a) der Antragsteller zuverlässig ist, und
b) die sonstigen Vorgaben wie z.B. Baurecht, Schutz der Gäste, Nachbarinteressen etc. erfüllt sind.
Es könnten für ein und denselben Betrieb ja auch genau so gut mehrere Erlaubnisse erteilt werden. Wer dann letztlich tatsächlich das Gewerbe ausübt, würde einem spätestens der Verpächter erzählen können.
So, dass war jetzt aber rein hypothetisch
.
Ich würde natürlich auch genau hinschauen, was da eigentlich los ist und entweder über Stellvertreter oder den reellen Betreiber gehen.
Ansonsten:
Schönes Wochenende
und immer schön fröhlich
bleiben.
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7
09.12.2005 09:47 |
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